8C_746/2022 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_746/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2022 (UV.2022.00035). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 2000, war in der Berufslehre zum Elektroinstallateur bei der B.________ AG und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Oktober 2018 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem Personenwagen und zog sich dabei ein (leichtes) Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, ein Abdominaltrauma, Frakturen an beiden Armen/Händen sowie am rechten Knie zu. Die Verletzungen wurden am Spital C.________ operativ versorgt (Hospitalisation vom 5. bis 16. Oktober 2018). Anschliessend unterzog sich A.________ einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.________. Die Behandlung wurde mittels ambulanter Physiotherapie fortgesetzt. Im November 2018 und Februar 2020 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 sprach sie A.________ unter Hinweis auf eine versicherungsinterne orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 15. Juni 2021 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 % (Fr. 25'935.-) zu. Daran hielt sie nach erneuter Konsultation ihres agenturärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 29. November 2021) mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2022 sei ihm - allenfalls nach weiteren Abklärungen - eine 17,5 % respektive Fr. 25'935.- übersteigende Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Integritätsentschädigung von 17,5 % aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 29) und die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte betrifft (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen), korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu betonen ist, dass nach Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 245/96 E. 4b; Urteile 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1).  
 
2.3. Nach der Suva-Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen"; Revision 2011) ist bei einer Femorotibialarthrose mit einem 5-15%igen (Arthrose mässig) respektive einem 15-30%igen (Arthrose schwer) Integritätsschaden zu rechnen. Eine Handgelenksarthrose führt voraussichtlich zu einem solchen von 5-10 % (Arthrose mässig) bzw. von 1025 % (Arthrose schwer).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat den versicherungsinternen orthopädisch-chirurgischen Beurteilungen des Dr. med. E.________ vom 15. Juni und 29. November 2021 Beweiskraft zuerkannt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, anhand dieser Angaben sei beim Beschwerdeführer eine Verschlimmerung in Form einer mässigen Femorotibialarthrose am rechten Knie und einer ebenfalls mässigen rechtsseitigen Handgelenksarthrose zu erwarten. In Anwendung der Suva-Tabelle 5 ergebe sich somit, ausgehend vom jeweiligen Tabellenmittelwert, eine Integritätsentschädigung von insgesamt 17,5 % (10 % für die Femorotibialarthrose und 7,5 % für die Handgelenksarthrose). Gestützt darauf hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 bestätigt. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Soweit in der Beschwerde vorab gerügt wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Suva-Tabelle 5 angewandt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Suva-Tabellen nach gefestigter Praxis - soweit sie Richtwerte enthalten, welche die Gleichstellung aller Versicherten gewährleisten sollen - mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar sind (BGE 124 V 29 E. 1c mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 76 S. 306, U 47/88 E. 4a, nicht publiziert in BGE 115 V 147; Urteile 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2). Inwiefern dies vorliegend nicht zutreffen soll, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt. Sodann hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil hinreichend aufgezeigt, weshalb im konkreten Fall weder auf die Suva-Tabelle 1 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") noch auf die Suva-Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") zurückgegriffen werden kann und auch keine (teilweise) Gebrauchsunfähigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 UVV in Betracht fällt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.2). Hat sie dabei im Ergebnis die schlüssigen Aussagen des Dr. med. E.________ - wenn auch unter Verwendung des an sich ungenauen Begriffs "Bewegungseinschränkungen" - übernommen, so ist dies nicht zu beanstanden. Nachdem auch kein offensichtlicher Rechtsmangel vorliegt (vgl. E. 1.1 hievor), hat es mit der Anwendung der Suva-Tabelle 5 sein Bewenden.  
 
4.2. Nicht überzeugend ist ferner der Einwand, das kantonale Gericht habe "fachfremd über die medizinischen Grundlagen spekuliert" respektive eine spezifisch medizinische Frage zu Unrecht selber interpretiert. Wohl basiert die Beurteilung des Integritätsschadens auf dem medizinischen Befund, sodass es in einem ersten Schritt der medizinischen Fachperson obliegt, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwiefern ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Aufgabe von Verwaltung oder Gericht ist es aber durchaus, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Obschon sich die rechtsanwendenden Behörden an die medizinischen Angaben zu halten haben, fällt die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich in ihren Aufgabenbereich (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.2 f.; Urteile 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1; 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen; zur Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Verwaltung oder Gericht vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Anders als der Beschwerdeführer meint, trägt das Vorgehen der Vorinstanz diesen Grundsätzen in allen Teilen Rechnung, hat sie doch ausschliesslich und zulässigerweise eine rechtliche (Beweis) Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen. Die Behauptung, diese sei derart einseitig "in dubio pro assicuratore" erfolgt, dass der Anschein der Befangenheit entstehe, entbehrt jeglicher Grundlage.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Schliesslich übt der Beschwerdeführer Kritik an der Beweiskraft der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen vom 15. Juni und 29. November 2021. Letzterer ist im Wesentlichen zu entnehmen, anhand der Röntgenbilder vom 5. November 2020 sei weder im Bereich des rechten Knie- noch des rechten Handgelenks eine Arthrose einsehbar. Dennoch könne aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers wohlwollend (bereits jetzt) eine zukünftige Verschlimmerung miteinbezogen werden. Eine mässiggradige Femorotibialarthrose wie auch eine mässiggradige Handgelenksarthrose auf der rechten Körperseite seien wahrscheinlich, weil sich zwar im Augenblick beide Gelenke völlig frei von arthrotischen Veränderungen zeigten, solche aber aufgrund der vorhandenen Verletzungen wahrscheinlich zu erwarten seien. Daher werde an der auf total 17,5 % (10 % und 7,5 %) geschätzten Integritätsentschädigung festgehalten; eine Erhöhung sei nicht indiziert.  
 
4.3.2. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer einzig auf die abweichende Aktenbeurteilung der Dr. med. F.________, wonach die Integritätseinbusse für das rechte Knie mit 20 % und für beide Handgelenke mit 10 % zu veranschlagen sei (vgl. chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. Mai 2022). Darin wird jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb von der agenturärztlichen Prognose einer Femorotibialarthrose im rechten Knie abgewichen und stattdessen eine mässig ausgeprägte (Pan) Gonarthrose zu berücksichtigen sein soll, welche den Beschwerdeführer laut Suva-Tabelle 5 im Mittelwert künftig voraussichtlich zu 20 % einschränken würde. Nicht zu erschüttern vermögen die Aussagen der Dr. med. F.________ diejenigen des Dr. med. E.________ ausserdem, weil in ihrer Einschätzung eine allfällige Versorgung mittels (sekundärer) Knie-Endoprothese miteinbezogen ist. Dabei lässt sie ausser Acht, dass für die Bemessung der Integritätseinbusse nicht der Protheseneinsatz, sondern der vorherige Schweregrad der Arthrose massgeblich ist (vgl. Suva-Tabelle 5 mit Hinweis auf Urteil U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3; ebenso: Urteile 8C_906/2015 vom 12. Mai 2015 E. 5.1; 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Hinsichtlich der rechtsseitigen mässigen Handgelenksarthrose ist die Integritätsentschädigung von 7,5 % unbestritten geblieben. Was das von Dr. med. F.________ zusätzlich herangezogene linke Handgelenk anbelangt, hielt Dr. med. E.________ nachvollziehbar fest, wegen der ausserhalb des Gelenkes (extraartikulär) gelegenen Fraktur und der nicht vorhandenen Funktionsstörung sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Überdies kann mit der Vorinstanz darauf verwiesen werden, dass es sich um eine ohne Fehlstellung und/oder verbleibende Instabilität vollständig verheilte Schaftfraktur (sog. "Galeazzi-Fraktur") handelte, was nicht zuletzt durch die Bildgebung vom 5. November 2020 belegt ist ("[...] vollständige Konsolidation, keine Fraktur einsehbar, regelrechte Artikulationen") Angesichts dessen hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ein linksseitiges Arthroserisiko überzeuge nicht als wahrscheinliche Prognose (vgl. E. 2.2. hievor), ohne Weiteres vor Bundesrecht stand. Ebenso zu Recht hat das kantonale Gericht hinsichtlich der von Dr. med. F.________ vertretenen "Aufstockung" um 2,5 % auf 10 % erwogen, selbst ein vorhandenes Arthroserisiko am linken Handgelenk könnte nicht einfach auf der rechten Seite hinzugerechnet werden. Auch anderweitig ist nicht erkennbar, inwiefern (auch nur geringe) Zweifel an den agenturärztlichen Einschätzungen des Dr. med. E.________ gerechtfertigt sein sollen. Daran ändert nichts, dass dieser den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person doch in den Hintergrund, wenn und soweit der medizinische Sachverhalt - wie im konkreten Fall - im Wesentlichen feststeht (vgl. statt vieler: Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine mit Hinweis).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ als beweiskräftig ansah und auf dessen Einschätzung des Integritätsschadens (17,5 %) abstellte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) bundesrechtskonform davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).  
 
5.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder