Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_237/2023
Urteil vom 21. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2023 (AK.2022.451-AK).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 800.--. Dagegen, respektive gegen den von der Staatsanwaltschaft (Stabsdienste) in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 800.-- erhob die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 7. Februar 2023 "Rekurs". Mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auch moniere, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, leitete die Anklagekammer die Eingabe vom 7. Februar 2023 zur Prüfung, ob diese als Beschwerde in Strafsachen anhand zu nehmen sei, an das Bundesgericht weiter.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass anhand der weitergeleiteten Eingabe unklar sei, ob sie beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle und diese den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genüge; die 30-tägige Beschwerdefrist sei indes noch nicht abgelaufen, womit sie ihre Eingabe bis zum Fristablauf ergänzen und verbessern könne.
Zwecks Vermeidung unnötiger Kosten wurde einstweilen kein Verfahren eröffnet. In der Folge wurde das eingeschrieben versandte Schreiben dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und alsdann mittels A-Post ein weiteres Mal an die Beschwerdeführerin verschickt.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Eingang am 16. Februar 2023) wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an das Bundesgericht und erhob "Beschwerde" gegen den Nichteintretensentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2023.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2023 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. März 2023 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die wiederum mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Nachfristverfügung wurde dem Bundesgericht ebenfalls mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Auch sie gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
2.3. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger