5A_908/2023 07.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_908/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Willisau, 
Menzbergstrasse 16, Postfach, 6130 Willisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. November 2023 (3C 23 14 / 3U 23 71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ hat am 22. Mai 2023 am Bezirksgericht Willisau ein Eheschutzverfahren gegen A.________ eingeleitet. Mit Verfügung vom selben Tag forderte das Bezirksgericht A.________ zur Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte, es sei ihm die Frist zur Vernehmlassung abzunehmen und vorab über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Willisau diesen Antrag ab und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 6. Juli 2023. Daraufhin reichte A.________ am 30. Juni 2023 eine weitere Eingabe ein und verlangte erneut, dass vorab über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden sei. Sein Rechtsvertreter hielt fest, dass er Leistungen erst erbringen werde, wenn die Zahlung seines Honorars sichergestellt sei. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Willisau den Antrag auf Sistierung des Hauptverfahrens erneut ab und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 verlangte A.________ eine Erläuterung. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 nahm das Bezirksgericht Willisau zum Erläuterungsgesuch Stellung. Gleichentags wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. 
 
B.  
Am 25. Oktober 2023 reichte A.________ dem Kantonsgericht Luzern eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" ein. Er beantragte die Feststellung, dass er Anspruch auf einen Entscheid zu seinem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, bevor von ihm weitere kostenverursachende Prozesshandlungen gefordert würden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wies es ab. Der Entscheid datiert vom 13. November 2023 und wurde am Folgetag an die Parteien versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er Anspruch auf einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Bst. A) habe, bevor weitere kostenverursachende Prozesshandlungen erforderlich seien; eventuell sei das Verfahren an das Kantonsgericht Luzern zum Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Für die Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern und vor dem Bezirksgericht Willisau sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei das Verfahren für einen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Luzern bzw. das Bezirksgericht Willisau zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Anspruch auf einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vornahme weiterer Prozesshandlungen nicht eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf einen vorgängigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würde selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben, sodass von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Eheschutzverfahren, das unter anderem die Obhut über die minderjährigen Kinder der Parteien und das Besuchsrecht zum Gegenstand hat. Es liegt somit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert vor (Urteil 5A_498/2023 vom 21. September 2023 E. 2). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Soweit im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutz - gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5), gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteil 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer könne die innert Frist unterlassene Anfechtung der Verfügung vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachholen. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. In einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz allerdings erwogen, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bestünde vorliegend kein Anspruch auf vorgängige Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sodass die Beschwerde abzuweisen wäre. In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn sich der Nichteintretensentscheid zwar als verfassungswidrig, die Eventualbegründung aber als verfassungskonform erweist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 136 III 534 E. 2), was vorliegend der Fall ist. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei, und das Bundesgericht hat sich mit der materiellen Seite nicht auseinanderzusetzen (BGE 139 II 233 E. 3.1; 123 II 337 E. 9; 121 I 1 E. 5a/bb).  
Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid, auf seine Beschwerde nicht einzutreten, eine Rechtsverweigerung begangen. 
 
3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich vorab nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Blickwinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird (Urteil 5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 4.2.2).  
Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die jederzeitige Anfechtbarkeit nach Art. 321 Abs. 4 ZPO kommt nicht zum Zug, sofern die Verzögerung durch einen den Parteien selbständig eröffneten anfechtbaren Entscheid bewirkt wird (BGE 138 III 705 E. 2.1). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die erste Instanz habe mit Verfügung vom 26. Juni 2023 den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Frist für das Einreichen einer Stellungnahme abzunehmen und nach Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu anzusetzen. Aus dieser Verfügung sei klar ersichtlich, dass die erste Instanz nicht vorab über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe entscheiden wollen. Diese Verfügung sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Am 5. Oktober 2023 habe die Vorinstanz eine Beweisverfügung erlassen, worin sie sinngemäss erneut bekräftigt habe, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab behandelt werde. Diese Verfügung habe die Hauptsache wie auch das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege betroffen und es sei festgehalten worden, dass die Parteien zur Verhandlung vorgeladen würden. Auch aus dieser Verfügung gehe klar hervor, dass die erste Instanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab, sondern erst nach der Verhandlung entscheide. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Verfügung vom 26. Juni 2023 bzw. vom 5. Oktober 2023 anfechten müssen. Dies habe er innert Frist nicht getan. Sein Versäumnis könne nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachgeholt werden. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung, für ihn sei mit der Verfügung vom 26. Juni 2023 klar gewesen, dass das Verfahren ohne einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitergeführt werde. Nachdem er mit Schreiben vom 30. Juni 2023 deutlich gemacht habe, dass er ohne Sicherstellung des Honorars keine Leistungen erbringen werde, habe er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die erste Instanz die Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesslich beachten werde. Aus der Beweisverfügung vom 5. Oktober 2023 sei entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht eindeutig hervorgegangen, dass die Erstinstanz unter Missachtung der Bundesgerichtspraxis zusammen mit dem Beweisverfahren auch eine Einigungs- und Hauptverhandlung durchführen werde. Das Beweisthema sei nicht bezeichnet worden, was gerade bei den vorgesehenen Beweisaussagen der Parteien erforderlich gewesen wäre. Ausserdem habe die Verfügung nur ganz allgemein erwähnt, dass "zu den Verhandlungen" separat vorgeladen werde, womit sie offengelassen habe, ob zum gleichen Termin auch zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Er habe gute Gründe zur Annahme gehabt, dass sich die Beweisaussage auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehen würde, da er bisher noch nicht Stellung genommen habe und das Beweisverfahren im Hauptverfahren deshalb als verfrüht erschienen sei. Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welches verfassungsmässige Recht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung inwiefern verletzt. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen (vgl. E. 2.1) ist daher vom vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt auszugehen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, weder die Verfügung vom 26. Juni 2023 noch die Verfügung vom 5. Oktober 2023 hätten offensichtlich zu einer Rechtsverweigerung geführt. Erst die Vorladungen für die Beweisaussagen der Parteien und die Hauptverhandlung an demselben Termin hätten klar gemacht, dass die Erstinstanz ihm das Recht auf einen vorgängigen Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich aus den Verfügungen vom 26. Juni 2023 und vom 5. Oktober 2023 klar, dass die Erstinstanz nicht vorab über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wollte. Mit seinen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegt, die sich nicht in den durch die beiden Verfügungen bewirkten Verzögerungen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege erschöpft (vgl. E. 3.1). Er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie erwogen hat, die versäumte Anfechtung der Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 könne nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachgeholt werden. Hierzu genügt insbesondere auch der Hinweis nicht, es hätte ein Risiko bestanden, dass das Kantonsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 nicht eingetreten wäre. Die Rüge, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, erweist sich damit als unbegründet. Auf die Vorbringen gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz braucht damit nicht eingegangen zu werden (vgl. E. 2.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, wie die Beschwerde zeige, habe die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist zufolge fehlender Erfolgsaussichten abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn