2C_58/2024 15.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_58/2024  
 
 
Urteil vom 15. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Ulrich Kobelt, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Finanzintermediation, Unterlassungsanweisung, Publikation, Untersuchungs- und Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. Oktober 2023 (B-5494/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ war bei drei Gesellschaften als einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.  
Mit Verfügung vom 12. November 2021 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter anderem fest, dass A.________ durch seinen massgeblichen Beitrag an unerlaubten Tätigkeiten der drei Gesellschaften unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Sie wies die drei Gesellschaften und A.________ an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. ohne den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen, mit Hinweis auf die Straffolgen bei Missachtung dieser Unterlassungsanweisung. Die FINMA verfügte die Publikation dieser Unterlassungsanweisung für zwei Jahre auf ihrer Internetseite. 
 
1.2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei unter anderem festzustellen, dass er nicht unbefugterweise einen massgeblichen Beitrag an unerlaubten Tätigkeiten der drei Gesellschaften wahrgenommen und dabei aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 21. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.  
Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass der Kostenvorschuss gemäss Angaben seines Klienten einbezahlt worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für den Fall, dass dieser (noch) nicht gutgeschrieben worden sei. 
Da kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer die Frist für dessen Leistung mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bis zum 13. März 2024 erstreckt. 
Nachdem auch innert verlängerter Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. April 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. 
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG).  
 
2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 21. Februar 2024 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Frist wurde auf sein Gesuch hin bis zum 13. März 2024 erstreckt. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet war, wurde ihm am 20. März 2024, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 2. April 2024.  
Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkosten belastet worden sei (Art. 48 Abs. 4 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov