2C_717/2013 05.09.2013
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_717/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 8. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ (geb. 1960; Mazedonier) reiste am 1. April 1990 in die Schweiz ein und heiratete am 7. August 1990 eine Schweizerin. Seit dem 10. August 1995 besass er die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlose Ehe wurde 1997 geschieden. 
 
 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2012 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BtmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt; der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von 18 Monaten bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. 
 
 Am 1. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 10. Dezember 2012. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos. 
 
 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit angesichts mangelhafter Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche liegt ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2.1 S. 299). Dabei spielt keine Rolle, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bezirksgericht Zürich hat den Beschwerdeführer am 3. April 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Insofern läge eine längerfristige Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass die Vorinstanzen die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu Unrecht bejaht hätten, da das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ein Fehlurteil sei.  
 
 Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsrichter an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter gebunden sind (vgl. Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2; BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 20 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 125 f.). Ein Abweichen davon im Verwaltungsverfahren ist zwar unter bestimmten, eng begrenzten Konstellationen möglich (dazu BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.), welche hier - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - allerdings nicht vorliegen. Handelt es sich aus Sicht des Beschwerdeführers um ein Fehlurteil, hätte dieser das erstinstanzliche Urteil vor den nächst höheren Strafgerichts-Instanzen anfechten müssen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsrichters eine  strafrechtliche Überprüfung des bestrittenen Strafurteils vorzunehmen, sondern eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit auf ihre Rechtskonformität zu prüfen, bei welcher als Vorfrage auf eine strafrechtliche Verurteilung abzustellen ist (siehe auch BGE 128 II 193 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 197 f.); insofern ist auch der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, dass damit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, nicht relevant.  
 
2.3. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Bei der entsprechenden Beurteilung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 ff.).  
 
 Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die privaten Interessen umfassend aufgelistet, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Zunächst verkennt er in seinen Ausführungen das Gewicht seiner Straftat und seines Verschuldens. Aus ausländerrechtlicher Perspektive handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren um einen sehr schwerwiegenden Fall (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1). Gerade bei Drogenhandel verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis (BGE 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.). Zudem ist mit der Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden auszugehen. Der seit der Tat vergangene Zeitraum und das soziale Verhalten sind zwar zu berücksichtigen, doch kommt diesen Elementen in casu wenig Gewicht zu, da zwischen der Straftat und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wenig Zeit verstrichen ist und der Beschwerdeführer sich immer noch in der Probezeit befindet. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in Mazedonien leben könnte, macht der Beschwerdeführer keine Hindernisse geltend. 
 
2.4. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass