6B_1303/2023 24.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1303/2023  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2023 (SBR.2023.33). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 eine Frist bis zum 7. Dezember 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2024 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
4.  
Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, unterblieb jegliche Reaktion des Beschwerdeführers und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill