6B_1110/2023 23.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1110/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Grundsatz "ne bis in idem", Konfrontationsanspruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Juni 2023 (SB.2022.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 8. Juni 1998 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu 3 ½ Jahren Gefängnis. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn zweitinstanzlich am 2. März 2005 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu 8 Jahren Zuchthaus und wies ihn unter Aufschub des Strafvollzugs nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein (Urteil 1P.400/2005 vom 19. Oktober 2005). Das Kantonsgericht ordnete am 9. Februar 2010 die Weiterführung der stationären Massnahme an, nachdem die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft diese am 18. Juni 2008 aufgehoben hatte, und verlängerte sie am 14. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016.  
 
A.c. Die Sicherheitsdirektion entliess A.________ am 23. Dezember 2016 mit einer dreijährigen Probezeit und Auflagen. Am 3. April 2017 erteilte sie der Polizei Basel-Landschaft den Befehl zur Vorführung von A.________ zwecks Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft. Dieser konnte am 6. April 2017 im Kanton Basel-Stadt angehalten werden (vgl. lit. B.a). Gleichentags stellte die Sicherheitsdirektion beim Strafgericht Basel-Landschaft den Antrag auf Rückversetzung von A.________ in den stationären Massnahmenvollzug.  
 
A.d. Am 25. Januar 2018 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme aufgrund der Erkenntnisse aus einem neuen Gutachten mangels Erfolgsaussichten auf und beantragte am 8. Februar 2018 beim Strafgericht Basel-Landschaft, A.________ gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB zu verwahren, ihn zu verhaften und beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen.  
 
A.e. Das Strafgericht eröffnete am 9. Februar 2018 das Nachverfahren und stellte am 20. April 2018 das Verfahren auf Rückversetzung infolge Aufhebung der Massnahme ein. Das Zwangsmassnahmengericht wies die beantragte Sicherheitshaft ab. Das Kantonsgericht hiess am 11. September 2018 eine Beschwerde gut. Die dagegen geführte Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_486/2018 vom 22. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.f. Das Strafgericht Basel-Landschaft ordnete am 22. Mai 2019 in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung von A.________ an. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 30. Juni 2020 die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung der Verwahrung ab. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 28. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1427/2020).  
 
B.  
 
B.a. Beim Versuch, A.________ polizeilich vorzuführen (vgl. lit. A.c), stellte die Kantonspolizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 eine Selbstladepistole, ein dazugehöriges gefülltes Patronenmagazin und diverse Munition für andere Schusswaffen sicher. Bei seiner späteren Anhaltung am 6. April 2017 in Basel-Stadt trug er 49.4 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 83 %) bei sich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eröffnete deswegen ein Strafverfahren und übernahm das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.  
 
B.b. Am 29. Juni 2023 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie auferlegte ihm die Verfahrenskosten.  
Das Appellationsgericht erachtet als erstellt, dass A.________ bei seiner Anhaltung am 6. April 2017 49.4 Gramm Kokain besass. Ferner erwarb und besass er im Zeitraum von Ende Dezember 2016 bis zum 5. April 2017 unberechtigterweise eine Pistole und Munition. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben resp. insofern abzuändern, als die Strafverfahren wegen Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verdachts des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz einzustellen seien, eventualiter sei das appellationsgerichtliche Urteil insofern abzuändern, als er vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen sei. Gleichzeitig sei die mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 angeordnete (nachträgliche) Verwahrung aufzuheben. Subeventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Appellationsgericht verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil und das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie Art. 62a Abs. 1 StGB nicht anwende und sich weigere, gestützt darauf die Rechtmässigkeit der [mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 angeordneten] Verwahrung zu prüfen. Da sich der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, hätte die Vorinstanz ihn von diesem Anklagepunkt freisprechen und - da sich seine Gefährlichkeit gestützt auf den Waffenfund nicht mehr begründen liesse - die Verwahrung aufheben resp. mindestens deren Rechtmässigkeit prüfen müssen.  
 
1.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des basel-städtischen Strafverfahrens war und eine verfahrensübergreifende Überprüfung eines in einem anderen Kanton ergangenen und höchstrichterlich bestätigten Entscheids nicht dem strafprozessual vorgesehenen Instanzenzug entspricht. Auch führt sie zu Recht aus, dass sich ihre Zuständigkeit zur (nochmaligen) Überprüfung der (nachträglichen) Verwahrung ebenso wenig aus Art. 62a Abs. 1 StGB ableiten lässt (Urteil E. 1.3 S. 4 und E. 2.2 S. 14 f.). Es kann auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Anzufügen ist Folgendes: Selbst wenn es hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einem Freispruch kommen sollte und dies einen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung hätte, könnte im Verfahren im Kanton Basel-Stadt nicht auf die rechtskräftige (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung zurückgekommen werden, sondern wäre dies allenfalls - sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt wären - mittels Revision im Kanton Basel-Landschaft geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Zuständigkeit für die Beurteilung der neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die massnahmenrechtlichen Folgen lägen vorliegend gestützt auf die speziellen Zuständigkeitsregeln von Art. 62a Abs. 1 StGB (Bewährungsversagen eines bedingt Entlassenen verknüpft mit einer neuen Straftat) im Kanton Basel-Stadt, und damit sinngemäss die Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft für die Anordnung der Verwahrung in Frage stellt, kann auf die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 (E. 3) verwiesen werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07], Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] und Art. 11 Abs. 1 StPO), da sie das Verfahren nicht einstelle, obwohl die zentralen beweisrechtlichen Grundlagen im vorliegenden Strafverfahren (insbesondere die Frage des Nachweises des Besitzes einer Waffe inkl. Munition) bereits im basel-landschaftlichen Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung zu seinem Nachteil verwertet worden seien. Er argumentiert zusammengefasst, der Waffenfund in seiner Wohnung sei zentraler Bestandteil des Beweisverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und ein Hauptgrund für die Anordnung der Verwahrung gewesen. Der Verwahrungsentscheid sei mit tatsächlichen (strafrechtlich relevanten) Begebenheiten begründet worden, die im vorliegenden Verfahren von ihm bestritten würden. Er sei zwar im Kanton Basel-Landschaft formell nicht für die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftaten verurteilt worden, aber die Rechtsfolge der Verwahrung habe klarerweise strafähnlichen Charakter und knüpfe direkt an mehrere Vorwürfe in der Anklageschrift an. Insgesamt würden die gegen ihn in beiden Kantonen formulierten strafrechtlichen Vorwürfe und die Frage der Verwahrung sehr eng zusammenhängen, hätten den gleichen Ursprung (die Delinquenz während der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug) und die straf- und massnahmenrechtlichen Folgen des Bewährungsversagens hätten auch nur von einem Gericht beurteilt werden sollen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, vorliegend werde nicht an denjenigen Lebenssachverhalt angeknüpft, der bereits dem basel-landschaftlichen Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung zugrunde gelegen habe. Die beiden im Kanton Basel-Landschaft geführten nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung und das vorliegende Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt hätten weder den gleichen Ursprung noch bestehe zwischen ihnen ein "sehr enge[r] Zusammenhang". Es gehe bereits aus dem zeitlichen Ablauf hervor, dass die Waffe gefunden worden sei, weil die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Rückversetzungsverfahren wegen etlicher anderweitiger Weisungsverstösse habe festnehmen wollen. Ausgangspunkt für die vollzugsrechtlichen Nachverfahren betreffend die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung seien weder der Waffenfund noch die anlässlich seiner Anhaltung sichergestellten Betäubungsmittel gewesen, sondern vielmehr sein ursprüngliches Bewährungsversagen nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, das bereits vor den hier zu beurteilenden Delikten (mehrfach) festgestellt worden sei. Erst aufgrund des (wiederholten) Bewährungsversagens des Beschwerdeführers sei es überhaupt zur Aufdeckung der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Straftaten gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht deshalb (nachträglich) verwahrt worden, weil er sich mit dem Waffenbesitz und den Betäubungsmitteln (möglicherweise) strafbar gemacht haben könnte, sondern weil in den - im Rückversetzungsverfahren eingeholten - forensisch-psychiatrischen Gutachten auf seine Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit geschlossen worden sei. Es sei im Nachverfahren im Kanton Basel-Landschaft aber nicht um die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel von Schuld und Strafe gegangen und folglich auch nicht um die Fragen der strafrechtlichen Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen Straftat bzw. der strafprozessualen Verwertbarkeit von Zufallsfunden.  
Selbst wenn es im vorliegenden Verfahren zu einem Freispruch kommen würde, würde dies - so die Vorinstanz weiter - die angenommene Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers, die im nachträglichen Verwahrungsverfahren relevant gewesen seien, nicht tangieren, da es für die Gefährlichkeitsprognose keine Rolle gespielt habe, ob der Beschwerdeführer die Waffe rechtmässig besessen habe. Weshalb die Verteidigung zu einer gegenteiligen Meinung gelange, wonach der Beschwerdeführer klarerweise nicht als "gefährlich" beurteilt worden wäre, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Waffe zu besitzen, sei nicht ersichtlich: Der Waffenfund sei für die Gefährlichkeitsprognose nicht deshalb relevant gewesen, weil dieser dem Beschwerdeführer strafrechtlich zuzurechnen gewesen sei, sondern weil er damit eine Weisung, nämlich das Waffenbesitzverbot, missachtet habe, die ihm nach seiner bedingten Entlassung für die dreijährige Probezeit unter Berücksichtigung seiner bisherigen Delinquenz und zur Erzielung einer hinreichend guten Legalprognose auferlegt worden sei. Neben den weiteren Umständen des Vollzugsverlaufs sei somit der Waffenbesitz allein - und nicht dessen strafrechtliche Beurteilung - für die Einschätzung des Rückfallrisikos bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen. Selbst wenn also dieser etwa einen Waffenschein hätte vorweisen können und der Waffenbesitz aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich gewesen wäre, hätte er mit dem Waffenbesitz gegen die ihm auferlegten flankierenden Massnahmen während der Probezeit verstossen, weshalb ein Waffenschein an der Einschätzung des Rückfallrisikos bzw. dessen Gefährlichkeit nichts verändert hätte. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" auszumachen ist, weshalb sie die erstinstanzlichen Schuldsprüche überprüfen kann (Urteil S. 4 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und damit auch der EMRK gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und gerügt worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe im selbständigen nachträglichen Verfahren betreffend (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung den Umstand, dass bei ihm eine Waffe inkl. Munition gefunden worden sei, nicht berücksichtigen dürfen, da dies einem Beweisverwertungsverbot unterliege, bzw. argumentiert, indem das Kantonsgericht dies bei seinem Entscheid einbeziehe, verletze es die Unschuldsvermutung, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das vorinstanzliche Urteil, bei dem es um die Beurteilung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt umschriebenen Vorwürfe geht. Demgegenüber ist die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung nicht Verfahrensgegenstand.  
 
2.4.2. Während die Vorinstanz - wie dargelegt - ihren Schluss, dass das vorliegende Verfahren nicht an denjenigen Lebenssachverhalt anknüpft, der bereits dem basel-landschaftlichen Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung zugrunde lag, und damit der Grundsatz "ne bis in idem" einer Beurteilung der Anklagevorwürfe nicht entgegensteht, ausführlich und detailliert begründet, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor Bundesgericht teilweise wortwörtlich zu wiederholen. Damit genügt seine Beschwerde in weiten Teilen den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Er setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern repetiert seinen bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er wäre klarerweise nicht als "gefährlich" beurteilt worden, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Waffe zu besitzen. Die Vorinstanz legt detailliert und überzeugend dar, weshalb dies nicht der Fall sei, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 13).  
 
2.4.3. Die Vorinstanz gelangt ferner mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der vorliegend angeklagte Sachverhalt nicht bereits Gegenstand des selbständigen nachträglichen Verfahrens betreffend (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung war. Wie sie zu Recht festhält, hatte jenes Verfahren nicht zum Gegenstand, ob sich der Beschwerdeführer mit dem Besitz der Waffe strafbar gemacht hat, mit anderen Worten ging es nicht um die strafrechtliche Relevanz des Waffenbesitzes. Vielmehr war in jenem Verfahren Thema, ob und welchen Einfluss der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Waffe inkl. Munition besass, auf seine Gefährlichkeitsprognose hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt, wenn früher abgeurteilte Straftaten als Umstände aus dem Vorleben der betroffenen Person bei der medizinischen Prognosestellung und als Prognosekriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. Urteile 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.4.1; 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, wonach neu auch aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden dürfen). Gleiches gilt bei umgekehrter Chronologie: Bei der Prüfung der nachträglichen Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme können neue, für die Gefährlichkeitsprognose massgebende Umstände, wie vorliegend der (unerlaubte) Waffenbesitz, nicht einfach ausgeblendet werden (siehe auch BGE 148 IV 1 E. 3.6.1), sondern sind bei der Legalprognose zu berücksichtigen. In beiden Konstellationen ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt.  
 
2.4.4. Zusammenfassend liegt vorliegend keine Doppelbestrafung vor, wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Waffe besass, einmal bei der Beurteilung der Legalprognose und das andere Mal im Rahmen der Prüfung der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit berücksichtigt wird.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter, der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz basiere auf belastenden Beweisgrundlagen, die einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen, da die Polizei seine Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" widerrechtlich durchsucht und dabei die Waffe inkl. Munition gefunden habe. Ferner verletze seine Verurteilung sein Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, da er dieses inhaltlich nicht rechtsgenüglich habe wahrnehmen können, weil die vor der Vorinstanz einvernommenen Zeugen keine Erinnerung mehr an den massgebenden Sachverhalt gehabt hätten und deshalb auch keine Angaben zu der umstrittenen Durchsuchung seiner Wohnung hätten machen können.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die Auffindesituation der Waffe sei zunächst festzustellen, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine unzulässige Beweisausforschung entnehmen liessen. Gemäss dem von B.________ erstellten Polizeirapport vom 24. April 2017 habe sich die Polizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 mit sieben Mitarbeitern an den Wohnort des Beschwerdeführers begeben. Die Wohnungstür sei unverschlossen gewesen und es habe sich niemand gemeldet. Die Polizei habe daraufhin die Wohnung betreten, um sich zu versichern, dass der Beschwerdeführer sich nicht vor ihr verstecke. Während der Suche nach dem Beschwerdeführer sei in einem Schrank ein kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor zum Vorschein gekommen. Darin seien unter anderem die Waffe samt Munition gefunden worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis " (Zufallsfund) " ergänzt sei. In der Aktennotiz von C.________ vom 9. Mai 2017 würden sodann die Umstände des fraglichen "Waffenfunds" näher beschrieben. Demnach habe die Polizei die Wohnung durch die unverschlossene Tür betreten. Beim Treppenaufgang in das erste Obergeschoss habe eine Tür eines Einbauschranks offen gestanden. Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können. Beim Schliessen der Tür habe C.________ im Innern des Schranks einen offen stehenden Safe erblickt, in dem eine Waffe gelegen habe. Bei genauerem Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere dazugehörige Munition befunden. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von diesen Schilderungen handle es sich beim Waffenfund klar um einen grundsätzlich verwertbaren Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Weshalb die Verteidigung behaupte, die Vorgehensweise der Polizisten sei - selbst wenn man von den Angaben in den Polizeirapporten ausgehe - unzulässig gewesen, da die Polizei aufgrund ihres Betretungsrechts nicht im Schrank habe stöbern oder Schranktüren habe öffnen dürfen, sei nicht ersichtlich, zumal sich diesen Rapporten gerade keine Hinweise für ein entsprechendes "Stöbern" entnehmen liesse. Die Tür des Einbauschranks sei nicht geöffnet worden, sondern vielmehr geschlossen und dies auch nur, um die Suche nach dem Beschwerdeführer im ersten Obergeschoss fortsetzen zu können. Bei dieser Gelegenheit sei - zufällig - die Waffe im offenen Safe gesichtet worden. Hinweise dafür, dass der fragliche Kasten bzw. der Safe durchsucht worden sei, gebe es keine.  
Die Vorinstanz gelangt zum Zwischenfazit, dass die Angaben im Polizeirapport von B.________ und in der Aktennotiz von C.________ keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen und der Waffenfund gestützt darauf grundsätzlich verwertbar wäre. Das Betretungsrecht und die rechtmässige Suche nach dem Beschwerdeführer seien nicht dazu missbraucht worden, dessen Wohnung bezüglich anderer Straftaten auszuforschen, womit keine unzulässige "fishing expedition" vorliege. Im Übrigen habe bereits das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictums diesbezüglich festgehalten, dass "es sich um tatsächliche Feststellungen anlässlich der versuchten [...] polizeilichen Festnahme" und nicht um eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt habe, die einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen würde (Urteil S. 17 ff.). 
 
3.2.2. Bezüglich des Konfrontationsrechts erwägt die Vorinstanz, auf inhaltlich bestrittene Rapporte dürfe nur dann abgestellt werden, wenn der Beschuldigte die rapportierenden Beamten befragen konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das Konfrontationsrecht auch nachträglich im Berufungsverfahren nicht habe ausüben können, weil die Zeugen sich nach mehr als sechs Jahren an nichts mehr erinnert hätten, erscheine treuwidrig, weil die Verteidigung die Konfrontation mit den beiden Polizisten überhaupt erst viereinhalb Jahre nach dem fraglichen Waffenfund beantragt habe und zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem ähnlichen Gedächtnisverlust der Polizisten zu rechnen gewesen sei. Die beiden befragten Polizisten hätten anlässlich ihrer Befragung im Berufungsverfahren auf die geschriebenen Rapporte verwiesen und folglich deren Wahrheitsgehalt bekräftigt. B.________ habe sich immerhin daran erinnern können, dass die Polizei Basel-Landschaft einen Auftrag gehabt habe, den Beschwerdeführer dort anzuhalten - und nicht etwa dessen Wohnung zu durchsuchen. Auch habe er sich daran erinnern können, dass nicht er selbst, sondern C.________ die Waffe gefunden habe; er sei der Einsatzleiter gewesen und habe deshalb C.________ im Nachhinein aufgefordert, eine Aktennotiz über den Waffenfund zu verfassen. Auf Nachfrage der Verteidigung habe B.________ betont, dass er den Auftrag von seinem damaligen Chef erhalten und den Einsatz mit sieben Personen organisiert habe, weil sie das Haus umstellt hätten. Es sei "ein Anhaltungsauftrag" gewesen. Sie hätten das Haus nicht gekannt und auch nicht gewusst, welche Wohnung es gewesen sei. Das sei das normale Vorgehen gewesen. Dies habe - so die Vorinstanz - auch C.________ bestätigen können. Als ihm die aktenkundige Fotodokumentation zum "Waffenfund" unterbreitet worden sei, habe er den Fall zwar nicht zuordnen können; er habe jedoch erklärend ausgeführt, dass er schon "so viele offene Safes" und Einbrüche gesehen habe, dass dies kein Unterscheidungsmerkmal sei, was jedenfalls - so die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit seiner damaligen Aktennotiz stehe, wonach er den Safe offen stehend vorgefunden habe. Daraus erhelle, dass C.________ im Nachhinein jedenfalls nicht der Meinung gewesen sei, den Safe selbst geöffnet zu haben und er vielmehr davon ausgegangen sei, dass der Safe - wie bei einem Einbruch - offen gestanden habe.  
Die Vorinstanz erwägt, angesichts dieser Erinnerungen der beiden Zeugen, hätte die Verteidigung sie durchaus mit den Einwänden des Beschwerdeführers konfrontieren können. Auf konfrontative Fragen hätten der Beschwerdeführer und die Verteidigung jedoch gänzlich verzichtet und sich stattdessen mit den Rückfragen begnügt, ob beide Zeugen vor der Verhandlung in Kontakt gestanden seien oder nochmals die Akten gelesen hätten, was beide verneint hätten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass unter diesen Umständen das Konfrontationsrecht vor Berufungsgericht insgesamt gewahrt und folglich auch die gerügte Gehörsverletzung geheilt worden sei, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die polizeilichen Rapporte abgestellt werden könne (Urteil S. 21 ff.). 
 
3.2.3. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der ersten Instanz. Dabei sei mit der ersten Instanz insbesondere davon auszugehen, dass sich die Auffindesituation in Bezug auf die Waffe und die Munition wie in den Akten dargestellt präsentiert habe und es sich bei den halbherzig geäusserten Einwänden des Beschwerdeführers, wonach der Safe eigentlich immer verschlossen sei, da sein Sohn von Sonntag bis Donnerstag bei ihm sei, und die Polizisten diesen möglicherweise mit den in der Küche liegenden Schlüsseln geöffnet hätten, um blosse Schutzbehauptungen handle (Urteil S. 23 f.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).  
 
3.3.2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Eine Person kann aus den in Art. 207 Abs. 1 StPO genannten Gründen polizeilich vorgeführt werden. Die Vorführung wird gemäss Art. 208 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (Art. 208 Abs. 2 StPO). Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind gemäss Art. 213 Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.  
 
3.3.4. Zufällig entdeckte Spuren und Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2).  
 
3.3.5. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (zum Ganzen Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Es ist unbestritten, dass die Polizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017, der sie ausdrücklich ermächtigte, wenn nötig Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten, am damaligen Wohnort des Beschwerdeführers vorstellig wurde und seine Wohnung betrat, um ihn zu suchen. Unbestritten ist weiter, dass die Polizei das Recht hatte, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten, nicht jedoch diese im Sinne von Art. 244 f. StPO zu durchsuchen. Unbestritten ist ferner, dass die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Waffe und Munition fand (vgl. Urteil S. 16). Hingegen ist umstritten, ob die Waffe inkl. Munition bei einer widerrechtlichen Durchsuchung der Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" oder bei der Suche nach dem Beschwerdeführer zwecks Vorführung gefunden wurde, womit es sich um einen verwertbaren Zufallsfund handeln würde. Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei habe die Wohnung durchsucht resp. herumgestöbert und den Tresor mit den Schlüsseln geöffnet, geht die Vorinstanz gestützt auf die Polizeirapporte davon aus, der Safe sowie der Schrank, in dem sich der Safe mit der Waffe und Munition befand, sei beim Betreten der Wohnung offen gestanden und einsehbar gewesen (vgl. hierzu Urteil S. 17 ff. und E. 3.2.2 hiervor).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 aufgrund der bereits in jenem Verfahren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit des Waffenfunds kurz mit dieser Thematik auseinandersetzte. Es hielt einleitend fest, auf die zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen und Vermutungen des Beschwerdeführers zum laufenden basel-städtischen Strafverfahren, die er in der Weise eines Plädoyers vorbringe, sei nicht einzutreten. Das Bundesgericht habe nicht in einem hypothetischen Verfahren vorfrageweise das basel-städtische Untersuchungsverfahren zu beurteilen. Das Bundesgericht führte in der Folge aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich um tatsächliche Feststellungen anlässlich der versuchten polizeilichen Festnahme und nicht um "unzulässige Beweisausforschungen", die einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen sollen, sodass "die zufällig in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenstände" im Nachverfahren keine Beweiskraft entfalten könnten. Die Berücksichtigung dieser Sicherstellungen beim verwahrungsrechtlichen Prognoseentscheid verletze nicht die Unschuldsvermutung (a.a.O., E. 5.2). Daraus erhellt, dass sich das Bundesgericht nicht vertieft mit der Frage der Verwertbarkeit des Waffenfunds auseinandersetzte, sondern einzig feststellte, dass die Berücksichtigung der sichergestellten Waffe inkl. Munition beim Prognoseentscheid die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Damit äusserte sich das Bundesgericht im genannten Urteil nicht verbindlich zu der im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Waffe inkl. Munition.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auch vor Bundesgericht zunächst auf den Standpunkt, gestützt auf die verschiedenen Berichte der Polizei Basel-Landschaft müsse davon ausgegangen werden, dass die Polizei seine Wohnung widerrechtlich durchsucht habe. Dabei wiederholt er das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene, ohne sich auch nur ansatzweise mit deren Begründung auseinanderzusetzen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist seine Kritik unbegründet. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass die Angaben in den Polizeiberichten selbst keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen. Es kann diesbezüglich auf ihre ausführliche und stimmige Begründung verwiesen werden (Urteil S. 17 ff.).  
 
3.4.4. Wie dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer die im Polizeibericht von B.________ und in der Aktennotiz von C.________ gemachten Angaben zum Waffenfund und stellt sich auf den Standpunkt, die Polizisten hätten den Safe (unzulässigerweise) mit dem sich in der Küche befindenden Schlüssel geöffnet. Damit sind die beiden Polizeiberichte für die Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit des Waffenfunds ebenso entscheidwesentlich wie umstritten. Vorinstanz und Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die beiden Polizeiberichte daher nur verwertet werden können, wenn der Beschwerdeführer mit den Verfassern der Berichte konfrontiert wurde (vgl. Urteil S. 21; Beschwerde S. 13; Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2). Die Vorinstanz hat die beiden (früheren) Polizisten auf Antrag des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung befragt. Damit hat sie dem Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen. Fraglich erscheint, ob das Konfrontationsrecht auch in materieller Hinsicht gewahrt ist. Wie vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz geltend, er habe das Konfrontationsrecht inhaltlich nicht rechtsgenüglich wahrnehmen können, da die beiden Zeugen nach mehr als sechs Jahren keine Erinnerung mehr an den massgebenden Sachverhalt gehabt hätten (vgl. Urteil S. 21). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er verhalte sich treuwidrig, indem er den Beweisantrag erst viereinhalb Jahre nach dem Vorfall gestellt habe und nun geltend mache, dass er sein Konfrontationsrecht nicht mehr ausüben könne (Urteil S. 21). Welche Folgen diese Feststellung für das Verfahren hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Anders als dies die Vorinstanz anzunehmen scheint, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Befragung der beiden (früheren) Polizisten erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und damit viereinhalb Jahre nach dem Vorfall stellte, nicht dazu, dass er sich in materieller Hinsicht nicht auf sein Konfrontationsrecht berufen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Antrag auf Befragung der fraglichen Zeugen spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) zu stellen; andernfalls ist vom Verzicht auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen (Urteile 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; siehe auch E. 3.3.5). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Befragung der Zeugen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt und damit seinen Konfrontationsanspruch nicht verwirkt, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgeht, zumal sie den Antrag des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Zeugen an der Berufungsverhandlung einvernommen hat. Indem sie dem Beschwerdeführer nun vorwirft, er hätte den Beweisantrag früher stellen müssen, um sich auch in materieller Hinsicht auf sein Konfrontationsrecht berufen zu können, geht sie über die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus und auferlegt dem Beschwerdeführer faktisch das Risiko des "Vergessens" infolge Zeitablaufs, was unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat sein Konfrontationsrecht rechtzeitig geltend gemacht. Angesichts des Umstands, dass er sich von Beginn an auf den Standpunkt stellte, die Polizei habe den Safe mit dem Schlüssel geöffnet, womit die Verwertbarkeit der Angaben der (früheren) Polizisten in ihren Berichten stets in Frage stand, hätten (auch) die Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontationseinvernahme zeitnah veranlassen können. Damit verhält sich der Beschwerdeführer nicht treuwidrig, indem er sich auch in materieller Hinsicht auf sein Konfrontationsrecht beruft.  
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass vorliegend - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - nicht von "Erinnerungslücken" der Zeugen gesprochen werden kann und auch keine "erste - unkonfrontierte - Aussage" vorliegt, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls abgestellt werden könnte. Die beiden Zeugen konnten sich anlässlich der Berufungsverhandlung kaum an ihren Einsatz am 5. April 2017 in der Wohnung des Beschwerdeführers erinnern und haben wiederholt auf ihre schriftlichen Berichte verwiesen. Insbesondere der Zeuge C.________, der die Waffe inkl. Munition gefunden hat, konnte den Fall aufgrund der ihm vorgehaltenen Fotos nicht zuordnen, weil er schon viele offene Safes gesehen habe (Urteil S. 22). Aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass die beiden Zeugen - wenn überhaupt - Angaben zum äusseren Ablauf und zum "normalen Vorgehen" bei einem Anhaltungsauftrag machen konnten, sich jedoch nicht zu den konkreten Umständen äusserten, die zum Waffenfund geführt haben. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer und die Verteidigung unterliessen, die Zeugen mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu konfrontieren, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatten. Dem hält der Beschwerdeführer jedoch zu Recht entgegen, dass die Befragung der beiden Zeugen durch die Verteidigung mangels Erinnerung zwecklos gewesen wäre. Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der Angaben in den beiden Polizeiberichten zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Da sich die Befragungen im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, konnte der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen, womit sein Konfrontationsrecht in materieller Hinsicht verletzt ist. Damit sind die Angaben im Polizeibericht von B.________ und in der Aktennotiz von C.________ zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation nicht verwertbar. Die Vorinstanz wird in Berücksichtigung der Unverwertbarkeit der Angaben der beiden (früheren) Polizisten die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt neu feststellen müssen. Unklar bleibt, worauf sie mit ihrem Hinweis auf das Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 (E. 1.1-1.4 publiziert in BGE 149 IV 369), wonach dieses das angefochtene Urteil zusätzlich stütze, hinaus will. Sollte sie sich auf den Standpunkt stellen, bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz handle es sich um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, würde dies nicht zutreffen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres