Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_688/2023
Urteil vom 20. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Bereinigung des Zivilstandsregisters / Abänderung des Urteils vom 23. Februar 2015,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2023 (LF230052-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verlangte am 9. April 2021 die Bereinigung des Zivilstandsregisters und beantragte eine Reihe von Änderungen bezüglich seiner Personalien (Name; Vorname; Gebursdatum; Staatsangehörigkeit; Vorname des Vaters; Vorname der Mutter).
Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch insofern gut, als es feststellte, die Staatsangehörigkeit sei Äthiopien; im Übrigen wies es das Gesuch ab.
Mit Beschluss vom 18. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung mangels konkreter Rechtsmittelanträge und mangels einer Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 13. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen hat die Beschwerde auch einen hierauf bezogenen Rechtsmittelantrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte und wieso seine früheren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Beschwerde lässt sich indes weder ein sachgerichteter Rechtsmittelantrag noch eine auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Beschlusses bezogene Begründung entnehmen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli