5A_114/2012 10.02.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_114/2012 
 
Verfügung vom 10. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann