8C_537/2022 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_537/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Juni 2022 (UV.2021.00194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1953 geborene A.________ war seit 20. Januar 1992 als Maler bei der B.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2013 stürzte er am 27. November 2013 bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine Humerusfraktur links sowie eine Schulterkontusion rechts zu. Es erfolgten mehrere operative Eingriffe. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). A.________ nahm die Arbeit nach dem Unfall nicht mehr auf und wurde per 31. August 2018 altershalber ordentlich pensioniert. Am 19. Januar 2021 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 20. Januar 2021). Gestützt darauf zeigte die Suva A.________ mit Schreiben vom 21. Januar 2021 die Einstellung der Heilbehandlungskosten und Taggelder per 28. Februar 2021 an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 verneinte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. August 2021 einen Rentenanspruch verneinte. Nicht mehr strittig ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung.  
 
2.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil und im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
In Würdigung der medizinischen Aktenlage mass das kantonale Gericht dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________ vom 20. Januar 2021 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf ging es hinsichtlich der strukturellen Unfallfolgen im Bereich der Schultern davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2019 eine leidensangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Einschränkungen liess die Vorinstanz die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen und prüfte deren Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Sie ging dabei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten aus und erachtete von den relevanten Adäquanzkriterien höchstens drei und jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise als erfüllt. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten psychischen Beschwerden mithin zu verneinen sei, so die Vorinstanz, bestehe kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. In erwerblicher Hinsicht bestätigte das kantonale Gericht im Wesentlichen die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, namentlich die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV, die Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), den gewährten Abzug von 5 % vom Invalideneinkommen und den aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierenden, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll. 
 
4.1. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 20. Januar 2021 unter Berücksichtigung der objektivierbaren, unfallkausalen funktionellen Einschränkungen an den Schultern und am linken Arm seit 19. Februar 2019 eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte manuelle Tätigkeit bis maximal Schulterhöhe, ohne Bedienen von Maschinen und Geräten, die rütteln, schlagen oder vibrieren) uneingeschränkt möglich ist. Dies wurde im Bericht des Dr. med. D.________, Oberarzt Orthopädie an der Klinik E.________, vom 16. April 2021, auf den sich der Beschwerdeführer erneut beruft, insofern bestätigt, als auch der behandelnde Orthopäde aktenanamnestisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als gegeben erachtet. Beschwerdeweise wird jedoch, wie bereits im kantonalen Verfahren, geltend gemacht, gemäss Dr. med. D.________ könne der linke Arm aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr körperlich eingesetzt werden, sodass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nur für eine rein administrative Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit gegeben sei, bei welcher der linke Arm nicht körperlich eingesetzt werden müsse. Diesbezüglich zeigte die Vorinstanz überzeugend auf, dass die nicht weiter begründete Auffassung des Dr. med. D.________ das von Dr. med. C.________ namentlich aufgrund der Befunde betreffend Beweglichkeit der Schultergelenke und der Umfangmasse der oberen Extremitäten erhobene Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen vermag. Indem das kantonale Gericht nach zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abschliessend auf den Bericht des Kreisarztes vom 20. Januar 2021 abstellte und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging, nahm es nach Gesagtem weder eine falsche Beweiswürdigung vor, wie beschwerdeweise behauptet, noch verletzte es den Untersuchungsgrundsatz oder sonstiges Bundesrecht.  
 
4.2. Zu Recht nicht beanstandet wird sodann die vorinstanzliche Prüfung der Unfalladäquanz der über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, dies ausgehend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die drei vom kantonalen Gericht als erfüllt erachteten Adäquanzkriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden, der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, seien entgegen dem angefochtenen Urteil nicht nur in einfacher, sondern in ausgeprägter Weise erfüllt, was zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führe. Das kantonale Gericht beurteilte indes sämtliche der massgebenden Kriterien in einlässlicher Würdigung der Akten und unter Bezugnahme auf die entsprechende Kasuistik. Mit seinen Einwendungen, die sich wiederum weitgehend auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten beschränken, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen sollen. Er belässt es im Wesentlichen dabei, wie bereits im kantonalen Verfahren seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben und hauptsächlich auf die Schmerzproblematik zu verweisen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Da nach Gesagtem weder vier der sieben massgebenden Kriterien erfüllt sind noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise, verneinte das kantonale Gericht zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. November 2013 und den noch geklagten psychischen Beschwerden. Damit erübrigen sich auch die diesbezüglich beantragten weiteren Abklärungen, die an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.  
 
4.3. Da der Beschwerdeführer schliesslich keine Einwände bezüglich der vorinstanzlichen Bemessung der unfallbedingten Erwerbseinbusse erhebt und sich in dieser Hinsicht keine offensichtlichen Mängel zeigen (vgl. E 1.1 hiervor), ist darauf nicht näher einzugehen.  
 
4.4. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch