5A_345/2023 12.05.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_345/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Willisau, 
Menzbergstrasse 16, 6130 Willisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Konkubinat), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. April 2023 (1C 23 13). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit einem früheren Konkubinat verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Verurteilung seiner ehemaligen Partnerin zur Zahlung von Fr. 191'550.30. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht Willisau dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Mit Verfügung vom 6. April 2023 verlangte das Bezirksgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. April 2023 ab. 
Mit Eingabe von 9. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sinngemäss wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beklagt sich sinngemäss, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sofort wegen angeblicher Aussichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen worden sei und er völlig unerwartet eine Kostenvorschussverfügung erhalten habe, obschon er gemäss StPO die unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe; das sei Schikane und richterlicher Terror und der Staatsanwalt lüge aus persönlichem Hass. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid in irgendeiner Weise gegen Recht verstossen könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli