5D_127/2023 13.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_127/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Juni 2023 (BES.2023.30-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bütschwil-Ganterschwil erteilte das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 8. Mai 2023 für Fr. 270.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für die Berufung in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht und folglich steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat befunden, dass mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. September 2021 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und sich die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetze. 
Die Ausführungen in der Beschwerde an das Bundesgericht bleiben appellatorisch; Verfassungsverletzungen werden weder explizit noch sinngemäss geltend gemacht. Ohnehin gehen die Vorbringen, soweit sie inhaltlich überhaupt verständlich sind, insofern an der Sache vorbei, als im Rechtsöffnungsverfahren der Inhalt des Rechtsöffnungstitels nicht mehr diskutiert werden kann (sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin geltend zu machen, die Polizei habe die Covid-19-Verordnung nicht vorgelegt und es hätte deshalb aufgrund von Art. 1 StGB kein Strafbefehl ausgestellt werden dürfen, was im diesbezüglichen Rechtsmittelzug alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht verkannt hätten). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli