7B_924/2023 18.01.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_924/2023  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Oktober 2023 (BES.2023.99). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 19. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdeführerin beim Alarmpikett der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen zwei frühere Arbeitgeber - Prof, Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ - wegen angeblicher Verletzung der beruflichen Schweigepflicht, da diese ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potenzielle neue Arbeitgeber erteilt hätten. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Oktober 2023 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Gerade angesichts des zur Anzeige gebrachten Tatbestands wäre dies von der Beschwerdeführerin zu begründen. Der in anderem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass die "Auswirkungen der negativen Referenzen durch diverse [frühere] Arbeitgeber" dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit Jahren Sozialhilfe beziehe und sich bei der IV habe anmelden müssen, genügt dem jedenfalls nicht. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann. 
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen - in welchen dargelegt wird, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat: die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag "massiv verspätet" gestellt (vgl. Art. 31 StGB), weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle - auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, erneut ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels (ausreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément