2C_510/2023 16.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_510/2023  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Schwyz, 
Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären 
Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, 
vom 27. Juni 2023 (III 2023 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 26. Juni 2021 trat die Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021; AS 2021 379 ff.) in Kraft. Sie beschränkte ab 13. September den Zugang für Personen ab 16 Jahren zu den Innenbereichen von Restaurants und Bars auf Personen mit einem Zertifikat, welches eine Impfung gegen Covid-19, eine Genesung nach Ansteckung oder ein negatives Testergebnis auswies (Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021; AS 2021 542; vgl. zudem Art. 6a Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; Art. 1 Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; AS 2021 325; in der Fassung vom 7. September 2021; in Kraft bis 31. August 2023 unter SR 818.102.2; AS 2022 837]).  
 
A.b. A.________ führt das Restaurant B._______ ("Gasthaus B.________") im Kanton Schwyz und ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der entsprechenden Betriebsgesellschaft. Nachdem A.________ im September 2021 trotz wiederholter Kontrollen der Kantonspolizei Schwyz und Ermahnung die Zertifikatspflicht nicht umsetzte, verfügte das Departement des Innern des Kantons Schwyz (Departement) am 7. Oktober 2021 aus epidemiologischen Gründen die temporäre und sofort vollzogene Schliessung des Restaurants für sieben Tage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. Oktober 2021 mit Urteil vom 29. April 2022 teilweise nicht ein und schrieb im Übrigen die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe kein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der materiellen Behandlung, da die Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 bzw. deren Artikel 12 und damit die Zertifikatspflicht für Innenräume von Restaurants in der Zwischenzeit (per 17. Februar 2022) aufgehoben worden sei (vgl. AS 2022 97, wonach die genannte Verordnung per 17. Februar 2022 aufgehoben wurde). Zudem sei die Schliessungsverfügung bezüglich des Restaurants B.________ längst vollzogen.  
 
A.c. Gegen das genannte Urteil vom 29. April 2022 gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Letzteres hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 18. Februar 2023 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das kantonale Verwaltungsgericht zurück (Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfe die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein als die Legitimation vor Bundesgericht, weshalb die Legitimation im kantonalen Verfahren den Mindestanforderungen des Bundesrechts genügen müsse (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG verlange ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, wobei dieses Interesse grundsätzlich aktuell und praktisch sein müsse. Ausnahmsweise werde auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liege (Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.1-E. 5.4). A.________ hatte im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht unter anderem geltend gemacht, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 stelle insbesondere für die mit der Zertifikatspflicht verbundene Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Gäste bzw. Personen mit Zertifikat keine den Anforderungen von Art. 36 BV genügende Grundlage dar. Das Bundesgericht kam zum Schluss, im Kontext der Zertifikatspflicht für Restaurants seien die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, jedoch noch nicht geklärt worden, weshalb auch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten sei (Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.5 ff. und E. 6). Der Streitfall wurde deshalb zum Entscheid in der Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.  
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat mit Urteil vom 27. Juni 2023 die Streitsache materiell behandelt und die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 14. September 2023 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Juni 2023. Es sei Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 (SR 818.102.26; vgl. Bst. A.a oben) aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage die Anwendung zu verweigern und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 (Verfügung Nr. 267) des Departements des Innern des Kantons Schwyz als rechts- und verfassungswidrig umgehend ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 (SR 818.102.26) und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 (Verfügung Nr. 267) keine gesetzliche Grundlage bestehe, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich gutzuheissen. Subeventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 (SR 818.102.26) und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 (Verfügung Nr. 267) keine gesetzliche Grundlage bestehe, und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der Anträge der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. 
Die Vorinstanz, das Departement des Innern des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Gesundheit haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, wobei keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG zum Tragen kommt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zertifikatspflicht verletze verschiedene Grundrechte bezüglich der Restaurantgäste und sich selbst. Bezüglich der Gäste rügt er eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), da sich Erstere entweder hätten impfen oder testen lassen müssen, um Zutritt zum Restaurant zu erhalten - andernfalls seien sie vom sozialen Leben ausgeschlossen worden -, was einen schwerwiegenden Eingriff in deren persönliche Freiheit darstelle. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Gäste eine Verletzung von Art. 31 BV (unzulässiger Freiheitsentzug) sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV).  
Bezüglich sich selbst als Gastronomen rügt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Zudem rügt er eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie (ebenfalls) von Art. 31 BV (unzulässiger Freiheitsentzug). 
 
1.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
1.3.1. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überschneidet sich zumindest teilweise mit der Eintretensvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, wonach der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein muss (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys et al., Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [Commentaire LTF], N. 26 zu Art. 89 LTF; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 [BSK BGG], N. 14 zu Art. 89 BGG). Aus beiden Voraussetzungen folgt, dass eine Beschwerde grundsätzlich der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dienen muss, d.h. legitimiert ist nur, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Dabei geht es darum, die Beschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde abzugrenzen. Eine Beschwerde, welche bloss ein allgemeines Interesse oder das Interesse der richtigen Rechtsanwendung verfolgt, ist nicht zulässig (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, N. 27 zu Art. 89 LTF; BERNHARD WALDMANN, in: BSK BGG, N. 14 zu Art. 89 BGG; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). Das schutzwürdige Interesse verlangt damit einen praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393; Urteil 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3).  
 
1.3.1.1. Dem Beschwerdeführer geht es primär darum, dass der Zugang zu seinem Restaurant nicht beschränkt ist und er keine Zertifikatskontrollen durchführen muss. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den er insbesondere mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) anstrebt. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen, der daraus resultieren würde, dass die Gäste sich aufgrund ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) für einen Restaurantbesuch weder impfen noch testen lassen müssten (noch genesen sein müssten), ist für den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4).  
 
1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die Restaurantgäste die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Verbots des unzulässigen Freiheitsentzugs (Art. 31 BV) rügt.  
 
1.3.2. Im Weiteren muss das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG grundsätzlich aktuell sein. Rechtsprechungsgemäss ist auf das Erfordernis der Aktualität trotz des Umstandes, dass eine entsprechende Verfügung bereits vollzogen wurde oder die einschlägigen Bestimmungen nicht mehr in Kraft sind, zu verzichten, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 89; Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.2). Insbesondere wenn wie vorliegend die Schliessungsverfügung für sieben Tage (7. - 13. Oktober 2021) bereits vollzogen und das Restaurant längst wieder geöffnet wurde, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, ist grundsätzlich auf dieses Erfordernis zu verzichten. Andernfalls könnte die Rechtmässigkeit einer temporären Restaurantschliessung bzw. der entsprechenden Schliessungsverfügung gar nie überprüft werden (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.2).  
Wenn allerdings die aufgeworfene, materielle Rechtsfrage vom Bundesgericht bereits beantwortet wurde, besteht wiederum keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (vgl. Urteile 2C_518/2022 vom 25. September 2023 E. 1.2.4.1 f.; 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3.3.3; 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.3; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.3 f.). 
 
1.3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021. Ansonsten richten sich seine Anträge gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 selbst (vgl. Bst. C oben). Ausserdem rügt der Beschwerdeführer nicht etwa, die Schliessungsverfügung verletze seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sondern macht geltend, dieses Grundrecht werde durch die Zertifkatspflicht verletzt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 darzulegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Bestimmung stelle gemessen an den Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV) keine genügende gesetzliche Grundlage dar (und eine solche sei auch sonst nicht vorhanden), sei nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und zudem unverhältnismässig.  
 
1.3.2.2. Ausgehend vom Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 und den vorliegenden Anträgen ist auch hier wenig formalistisch davon auszugehen, dass die genannte Rüge sich ebenfalls auf die Schliessungsverfügung als Anfechtungs- und Streitgegenstand bezieht. Die Rüge ist zunächst unter dem Blickwinkel der vorfrageweisen (inzidenten) Normenkontrolle zu betrachten (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.2).  
 
1.3.2.3. Bundesrätliche, unselbständige Rechtsverordnungen und Vollziehungsverordnungen können vom Bundesgericht im Rahmen der vorfrageweisen (inzidenten) Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.2; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3).  
Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 (in der Fassung vom 13. September 2021) lautet folgendermassen (Normtitel: "Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe") : "Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes: a. Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken." 
 
1.3.2.4. Das Bundesgericht hat allerdings mittlerweile im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 im Sinne einer vorfrageweisen Normenkontrolle die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 bzw. der Zertifikatspflicht für Restaurants (Innenräume) beurteilt. Diesbezüglich waren dieselbe Zeitperiode (Herbst 2021) und dieselbe Virusvariante (Delta; vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.1 und angefochtenes Urteil, E. 5.4.4) wie vorliegend betroffen und es wurde ebenfalls die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gerügt. Im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge wie vorliegend zu beurteilen.  
Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, der Bundesrat habe gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b Epidemiengesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 [EpG]; SR 818.101) über die Kompetenz verfügt, Massnahmen im Sinne von Art. 40 EpG, insbesondere Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG, verordnungsweise zu regeln. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 den Rahmen der Gesetzesdelegation nicht überschritten hat und diese Bestimmung insofern gesetzmässig ist (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3.1-E. 6.3.4). 
 
1.3.2.5. Im Weiteren hat das Bundesgericht im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 (im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle) in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) die Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 geprüft. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen den Voraussetzungen von Art. 36 BV genügen.  
Das Bundesgericht hat im genannten Urteil im Wesentlichen erwogen, der Betrieb eines Restaurants werde von der Wirtschaftsfreiheit erfasst und die Zertifikatspflicht stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Gastronomen dar, denn sie hindere ihn daran, nach seinem Belieben alle Gäste in sein Restaurant eintreten zu lassen, und zwinge ihn, die Zertifikate von Personen über 16 Jahren zu kontrollieren. Es hat jedoch weiter erwogen, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit, der zudem pro Gast nur ein paar Sekunden dauere (Zertifikatskontrolle mittels QR-Code), nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sei. Angesichts der klaren Verordnungsbestimmung (Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021) und der Respektierung des Delegationsrahmens (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG) beruhe er auf einer genügenden, gesetzlichen Grundlage. Ausserdem liege die Zertifikatspflicht für Restaurants im öffentlichen Interesse, nämlich der Eindämmung der Weiterverbreitung der Covid-19-Krankheit im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Ausserdem sei die genannte Massnahme - was die Verhältnismässigkeit angeht - angesichts der konkreten Ausgangslage im Oktober 2021 geeignet und erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Jedenfalls habe es sich wirtschaftlich um eine mildere Massnahme gehandelt als die (alternative) komplette Schliessung der Restaurants. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) sei angesichts des verfolgten öffentlichen Interesses und der moderaten Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit des Gastronomen gegeben. Insgesamt sei die Verhältnismässigkeit der Zertifikatspflicht somit gegeben (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.4-E. 6.9).  
 
1.3.2.6. Damit hat das Bundesgericht im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 gleichzeitig entschieden, dass auch die temporäre Schliessung des Restaurants wegen Missachtung der Zertifikatspflicht (im Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 vierzehn Tage, vorliegend sieben Tage) mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar und insbesondere verhältnismässig ist (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 Bst. B.a und E. 6.2 und 6.9.4 f.).  
 
1.3.2.7. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche zu einer gegenüber dem vorgenannten Urteil abweichenden Beurteilung führen würden. Da das Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde - dem 14. September 2023 - bereits vorlag, war die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage nach der allfälligen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bei Beschwerdeeinreichung bereits geklärt. Es besteht deshalb diesbezüglich kein Anlass, auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu verzichten (vgl. E. 1.3.2 oben). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. E. 1.3 oben).  
 
1.3.3. Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer als Gastronom eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rügt. Die entsprechenden, aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht für Restaurants vom Bundesgericht noch nicht geklärt, weshalb diesbezüglich auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten ist (vgl. E. 1.3.2 oben).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifzierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5; 139 I 229 E. 2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei als Gastronom durch die Zertifikatspflicht massiv behindert worden und erblickt darin eine materielle Enteignung. Auch hier wird die Prüfung der Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung in diese Rüge einbezogen, obwohl sich der Beschwerdeführer im Sinne einer vorfrageweisen Normenkontrolle (vgl. E. 1.3.2.2 f. oben) gegen die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 wendet und eine Beeinträchtigung durch die siebentägige Restaurantschliessung nicht thematisiert.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der materiellen Enteignung im Wesentlichen erwogen, die Gastronomen seien, unabhängig davon, ob sie das Restaurant als Eigentümer oder Pächter führten, bezüglich Zertifikatspflicht in erster Linie im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit betroffen. Die Eigentumsgarantie habe daneben keine eigenständige Bedeutung. Ohnehin wäre eine materielle Enteignung zu verneinen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz verschiedene, sachverhaltsmässige Feststellungen getroffen, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Sie hat aufgrund der Impfquote, der laborbestätigten Covid-19-Fälle, welche zu einem Genesenenzertifikat berechtigten, und der täglichen Testfrequenz im Kanton Schwyz festgestellt, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung im Herbst 2021 die Möglichkeit hatte, mit Zertifikat ein Restaurant zu besuchen (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.5.1 f. angefochtenes Urteil). Es habe somit wenn überhaupt kein schwerer Grundrechtseingriff vorgelegen und die übrigen Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung seien vorliegend erfüllt (vgl. Art. 36 BV; E. 4.5.2 und E. 5 angefochtenes Urteil).  
 
3.3. Laut Art. 26 BV ist die Eigentumsgarantie gewährleistet (Abs. 1). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Abs. 2). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen werden (BGE 146 I 70 E. 6.1; 145 II 140 E. 4.1). Die Vertragsfreiheit wird rechtsprechungsgemäss aus der Wirtschaftsfreiheit und nicht aus der Eigentumsgarantie abgeleitet (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.1; 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren sind rechtmässige Eigentumsbeschränkungen in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV besteht eine Entschädigungspflicht einzig für formelle Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung). Letzteres ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann erfüllt, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (erste Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung). Geht der Eingriff weniger weit, so kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (zweite Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung; sog. Sonderopfer; BGE 140 I 176 mit Hinweisen; 131 II 728 E. 2; Urteil 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.2).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Eigentumsgarantie nicht auseinander. Die Zertifikatspflicht betrifft im Wesentlichen seine Vertragsfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit, da er nicht alle Restaurantgäste nach seinem Belieben in den Innenräumen des Restaurants bewirten kann. Ob und inwieweit die Eigentumsgarantie diesen Schutzbereich aus einer anderen Optik umfasst, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers ist deshalb von der Zertifikatspflicht für Restaurants nicht tangiert. Selbst wenn in der Beschränkung der Gäste auf solche mit Zertifikat eine Beschränkung von Eigentümerbefugnissen erblickt würde, wäre zudem nur von einer leichten Grundrechtsbeschränkung auszugehen, welche die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt (vgl. E. 1.3.2.5 f. oben). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war der Restaurantbesuch mit Zertifikat für die grosse Mehrheit der Bevölkerung möglich (vgl. E. 3.2 oben), weshalb der Beschwerdeführer einen Grossteil der (potentiellen) Gäste im Innern des Restaurants bewirten konnte. Das Zertifikat diente ausserdem gerade dazu, eine völlige Schliessung der Restaurants zu verhindern (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.5.2 angefochtenes Urteil). Aufgrund des nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffs wäre demnach die Schwelle zur materiellen Enteignung klarerweise nicht überschritten (vgl. BGE 140 I 176 E. 9.5).  
 
3.5. Dasselbe gilt für die Schliessungsverfügung. Eine lediglich siebentägige Schliessung wegen Missachtung von Vorschriften, welche den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezwecken, stellt keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Zudem sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt. Auch hier liegt mangels Intensität des Eingriffs keine materielle Enteignung vor. Dass die siebentägige Schliessung zu Umsatz- oder Gewinneinbussen, die einer materiellen Enteignung gleichkommen, führten, wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.  
 
3.6. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie erweist sich damit als unberechtigt.  
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), indem er im Wesentlichen geltend macht, mit der Kontrollpflicht bezüglich der Zertifikate werde er als Gastronom unter Druck gesetzt bzw. in eine psychologische Zwangssituation versetzt. Ausserdem müsse er als Gastronom Druck auf seine Gäste ausüben, sich einer Impfung oder einem Covid-Test zu unterziehen. Insgesamt werde damit in seine psychologische Unversehrtheit eingegriffen.  
 
4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert diese Bestimmung alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, damit die Menschenwürde nicht durch staatliche Massnahmen verletzt wird. Die Tragweite der persönlichen Freiheit lässt sich nicht generell festlegen, sondern muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Zwecks der persönlichen Freiheit, der Eingriffsintensität und der betroffenen Person bestimmt werden (BGE 147 I 393 E. 4.1; 142 I 195 E. 3.2; 133 I 58 E. 6.1; 127 I 6 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung geschützt werden sollen, folgt allerdings, dass die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit entspricht. Nicht jeder Hoheitsakt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, wird vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. Ebenso wenig schützt die persönliche Freiheit vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 130 I 369 E. 2; 127 I 6 E. 5.a; 120 Ia 126 E. 7.a; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018 [KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte], § 12 Rz. 10; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [BSK BV], N. 32 zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021 [Commentaire Cst.], N. 11, N. 43 zu Art. 10 Cst.). So stellt beispielsweise der Umstand, dass für das Parkieren eines Autos in der Innenstadt eine Gebühr bezahlt werden muss, ebenso wenig eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (BGE 122 I 279 E. 3) wie das Verbot von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E. 7.a und E. 7.b).  
Der Schutzbereich der geistigen Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV umfasst die geistige Integrität. Damit ist insbesondere die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit gemeint. In diese wird eingegriffen, wenn der Staat das Bewusstsein und die freie Willensbildung manipuliert, beispielsweise durch zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen (vgl. BGE 127 I 6 E. 5.g; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 24; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 f. zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Commentaire Cst., N. 39 zu Art. 10 Cst.). Umgekehrt garantiert (auch) das Recht auf geistige Unversehrtheit nicht eine völlig freie Willensbetätigung bzw. allgemeine Handlungs-freiheit (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 27; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 zu Art. 10 BV). 
 
4.3. Es mag sein, dass die Kontrolle der Zertifikate beim Beschwerdeführer ein leichtes Missbehagen ausgelöst hat, so wie dies bei jeder staatlichen Vorschrift, welche auf Ablehnung stösst und befolgt werden muss, der Fall ist. Dies tangiert jedoch noch nicht den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Zudem wird mit der Auferlegung der Verpflichtung, die Zertifikate der Restaurantgäste zu kontrollieren, nicht in die Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegriffen. Alleine der Umstand, mit einer staatlichen Vorschrift konfrontiert zu sein, welche auf Ablehnung stösst, führt noch nicht zu einer Beeinflussung dieser Fähigkeit geschweige denn zu einer Manipulation derselben. Der Schutzbereich der geistigen Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV ist damit nicht tangiert. Dies gilt umso mehr, als die Kontrolle pro Gast nur wenige Sekunden in Anspruch nahm bzw. für den Beschwerdeführer kaum mit Aufwand verbunden war (vgl. E. 1.3.2.5 oben). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, die Zertifikatspflicht führe dazu, dass er gegenüber seinen Gästen Druck ausüben müsse, sich einer Impfung oder einem Covid-Test zu unterziehen. Etwas Derartiges ergibt sich nicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021. Der Beschwerdeführer war lediglich aufgerufen, die Zertifikate zu kontrollieren. Abgesehen davon dürfte den Restaurantgästen von vornherein klar gewesen sein, dass für den Zutritt zu den Innenräumen des Restaurants ein Zertifikat erforderlich war und welche Voraussetzungen diesbezüglich zu erfüllen waren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Recht auf persönliche Freiheit vorliegend nicht tangiert ist und sich die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV somit als unberechtigt erweist.  
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Staat habe mit der Zertifikatspflicht "die Bewegungsfreiheit seiner Bürger" eingeschränkt, was Art. 31 BV verletze. Soweit der Beschwerdeführer sich dabei auf die Restaurantgäste bezieht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1.1 f. oben).  
 
5.2. Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorliegende Rüge auf sich selbst als Gastronom bezieht, legt er - auch mit Blick auf die siebentägige Restaurantschliessung bzw. Schliessungsverfügung - nicht dar, inwiefern Art. 31 BV verletzt worden sein soll. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht nicht (vgl. E. 2 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde auch bezüglich des Eventual- und des Subeventualantrages (vgl. Bst. C oben) nicht einzutreten.  
 
6.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto