8C_728/2022 19.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_728/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Juli 2022 (S 2022 83). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist mit Urteil vom 20. Juli 2022 auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die Eingabe lediglich per E-Mail eingereicht habe, womit seine Beschwerde auch nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen sei und ein ausreichender Antrag sowie eine genügende Begründung ebenfalls gefehlt hätten. Demgemäss habe die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügt. 
 
2.  
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48 BGG). Diese Frist ist hier am 14. September 2022 abgelaufen (vgl. insbesondere zum Fristenstillstand: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde ans Bundesgericht am 9. Dezember 2022, und somit verspätet, der Post aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer stellt seine Fristversäumnis nicht in Abrede, macht aber geltend, er habe von Mai bis September 2022 an schweren psychischen Störungen gelitten und vom 17. August bis 12. September 2022 sei er sogar hospitalisiert gewesen. Erst am 7. Dezember 2022 habe er die Möglichkeit gehabt, die Akten in Ruhe anzusehen, um eine Beschwerde einreichen zu können. Seiner Eingabe liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 7. Juli 2022 betreffend den Zeitraum vom 7. Juli bis 5. August 2022 bei. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder hospitalisierte Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung, namentlich auch zum Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, beraubt gewesen zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteil 8C_161/2021 vom 12. März 2021). Derartiges vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu belegen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 7. Juli 2022 ergibt sich lediglich, dass ihm für etwas weniger als einen Monat eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dies heisst aber nicht ohne Weiteres, und wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht behauptet, dass er wegen psychischer Probleme daran gehindert gewesen wäre, hilfsweise eine Drittperson beizuziehen oder sie mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Die Beschwerdefrist lief im Übrigen erst am 14. September 2022 ab (E. 2 hiervor), so dass sogar noch nach der behaupteten Hospitalisation die Möglichkeit bestanden hätte, das Rechtsmittel rechtzeitig einzureichen. 
 
5.  
Abgesehen davon weist die Eingabe keine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG auf (vgl. BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4; sowie bei der Anfechtung von Nichteintretensurteilen: BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_467/2021 vom 10. Januar 2022). 
 
6.  
Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz