1B_367/2015 20.10.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_367/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2015 mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 "Rekurs" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen erhoben hat, weil diese noch nicht einmal eine Kostenvorschussverfügung versandt habe; 
dass bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen); 
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ergibt, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gesetzlich verpflichtet sein sollte, innerhalb von nicht einmal einer Wochen eine Kostenvorschussverfügung zu erlassen oder eine andere Prozesshandlung zu tätigen; 
dass sich somit aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli