7B_89/2022 31.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_89/2022  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.C.________  
3. D.C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. E.F.________, 
3. G.F.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch usw.); Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. September 2022 
(SBK.2021.373 / SBK.2021.374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen E.F.________ und ihren Ehemann G.F.________ sowie gegen den Inhaber des Zaunbauunternehmens H.________ AG, I.________, und dessen Arbeiter eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Anlass war ein langjähriger Nachbarschaftstreit zwischen Eigentümern eines Terrassenhauses. Gegenstand des Strafverfahrens bildete der Vorwurf, die Mitarbeiter des Zaunbauunternehmens hätten im Auftrag der Eheleute F.________ das Nachbargrundstück ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer betreten, und einen Sichtschutz an Gebäudeteilen angebracht, die zumindest in deren (Mit-) Eigentum stünden. Die betreffenden Bauarbeiten seien im Jahr 2014 vor dem vom Bezirksgericht Baden verfügten Baustopp und im Jahr 2020 nach Erledigung des Verfahrens 5D_46/2019 ausgeführt worden.  
Letzteres Verfahren betraf die Frage des Besitzesschutzes. Das Bundesgericht ging von Mitbesitz der Streitparteien am Fassadenteil aus, an welchem der Sichtschutz befestigt wurde. Die Frage des Eigentums an den Gebäudeteilen, an welchen die Pfosten und nunmehr auch eine Sichtschutzwand aus Stahlblech montiert sind, bildete nicht Gegenstand des genannten bundesgerichtlichen Verfahrens. 
 
A.b. Mit Verfügungen vom 23. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden die Strafverfahren gegen E.F.________ und G.F.________ sowie I.________ ein. Gegen die Einstellungsverfügungen betreffend die Eheleute F.________ erhoben A.________, B.C.________ und D.C.________ Beschwerde.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 13. September 2022 die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ sowie B.C.________ und D.C.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung des dort gestellten Antrages, die Staatsanwältin "in den Ausstand zu schicken". Zudem sei die Sache alsdann an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen zur prozessordnungskonformen Fortsetzung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die auf den 19. April 2023 datierte Eingabe der Beschwerdeführer (act. 10) ist indes verspätet (Art. 100 BGG) und der von ihnen dazu beigelegte Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 2022 zudem als echtes Novum im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen zur Legitimation vor Bundesgericht geltend, sie hätten als Prozesspartei am kantonalen Verfahren teilgenommen. Insoweit seien sie ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert und hätten sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1).  
 
2.2.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer nehmen im Zusammenhang mit der Frage ihrer Beschwerdelegitimation keinen Bezug auf die einzelnen in Frage stehenden Delikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Entsprechend fehlt es an einer tauglichen Begründung, welchen konkreten Zivilanspruch sie aus welchem Delikt ableiten (vgl. zur betreffenden Begründungspflicht vor Bundesgericht etwa Urteil 6B_1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter setzen sie sich nicht damit auseinander, wer von den drei beschwerdeführenden Personen gegen welche der beschwerdegegnerischen Personen welchen Zivilanspruch geltend macht. Namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind, ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht vorliegen (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3). Diesen Anforderungen kommen die Beschwerdeführer nicht nach. Insbesondere legen sie im Hinblick auf die wechselnden Eigentumsverhältnisse an ihrer Liegenschaft nicht dar, wem welche Zivilansprüche zustehen sollen. Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen an die Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz sei richtigerweise zum Schluss gekommen, sie hätten gestützt auf Art. 147 StPO das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen. Indessen sei die Auffassung der Vorinstanz, dass die Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschwerdeführer am Ergebnis des Verfahrens nichts geändert hätte, bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführer hätten das Recht, als Verfahrenspartei Fragen zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz diese als sachdienlich einstufe. Weiter machen sie geltend, die vorinstanzliche Würdigung in der Sache laufe auf eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung hinaus. In der Pflicht, allfällige Fragen bereits im Rahmen der Rüge der Gehörsverletzung zu substanziieren, liege eine Umkehr der Beweislast.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, im Zeitpunkt der Befragungen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 sei die Strafuntersuchung bereits eröffnet gewesen, da die Staatsanwaltschaft zuvor Akten beigezogen und das Verfahren sistiert habe (vgl. angefochtener Entscheid S. 9). Insofern hätten die Beschwerdeführer das Recht gehabt, an den besagten Einvernahmen der Beschwerdegegner 2 und 3 teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Indessen habe die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren eingestellt, weil die Beschwerdegegner 2 und 3 einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), einem Irrtum über die Rechtmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB) sowie einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) unterlegen seien. Die entsprechenden Sachverhaltselemente ergäben sich aus inneren Tatsachen seitens der Beschwerdegegner 2 und 3, zu deren Ermittlung die Beschwerdeführer nichts beitragen könnten. Es bestünden keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen, welche die innere Überzeugung der Beschwerdegegner 2 und 3 im Tatzeitpunkt, wonach sie zu ihrem Verhalten berechtigt gewesen seien, als zweifelhaft erscheinen liessen. Die Ergebnisse betreffend den strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt wären folglich nicht anders ausgefallen, wenn die Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen teilgenommen hätten. Insoweit wäre die beantragte Wiederholung der Einvernahmen unter Gewährung der Teilnahmerechte bloss Mittel zum Zweck und würde einen formalistischen Leerlauf verursachen (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 f.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).  
 
3.3.2. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf die Beschwerde betreffend eine Verfahrenseinstellung eintritt, wenn die Privatklägerschaft Verfahrensrechtsverletzungen rügt, tragen der sogenannten formellen Natur des rechtlichen Gehörs und anderer Beteiligungsrechte Rechnung. Danach kommt es auf die materielle Begründetheit des Rechtsmittels nicht an (BGE 137 I 195 E. 2.2). Insofern spielt die hypothetische Auswirkung des (als ausgeübt gedachten) Verfahrensrechts auf das Beweisergebnis, dessen rechtliche Würdigung und letztlich auf die Entscheidung als solche grundsätzlich keine Rolle. Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig von solchen Überlegungen aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen Person, gegebenenfalls auch zur adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Haftung, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2 und 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2).  
 
3.4. Die Vorinstanz geht davon aus, sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 seien erstellt, soweit sie im Rahmen einer Beweiserhebung erstellbar seien, und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an den Befragungen hätte inhaltlich nichts am Verfahrensausgang geändert. Diese vorinstanzliche Einschätzung, welche darauf beruht, eine für die Einstellung des Verfahrens hinreichend klare Sachlage zu bejahen, prüft das Bundesgericht nicht auf ihre Richtigkeit, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeberechtigung in der Sache nicht hinreichend dargelegt haben (vgl. oben E. 2; Urteil 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2). Im Ergebnis läuft die Prüfung der formellen Rüge der Gehörsverletzung vorliegend auf eine (materielle) Prüfung hinaus, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde bzw. ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es liege ein klar strafloses Verhalten vor, indem die Beschwerdegegner 2 und 3 davon ausgehen durften, sie seien zu ihrem Verhalten berechtigt. Dies gilt ebenso, soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und eine Umkehr der Beweislast rügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Infolge des Ausgangs des Verfahrens erledigt sich der Antrag betreffend die Rückweisung des Verfahrens zum Entscheid über den Ausstand der zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 24), zumal dieser Antrag bloss für den Fall der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gestellt wird. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haften für die Gerichtskosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer