5A_211/2023 16.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_211/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
sowie 
 
Psychiatrische Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Februar 2023 (PA230005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hielt sich Ende 2019 freiwillig sowie im Herbst 2021 und Ende 2022 aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________ auf. 
Am 25. Januar 2023 wurde er fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Am 27. Januar 2023 erfolgte eine Verlegung in die Klinik B.________. Am 2. Februar 2023 und sodann am 24. Februar 2023 wiesen das Bezirksgericht Bülach bzw. das Obergericht des Kantons Zürich die erhobene Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Postaufgabe 14 März 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer sich über die Pflegerinnen beklagt (welche den Schrank offenlassen würden etc.), gehen die Ausführungen am möglichen Anfechtungsgegenstand (fürsorgerische Unterbringung) vorbei. In diesem Kontext stellt der Beschwerdeführer sinngemäss in Abrede, aggressiv und verwahrlost zu sein (es sei nur eingekotet gewesen, weil der Chirurge einen zu weiten Enddarmraum gemacht habe); alles sei erfunden und das ganze Geschreibe entspreche nicht der Wahrheit. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet nicht statt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli