7B.63/2006 22.05.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.63/2006 /blb 
 
Urteil vom 22. Mai 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und 
Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 17. Februar 2006 (7B.20/2006), 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Eingabe der X.________ AG vom 10. April 2006 (Postaufgabe), mit welcher sie die Wiedererwägung bzw. Revision des Urteils 7B.20/2005 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2006 abgewiesen wurde, 
dass das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts nicht vorsieht, 
dass nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG nur für die Beschwerdeverfahren selbst, hingegen nicht für die Revision von Beschwerdeentscheiden gilt, weil das Revisionsverfahren durch das OG geregelt wird (Urteil 7B.44/2002 vom 17. Juni 2002, E. 4.1), 
dass die Gesuchstellerin den für das Revisionsgesuch auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihr mit Verfügung vom 18. April 2006 angesetzten Frist nicht geleistet hat, 
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai 2006 vergeblich beantragt, den auferlegten Kostenvorschuss herabzusetzen und die ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnete Kostenvorschussfrist zu verlängern, 
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: