6B_196/2023 04.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_196/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung, Revision; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Januar 2023 (4P 23 1). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 7. März 2022 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Täuschung der Behörden, unlauteren Wettbewerbs und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, legte den vollziehbaren Teil der Strafe auf 9 Monate fest und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 22. Juli 2022 zugestellt. Eine Berufungserklärung hat er in der Folge nicht eingereicht, weshalb das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 17. August 2022 auf die Berufung nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer wandte sich im November und Dezember 2022 mit diversen Eingaben und Anträgen an das Bundesgericht. Insoweit diese als Beschwerde in Strafsachen anhand zu nehmen waren, trat es darauf mit Urteil 6B_1481/2022 vom 16. Dezember 2022 nicht ein. Insoweit der Beschwerdeführer um eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO ersuchte, wurden die Eingaben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern überwiesen. Mit einer Eingabe vom 4. Januar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer überdies direkt mit einem Gesuch um Fristwiederherstellung an das Kantonsgericht. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wies dieses das Gesuch ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass vorliegend offenbleiben könne, ob dem Beschwerdeführer das Verhalten seines amtlichen Verteidigers anzurechnen sei oder nicht. Der Entscheid (Nichteintretensverfügung) vom 17. August 2022 sei diesem am 22. August 2022 zugestellt worden. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen und habe dieser ihm erklärt, dass "sich das nicht lohnt". Damit habe er spätestens ab jenem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Verteidiger keine weiteren Schritte unternehmen würde und sei ein entsprechender Säumnisgrund ab diesem Zeitpunkt dahingefallen. Davon ausgehend, dass die Rücksprache mit dem damaligen Verteidiger kurz nach der Zustellung des kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheides bzw. jedenfalls innert der bis am 21. September 2022 laufenden Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht stattgefunden habe, sei sein erstmals per 6. Dezember 2022 (beim Bundesgericht) eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Massgabe von Art. 94 StPO verspätet. Zudem stehe fest, dass er innert 30 Tagen seit Wegfall eines allfälligen Säumnisgrundes keine Berufungserklärung eingereicht, respektive nicht einen anderen Rechtsvertreter mit der Einreichung einer solchen betraut und damit die versäumte Handlung nicht innert Frist vorgenommen habe. 
Mit diesen, die zweite Eintretensvoraussetzung des Art. 94 StPO betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, wenn er lediglich ausführt, sich darauf verlassen zu haben, dass sein amtlicher Verteidiger eine Berufungserklärung einreichen würde, respektive dass dieser ihn nicht an eine Frist erinnert bzw. nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Berufung selbst schreiben könne. 
 
4.  
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger