1C_215/2024 16.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_215/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Baukommission Küsnacht, 
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, 
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 
Sihlstrasse 38, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zwischenentscheid; Augenschein, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Februar 2024 (VB.2023.00666). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. Mai 2023 erteilte die Baukommission Küsnacht B.________ die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4901 in der Gemeinde Küsnacht. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des dort hängigen Verfahrens lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 für den 13. November 2023 zu einem Augenschein ein. Dagegen erhob A.________ am 9. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies die Präsidentin der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch von A.________ um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bzw. um sofortige Aufhebung der Anordnung des Baurekursgerichts vom 26. September 2023 betreffend Augenschein ab und setzte den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_686/2023 vom 3. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Augenschein bereits durchgeführt worden war und es A.________ deshalb an einem aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde mangelte. 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 trat das Verwaltungsgericht in der Hauptsache auf die Beschwerde von A.________ nicht ein. Es hielt zusammengefasst fest, bei der erwähnten Ansetzung des Augenscheins handle es sich um eine Beweisverfügung und somit um einen prozessleitenden Zwischenentscheid; die Voraussetzungen für die Anfechtung eines solches Zwischenentscheids seien jedoch nicht erfüllt. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024. Mit Eingabe vom 13. April 2024 reicht er zwei Beilagen nach. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenentscheide richte sich gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht sinngemäss nach den Art. 91-93 BGG. Sie hat in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sodann dargelegt, wieso die Ansetzung des Augenscheins durch das Baurekursgericht bzw. der in der Zwischenzeit durchgeführte Augenschein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könne, wobei sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Rügen im Zusammenhang mit dem Augenschein mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen könne. Sie hat weiter ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde, womit auch kein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliege. Ebenso wenig sei der Zwischenentscheid des Baurekursgerichts gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar. Damit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht ausführlich das Verfahren vor dem Baurekursgericht im Zusammenhang mit dem fraglichen Augenschein und rügt insofern zahlreiche Grundrechtsverletzungen. Sodann macht er geltend, durch die Durchführung dieses Augenscheins und das nicht rechtskonforme Verfahren im Zusammenhang damit sei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso ein solcher Nachteil zu verneinen sei, setzt er sich jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde, sondern begnügt sich dem Gehalt nach letztlich im Wesentlichen damit, abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, der angefochtene Entscheid führe zu einem solchen Nachteil. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 92 Abs. 1 BGG geht er ferner nicht ein. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er - wie insbesondere mit seinem Begehren auf erneute Durchführung eines Augenscheins im Verfahren vor dem Baurekursgericht - Anträge stellt, die über die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seiner Beschwerde hinausgehen, oder sich materiell zum umstrittenen Bauvorhaben äussert, geht er weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist gegenstandslos, ohne dass weiter darauf einzugehen ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur