2C_667/2023 12.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_667/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, 
c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufsregeln; Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Oktober 2023 (RG.2023.00005). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschluss vom 3. März 2022 bestrafte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________ wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.--.  
Die dagegen von Rechtsanwalt B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2022 (Verfahren VB.2022.00255) ab. Die Gerichtskosten von Fr. 4'070.-- auferlegte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt B.________. Eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu. 
 
1.2. Gegen dieses Urteil gelangte Rechtsanwalt B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht und beantragte im Hauptantrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen habe lassen.  
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_85/2023. 
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März 2023 wurde das Bundesgericht informiert, dass Rechtsanwalt B.________ am 13. März 2023 verstorben sei. Der Rechtsanwalt beantragte dem Bundesgericht, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren VB.2022.00255 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Schliesslich sei auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten. 
In der Folge schrieb die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 31. März 2023 die Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255, wie vom Rechtsanwalt des Verstorbenen beantragt, sah das Bundesgericht ab. Es hielt jedoch fest, dass es dem Rechtsvertreter frei stehe, gegebenenfalls bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. E. 3.2). 
 
1.3. Am 20. Juni 2023 wandte sich die Ehefrau des verstorbenen Rechtsanwalts B.________, A.________, per E-Mail an das Verwaltungsgericht und teilte diesem mit, ihr sei die Mahnung betreffend die ihr in Rechnung gestellten Kosten des kantonalen Verfahrens VB.2022.00255 zugestellt worden, wobei sie die "ursprüngliche" Rechnung nicht erhalten habe. Sie werde die Mahnung an ihren Rechtsanwalt weiterleiten. Noch am selben Tag antwortete das Verwaltungsgericht A.________, dass es an der Rechnung festhalte.  
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 machte der Rechtsanwalt von A.________ gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend, dass die Kostenverfügung des Verwaltungsgerichts nicht nur nicht rechtskräftig, sondern auch kein neuer, die frühere Verfügung ersetzender Entscheid gefällt worden sei, der eine Einforderung von Gerichtskosten durch das Verwaltungsgericht erlauben würde. Das Verwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 19. Juli 2023, dass die Kostenfestsetzung gemäss Urteil VB.2022.00255 vom 24. November 2022 sehr wohl in Rechtskraft erwachsen sei. 
Nachdem der Rechtsvertreter von A.________ dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. August 2023 und mit Eingabe vom 18. November 2023 mitgeteilt hatte, dass er an seiner Auffassung festhalte, eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren. Als Gesuchstellerin wurde A.________ aufgenommen. 
 
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 23. Oktober 2023 trat das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, auf das Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255, welches als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, nicht ein.  
 
1.5. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2023 (elektronische Eingabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2022 (Verfahren VB.2022.00255) nicht in Rechtskraft erwachsen sei und die Verfahrenskosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen würden. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen. Sub-eventualiter sei die Verfügung des Bundesgerichts 2C_85/2023 vom 31. März 2023 zu erläutern bzw. zu berichtigen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung, um Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Hat allerdings die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten (gewesen) wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_181/2023 vom 6. April 2023 E. 2.2). 
Beim Vorliegen einer materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6; 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1). 
 
2.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung beruht auf zwei selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegen.  
In einer Hauptbegründung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 sinngemäss als Revisionsgesuch gegen ihr Urteil vom 24. November 2022 entgegenzunehmen seien. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, besagtes Urteil sei - jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 2-4) - mit der Verfügung des Bundesgerichts 2C_85/2023 vom 31. März 2023 in Rechtskraft erwachsen. Daher habe das Verwaltungsgericht die Rechtsanwalt B.________ auferlegten Verfahrenskosten seiner Erbin und heutigen Beschwerdeführerin in Rechnung stellen dürfen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch jedoch nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe geltend gemacht habe und solche auch nicht ersichtlich seien. 
Sodann hat die Vorinstanz in einer materiellen Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn sie über die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 zu befinden hätte, das diesbezügliche Dispositiv unverändert bliebe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen in diesem Fall nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen seien. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall zum Schluss gelangt, dass die durch den Tod des damaligen Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde führe, sodass die Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00255 weiterhin dem verstorbenen Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin als dessen Erbin in unveränderter Höhe aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen wären. Damit hat die Vorinstanz auch geprüft, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255 zu regeln wären, wenn das Urteil vom 24. November 2022, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. 
Das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde setzt nach dem Gesagten voraus, dass sich die Beschwerdeführerin mit beiden Begründungen auseinandersetzt (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihr Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht als Revisionsgesuch ausgelegt und behandelt. Das Urteil VB.2022.00255 vom 24. November 2022 sei nie in materielle Rechtskraft erwachsen und entfalte somit keine Rechtswirkungen (mehr). Daher sei es unzulässig, ihr die Kosten jenes Verfahrens aufzuerlegen.  
Diese Ausführungen beziehen sich auf die Hauptbegründung in der angefochtenen Verfügung. Demgegenüber setzt sich die Beschwerdeführerin mit der materiellen Eventualbegründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl. E. 2.1 hiervor). Insbesondere hätte sie substanziiert darlegen müssen, inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den allgemeinen Regeln bei Gegenstandslosigkeit richten würden, willkürlich sein oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzten würden (zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts mit Bezug auf die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1; zur Substanziierungsobliegenheit bei Grundrechtsverletzungen, einschliesslich des Willkürverbots, vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Argumentation offensichtlich unhaltbar oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. 
Folglich ist auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten, ohne dass das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Hauptbegründung näher prüft. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die eventualiter und sub-eventualiter gestellten Anträge, namentlich auf Erläuterung bzw. Berichtigung der Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023, einzugehen. Mit dem Entscheid in der Sache werden das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie die weiteren prozessualen Anträge gegenstandslos.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov