4A_50/2024 05.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_50/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, 
2. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2023 (HE230077-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin 1) sind je hälftig am Aktienkapital der C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) beteiligt. Aufgrund erheblicher Differenzen der beiden Aktionäre verfügt die Beschwerdegegnerin 2 seit 1. Juli 2023 über keinen Verwaltungsrat mehr, sie wird aber interimistisch vom Beschwerdeführer geführt.  
Am 1. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin 1 beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch nach Art. 731b OR zur Behebung des Organisationsmangels der Beschwerdegegnerin 2. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde nach Lösungen gesucht, wobei es aber zu keinem gemeinsamen Vorschlag einer möglichen Vereinbarung kam. 
Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 in der Vergangenheit bereits entsprechende Vorschläge unterbreitet hatte, wurde in der Verfügung vom 18. September 2023 festgehalten, dass er zu verpflichten sei, einen Preis in Schweizer Franken für 50% der Aktien festzusetzen bzw. ein Kauf-Verkauf-Angebot zu stellen, worauf die Beschwerdegegnerin 1 zu erklären habe, ob sie zu diesem Preis verkaufe oder kaufe. Ein wesentliches Interesse beider Aktionäre bestand im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit einer Auskaufsumme aus der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages in beträchtlicher Höhe zu rechnen hatte, wobei die Verhandlungen mit der Vermieterin seit längerem liefen. Die Aussicht auf einen Anteil an der Auskaufsumme sei erst dann durch Zahlung seitens des die Aktien kaufenden Mitglieds des Aktionariats abzugelten, wenn die Summe tatsächlich bezahlt werde. Die Höhe der Zahlung sei in Relation zur Auskaufsumme zu bestimmen. Daher sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, im Rahmen seines Kauf-Verkauf-Angebots neben dem Preis für 50% der Aktien einen Prozentanteil an einer allfälligen Brutto-Auskaufsumme anzugeben. Im Zeitpunkt des Auskaufs werde eine zusätzliche Zahlung fällig. 
 
A.b.  
Mit Verfügung vom 18. September 2023 stellte das Handelsgericht fest, dass der eigentliche Organisationsmangel in der andauernden Pattsituation innerhalb des Aktionariats liege, was ein Agieren der Generalversammlung nicht mehr zulasse. Als vernünftigste Lösung wurde daher der Verkauf der Beteiligung durch ein Mitglied des Aktionariats an das andere erachtet. 
Demgegenüber erwog das Gericht hinsichtlich der Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt (ein Darlehen des Beschwerdeführers von ca. Fr. 1 Mio. und eines der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 70'000.--), dass diese einem Kauf der Beschwerdegegnerin 2 durch den einen oder anderen Aktionär nicht entgegenstünden. Daher sei diesbezüglich von gerichtlichen Anordnungen abzusehen. 
Dementsprechend verpflichtete das Handelsgericht den Beschwerdeführer, ein Angebot an die Beschwerdegegnerin 1 für die von ihr gehaltenen Aktien der Beschwerdegegnerin 2 zu machen, umfassend einerseits die Nennung eines Betrags in Schweizer Franken für die Übertragung der Aktien Zug um Zug (50% des Aktienkapitals) und anderseits die Nennung eines Prozentsatzes bezüglich einer allfälligen Summe (brutto), welche die Vermieterin der Beschwerdegegnerin 2 für die Rückgabe des Mietobjekts vor Ablauf der vertraglichen Mietdauer bezahlen werde, zu leisten umgehend nach Auszahlung dieser Summe. 
 
A.c.  
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2023 ein Angebot ein, welches abgesehen vom Erwerb der Aktien der Beschwerdegegnerin 1 für Fr. 1.-- und einer "Beteiligungstabelle" mit abgestuften Prozentsätzen je nach Höhe der Auskaufsumme zusätzliche Parameter, namentlich eine Offerte für die Rückzahlung des Aktionärsdarlehens der Beschwerdegegnerin 1, enthielt. 
Auf ein nachgebessertes Angebot des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 hin erwog das Handelsgericht mit Verfügung vom 23. Oktober 2023, dass der Kauf der Darlehensforderung des jeweiligen Gegenübers nicht Gegenstand des Verfahrens und daher nicht Teil des Kauf-Verkauf-Angebots sei. Das Angebot des Beschwerdeführers von Fr. 1.-- für die Aktien stehe deshalb ohne die Komponente betreffend das Darlehen. Demgegenüber sei das Angebot bezüglich der Auskaufsumme gemäss "Beteiligungstabelle" nicht zu beanstanden. 
Mit Eingabe vom 23. November 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin 1, sämtliche vom Beschwerdeführer gehaltenen Aktien entsprechend den in der Verfügung vom 23. Oktober 2023 genannten Bedingungen zu kaufen. Ausserdem stellte sie Anträge hinsichtlich des Vollzugs der Aktienübertragung. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme ab und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. September 2023 dahingehend, dass im Kauf-Verkauf-Angebot auch die Rückzahlung des Aktionärsdarlehens der Beschwerdegegnerin 1 (und die Tilgung von Covid-Krediten) zu berücksichtigen sei. Eventualiter sei ihm Frist zur Nachbesserung des Angebots zu setzen. 
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass die Vermieterin der Beschwerdegegnerin 2 dieser einen Auszug aus der Mieträumlichkeit per 31. Juli 2028 vorgeschlagen habe und die Beschwerdegegnerin 1 ohne Rückzahlung seines Aktionärsdarlehens von Fr. 1.1 Mio. nicht in der Lage wäre, den Fortbestand der Beschwerdegegnerin 2 bis zum 31. Juli 2028 zu gewährleisten. Ausserdem würde die Beschwerdegegnerin 1 bei Nichtberücksichtigung des Aktionärsdarlehens im Kauf-Verkauf-Angebot besser gestellt als in einem möglichen Konkurs der Gesellschaft, weil sie dann ihr nachrangiges Aktionärsdarlehen verlieren würde. Es sei daher festzustellen, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin 1 ungültig sei und ein Verkauf daher nicht zustande komme. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Darlehen des Beschwerdeführers mit einer Bankgarantie sicherzustellen. 
 
B.  
Mit Verfügung und Urteil vom 22. Dezember 2023 entschied das Handelsgericht im summarischen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 731b OR) was folgt: 
 
"1. Die Anträge des Nebenintervenienten [...] auf Feststellung, dass das Angebot der Gesuchstellerin ungültig sei und damit ein Verkauf an diese nicht zustande komme, eventualiter auf Verpflichtung der Gesuchstellerin, das Darlehen des Nebenintervenienten sicherzustellen, werden abgewiesen. 
2. Der Nebenintervenient wird verpflichtet, 500 Namenaktien der Gesuchsgegnerin (Namenaktien Nr. 1-500), verurkundet im auf seinen Namen lautenden Aktien- zertifikat Nr. 1, an die Gesuchstellerin zu verkaufen. Seine entsprechende Ver- pflichtungserklärung wird durch vorliegendes Urteil ersetzt. 
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die im Erkenntnis-Dispositiv-Ziff. 2 genann- ten Namenaktien des Nebenintervenienten zu kaufen. Ihre entsprechende Ver- pflichtungserklärung wird durch vorliegendes Urteil ersetzt. 
4. Der Nebenintervenient wird verpflichtet, die Abtretung der in Erkenntnis-Disposi- tiv-Ziff. 2 genannten Namenaktien an die Gesuchstellerin zu erklären. Seine entsprechende Erklärung wird durch vorliegendes Urteil ersetzt. 
5. Der Nebenintervenient wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, das in Erkenntnis-Dispositiv-Ziff. 2 genannte, auf seinen Namen lautende Aktienzertifikat Nr. 1 innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils der Gesuchstellerin zu übergeben, und zwar durch persönliche Übergabe oder auf dem Postweg per Einschreiben. 
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Nebenintervenienten den Geldbetrag von Fr. 1.-- Zug um Zug gegen Übertragung der in Erkenntnis-Dispositiv-Ziff. 2 genannten Namenaktien zu bezahlen. 
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Nebenintervenienten einen Geld betrag bezüglich einer allfälligen Auskaufsumme (brutto), welche die Vermiete rin der Gesuchsgegnerin für die Rückgabe des Mietobjekts vor Ablauf der vertraglichen Mietdauer bezahlen wird in Höhe von 
- 0% bei Auskaufsumme < Fr. 2,6 Mio. 
- 1,1% bei Auskaufsumme Fr. 2,6 Mio. bis < Fr. 2,7 Mio., 
- 2,4% bei Auskaufsumme Fr. 2,7 Mio. bis < Fr. 2,8 Mio., 
- 3,6% bei Auskaufsumme Fr. 2,8 Mio. bis < Fr. 2,9 Mio., 
- 4,7% bei Auskaufsumme Fr. 2,9 Mio. bis < Fr. 3,0 Mio., 
- 5,7% bei Auskaufsumme Fr. 3,0 Mio. bis < Fr. 3,1 Mio., 
- 8,1% bei Auskaufsumme Fr. 3,1 Mio. bis < Fr. 3,5 Mio., 
- 11,5% bei Auskaufsumme Fr. 3,5 Mio. bis < Fr. 4,0 Mio., 
- 14,4% bei Auskaufsumme Fr. 4,0 Mio. bis < Fr. 4,5 Mio., 
- 16,8% bei Auskaufsumme Fr. 4,5 Mio. bis < Fr. 5,0 Mio., 
- 18,6% bei Auskaufsumme Fr. 5,0 Mio. bis < Fr. 5,5 Mio., 
- 20,9% bei Auskaufsumme Fr. 5,5 Mio. bis < Fr. 6,5 Mio. oder 
- 23,1% bei Auskaufsumme ab Fr. 6,5 Mio. 
umgehend nach Auszahlung dieser Auskaufsumme an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. 
8. Die Anordnungen gegenüber der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 18. September 2023 gelten weiterhin. 
-..]." 
 
C.  
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts vom 22. Dezember 2023 seien aufzuheben. Es sei sein Angebot zum Kauf der Aktien vom 19. Oktober 2023 vollumfänglich zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf die Ziff. 1-5 des angefochtenen Urteils; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt. Die Parteien haben repliziert resp. dupliziert. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Offizialmaxime verletzt, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass die Aktionärsdarlehen nicht Gegenstand des Verfahrens zur Auflösung des Organisationsmangels der Beschwerdegegnerin 2 seien. Eine Entflechtung der gegensätzlichen Aktionärsinteressen sei nur unter Berücksichtigung der Aktionärsdarlehen möglich. Das Angebot des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 habe den Vorgaben der Vorinstanz gemäss Verfügung vom 18. September 2023 entsprochen. Die Vorinstanz habe dieses Angebot unzulässigerweise verkürzt, indem sie seine Zahlung für die Ablösung des Aktionärsdarlehens der Beschwerdegegnerin 1 als Teil des Kaufpreises für die Aktien gestrichen habe. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b OR kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 2).  
Art. 731b OR verleiht dem Organisationsmängelgericht einen Ermessensspielraum, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene und verhältnismässige Massnahme treffen zu können. Bei den in Abs. 1 der Norm genannten Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um einen exemplifikativen, nicht abschliessenden Katalog (BGE 138 III 407 E. 2.4; 294 E. 3.1.4; 166 E. 3.5; 136 III 369 E. 11.4.1). Das Gericht kann auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen, wie etwa die Abberufung von Verwaltungsräten oder die Einberufung einer Generalversammlung. Für den Fall blockierter Zweipersonenaktiengesellschaften hat das Bundesgericht schliesslich auf die Möglichkeit der Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung hingewiesen (vgl. BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 138 III 294 E. 3.3.3; Urteil 4A_147/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2.1.3). Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässigen Massnahme ist das Organisationsmängelgericht nicht an Parteibegehren gebunden: Es gilt die Offizialmaxime (zum Ganzen: BGE 142 III 629 E. 2.3.1). Das Gericht ist bei der Ausübung seines Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht oder zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4). 
 
3.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt das kantonale Sachgericht bei Ermessensentscheiden über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht als primär mit der Rechtskontrolle betrautes Höchstgericht schreitet gegen Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung und einzig dann ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sie sich als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 141 III 97 E. 11.2; Urteil 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, mit seinem Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen beabsichtigt, erneut ein Angebot mit zusätzlichen Parametern zu unterbreiten, wie er es bereits am 7. Oktober 2023 getan habe. Indes habe das Gericht in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2023 dargelegt, weshalb diese Parameter unbeachtlich seien. Zudem habe es am 18. September 2023 erwogen, dass die Aktionärsdarlehen dem Kauf der Beschwerdegegnerin 2 durch das eine oder andere Mitglied des Aktionariats nicht entgegenstünden, sodass von entsprechenden Anordnungen abzusehen sei. Darauf sei nicht zurückzukommen.  
Insbesondere würde ein von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichtes Schreiben vom 25. Oktober 2023 ungeachtet seiner prozessrechtlichen Zulässigkeit - es handle sich um ein unzulässiges Novum - am Vorgesagten nichts ändern. Die Bezahlung einer Auskaufsumme habe stets im Raum gestanden, weshalb ihr bei der Ausgestaltung der Versteigerung [des Aktienanteils des Beschwerdeführers] Rechnung getragen worden sei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei das Gericht nicht davon ausgegangen, dass die Auskaufsumme bald bezahlt würde. Vielmehr sei stets ungewiss gewesen, ob überhaupt eine Zahlung erfolgen würde. Es sei daher auch klar gewesen, dass das übernehmende Mitglied des Aktionariats die Beschwerdegegnerin 2 nötigenfalls weiterführen müsste. Der Beschwerdeführer bringe zudem mit Bezug auf die Aktionärsdarlehen nichts Neues vor, sodass auf die bisherigen Verfügungen verwiesen werden könne. Darin habe das Gericht namentlich erwogen, dass der zu behebende Organisationsmangel in der Pattsituation innerhalb des Aktionariats liege, dass die Aktionärsdarlehen einem Kauf der Beschwerdegegnerin 2 durch den einen oder anderen Aktionär nicht entgegenstünden und dass eine vollständige Entflechtung zwar wünschenswert wäre, aber über den Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinausginge. Vor diesem Hintergrund sei das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 
 
3.2.2. Das Angebot der Beschwerdegegnerin 1 sei auch nicht ungültig, so die Vorinstanz weiter. Sie habe anordnungsgemäss die unmissverständliche Erklärung abgegeben, die Aktien des Beschwerdeführers zu den in der Verfügung vom 23. Oktober 2023 genannten Bedingungen zu kaufen. Dass sie hinsichtlich des Vollzugs des Erwerbsgeschäfts Vollstreckungsmassnahmen beantragt habe, sei nicht zu beanstanden und ändere an der Kauferklärung der Beschwerdegegnerin 1 nichts. Sie habe den Kauf denn auch nicht von der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen abhängig gemacht.  
Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach seine Darlehensforderung durch die Beschwerdegegnerin 1 sicherzustellen sei, gehe über den Vollzug des Erwerbsgeschäfts hinaus. Er verlange damit vielmehr die Anordnung einer zusätzlichen materiellen Verpflichtung hinsichtlich der Aktionärsdarlehen. Diese seien aber, wie bereits dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Überdies würde die verlangte Sicherstellungspflicht nichts zur Behebung der Pattsituation im Aktionariat der Beschwerdegegnerin 2 beitragen. Daher sei auch das Eventualbegehren abzuweisen. 
 
3.2.3. Da die Beschwerdegegnerin 1 den Kauf der 500 Namenaktien des Beschwerdeführers gültig erklärt habe, sei dieser zu verpflichten, ihr die Aktien zu verkaufen. Seine Erklärung werde durch den vorinstanzlichen Entscheid, soweit vollstreckbar, ersetzt. Zudem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Abtretung seiner Aktien, verurkundet im Aktienzertifikat Nr. 1, an die Beschwerdegegnerin 1 zu erklären, wobei auch diese Erklärung, soweit vollstreckbar, durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt werde.  
Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, das physische Aktienzertifikat seiner Aktien innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Urteils an die Beschwerdegegnerin 1 zu übergeben. Die Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB erscheine als geeignet, den nötigen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit er sich an die Übergabepflicht halten werde. Mildere, ebenso effektive Massnahmen zur Zielerreichung seien nicht ersichtlich. Die Massnahme sei verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin 1 sei im Gegenzug zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1.-- gegen Übertragung der Aktien zu bezahlen. Ferner habe sie ihm bezüglich einer allfälligen Auskaufsumme (Brutto) der Vermieterin der Beschwerdegegnerin 2 für die vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts eine Zahlung entsprechend den abgestuften Prozentsätzen gemäss der "Beteiligungstabelle" umgehend nach Auszahlung der Summe zu leisten. Da sich die Vollstreckung der Zahlung nach SchKG richte, könne auf die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verzichtet werden. 
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass sie Bundesrecht verletzt, insbesondere das ihr zustehende Ermessen missbräuchlich angewandt hätte.  
 
3.3.1. Insbesondere ist es, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, die Ablösung der Aktionärsdarlehen sei nicht Inhalt ihrer Verfügung vom 18. September 2023 und bilde daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Behebung des Organisationsmangels. Sie hat dies damit begründet, dass die Aktionärsdarlehen keine Auswirkungen auf die Pattsituation innerhalb des Aktionariats - und damit auf die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft - haben. Zudem hätte ein Einbezug der Darlehen in den zu findenden Kompromiss den Rahmen des Verfahrens gesprengt (oben E. 3.2.1). Dies ist sachgerecht.  
Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2023 lasse Spielraum für den Einbezug der Aktionärsdarlehen in das von ihm abzugebende Kauf-Verkauf-Angebot. In der Verfügung vom 18. September 2023 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, innert 30 Tagen ein schriftliches Angebot an die Beschwerdegegnerin 1 für die Übernahme der von ihm gehaltenen Aktien der Beschwerdegegnerin 2 einzureichen, umfassend: die Nennung eines Betrages in Schweizer Franken zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien sowie eines Prozentsatzes bezüglich einer allfälligen Auskaufsumme der Vermieterin der Beschwerdegegnerin 2. Von den Aktionärsdarlehen ist nicht die Rede, vielmehr nur von einem für die Aktien festzusetzenden Betrag in Schweizer Franken. Der Beschwerdeführer wurde denn auch explizit darauf hingewiesen, dass die von ihm genannten weiteren Bedingungen, namentlich die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen, den Vorgaben der Verfügung vom 18. September 2023 nicht entsprechen würden. Daher wurde ihm am 12. Oktober 2023 Nachfrist gesetzt, um entweder zu bestätigen, dass sein Angebot für die Aktien von Fr. 1.-- (sowie eines Prozentsatzes der Auskaufsumme) bestehen bleibe, oder aber um ein angepasstes, mit der Verfügung vom 18. September 2023 konformes Angebot zu unterbreiten. Da das nachgebesserte Angebot des Beschwerdeführers weiterhin über die Verfügung vom 18. September 2023 hinausgehende Verpflichtungen - den Abkauf des Aktionärsdarlehens der Beschwerdegegnerin 1 - enthielt, erwog die Vorinstanz zu Recht, dass diese Bedingungen resp. Verpflichtungen nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten. Sie hat diese in der Folge zu Recht ausser Acht gelassen. 
Der Beschwerdeführer weist im Übrigen selbst darauf hin, dass er sein Angebot mit weiteren Bedingungen verbunden habe. Damit erkennt er letztlich selber an, dass sein Angebot über die von der Vorinstanz festgesetzten Vorgaben hinausging. Ihm kann zudem nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Aktionärsdarlehen stellten letztlich Eigenkapital der Gesellschaft dar. Daran ändert nichts, dass diese Teil der Beteiligung eines Aktionärs sein können, ebenso wenig, dass die Darlehen vorliegend nicht verzinslich sind und nicht zu Marktbedingungen gewährt wurden. Insbesondere, und das ist hier entscheidend, haben Darlehensgläubiger keinen Einfluss auf die formale Beschlussfassung der Gesellschaft und damit auf den vorliegend zu behebenden Organisationsmangel. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Hingegen ist nicht entscheidend, dass aufgrund des bestehenden Darlehensungleichgewichts zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 weiterhin Konfliktpotenzial besteht. Gleichwohl ist der Organisationsmangel mit der vorliegenden Lösung behoben. Es besteht auch kein unlösbarer Widerspruch darin, dass die Vorinstanz von einer Anordnung hinsichtlich der Aktionärsdarlehen absah, obwohl der Beschwerdeführer damit in der Gesellschaft involviert blieb. Die Vorinstanz begründete dies nachvollziehbar damit, dass eine komplette Entflechtung der Verhältnisse den Rahmen des Verfahrens sprengen würde.  
Nicht gefolgt werden kann ferner dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegnerin 2 ohne Einbezug der Aktionärsdarlehen in die Lösung des vorliegenden Organisationsmangels resp. ohne die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen der Konkurs drohen würde, noch bevor es zur Auszahlung der Auskaufsumme durch die Vermieterin der Beschwerdegegnerin 2 kommen könnte. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2023 wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer ein Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft, jedenfalls bis zur Bezahlung einer allfälligen Auskaufsumme, hat. Dies umso mehr, als die Auskaufsumme den Hauptwert seines Aktienpakets ausmacht. Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, dass er selbst den Fortbestand der Beschwerdegegnerin 2 durch vorzeitige Kündigung seines Aktionärsdarlehens - mit Rangrücktritt - gefährden würde. 
Als unzutreffend erweist sich schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Angebot, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, "umkehrbar" war. Er macht geltend, dass er über ein Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 von Fr. 1,1 Mio. verfügt, während das Aktionärsdarlehen der Beschwerdegegnerin 1 lediglich Fr. 70'000.-- betragen soll. Wären die Aktionärsdarlehen in die Lösung des Organisationsmangelkonflikts einbezogen worden, wie es der Beschwerdeführer fordert, hätte die Beschwerdegegnerin 1 somit nicht die freie Wahl gehabt, ob sie ihre Aktien verkaufen oder diejenigen des Beschwerdeführers erwerben will. 
 
3.3.2. Da nach dem Gesagten feststeht, dass die Aktionärsdarlehen nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten, war die Vorinstanz sodann nicht gehalten, weitere Abklärungen hierzu, namentlich zu deren Bestand vorzunehmen. Eine Verletzung der Offizialmaxime und der richterlichen Fragepflicht, wie der Beschwerdeführer rügt, liegt nicht vor. Auf die Vorbringen zu den Darlehen in der Beschwerde ist nicht einzugehen.  
Die Vorinstanz war auch unter dem Aspekt von Art. 731b OR nicht gehalten, die Aktionärsdarlehen zum Verfahrensgegenstand zu machen. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, kommt dem Sachgericht in diesem Zusammenhang ein erhebliches Ermessen zu. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen überzeugend, wie bereits ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sie ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie die Aktionärsdarlehen nicht in die Lösung des Organisationsmangels einbezog. Solches ist auch nicht darin zu erblicken, dass eine Beteiligung des ausscheidenden Aktionärs an der Auskaufsumme nur möglich sein soll, wenn der Covid-Kredit vorher zurückbezahlt würde. 
Nach dem in der vorstehenden Erwägung 3.3.1 Gesagten kann sodann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz durch die Verkürzung des Angebots, d.h. das Ausserachtlassen der Aktionärsdarlehen bei ihrer Lösung, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Sie hat ihm im Gegenteil die Gelegenheit gegeben, sein Angebot anzupassen. Inwiefern diesbezüglich von Belang sein soll, ob die Vorinstanz für den Fall, dass der Beschwerdeführer keinen Frankenbetrag für sein Aktienpaket nennen würde, eine Säumnisfolge angedroht hat, leuchtet nicht ein. Im Übrigen hat er einen Betrag genannt (vgl. oben E. 3.3.1). Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von der Verkürzung des Angebots durch die Vorinstanz überrascht worden wäre. Dies war für ihn vielmehr vorhersehbar. Es war mithin klar, dass Gegenstand des Kauf-Verkauf-Gebots (nur) ein Entgelt in Schweizer Franken für die Aktien des Beschwerdeführers sowie ein Prozentbetrag an der Auskaufsumme sein sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach über die Bedingungen des Kauf-Verkauf-Gebots kein Konsens bestanden habe, sodass kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei, gehen unter diesen Umständen fehl. 
 
3.3.3. Auch was der Beschwerdeführer sonst gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, begründet weder eine Verletzung von Bundesrecht noch des Willkürverbots.  
Zunächst bejahte die Vorinstanz angesichts des unbestrittenen Organisationsmangels aufgrund der Pattsituation im Aktionariat der Beschwerdegegnerin 2 ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin 1 als Aktionärin zu Recht. Dieser kann auch kein Rechtsmissbrauch dahingehend vorgeworfen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen die Vorinstanz angerufen hat. Es ist unbestritten, dass im Jahr 2023 keine Wiederwahl des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte und diese bei Einreichung des Gesuchs zur Behebung des Organisationsmangels durch die Beschwerdegegnerin 1 am 1. Juli 2023 "führungslos" war. Zudem war die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang in vier weitere Verfahren vor der Vorinstanz involviert. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Vorfeld der Gesuchseinreichung ihre gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen in einer Weise verletzt, namentlich die Einberufung einer Generalversammlung ungebührlich hinausgezögert hätte, die ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich ausweisen würde. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 eingetreten, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht dargetan ist. Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Lösung zur Behebung des Organisationsmangels mit Blick auf das sachrichterliche Ermessen Bundesrecht. Es kann auf das in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden. 
Dies gilt gleichermassen, soweit der Beschwerdeführer neuerlich Willkür geltend macht, etwa, indem die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Aktionärsdarlehen seien nicht belegt oder dadurch, dass sie die Aktionärsdarlehen bei der Lösung des Organisationsmangels ausser Acht liess. 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er vorbringt, das Angebot der Beschwerdegegnerin 1 zum Kauf seiner Aktien sei ungültig, weil es seinerseits Bedingungen enthalten habe. Die Vorinstanz hat dies überzeugend verworfen (oben E. 3.2.2) und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass diese Auffassung Bundesrecht verletzte. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist infolge des Entscheids in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt