1B_101/2023 02.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_101/2023  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
und Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdegegnerschaft. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2023 (4M 22 13 / 4M 22 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Willisau sprach B.________ mit Urteil vom 19. November 2021 der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon sechs Monate unbedingt und 14 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 21 Tagen zu je Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 35'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Weiter sprach das Bezirksgericht A.________ mit Urteil vom 19. November 2021 der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei etc. schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 20'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Angeschuldigten erklärten dagegen Berufung; die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
Das Kantonsgericht Luzern hob mit Beschluss vom 16. Januar 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 19. November 2021 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklagen im Sinne der Erwägungen zurück. Die Anklage gegen die Beschuldigten entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 StPO
 
2.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Januar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen die beiden Angeschuldigten nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 
Nach konstanter Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu Art. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli