4D_52/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_52/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Gemeinde Zollikon, 
8702 Zollikon, 
v. d. das Steueramt der Gemeinde Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. April 2024 (RT240028-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegner stellten am Bezirksgericht Meilen ein Rechtsöffnungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete das Bezirksgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 14. März 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat. 
Gegen den Beschluss des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache (Rechtsöffnungsverfahren) nicht abschliesst.  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2).  
Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen, dass sie die Steuern 2019 bereits bezahlt habe und das Steueramt zu einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht berechtigt sei. Sie setzt sich in ihrer Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand.  
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger