6B_263/2023 28.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_263/2023  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des 
Führerausweises; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, Strafabteilung, 
vom 1. Februar 2023 (S 2022 20). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer gelangte mit sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Februar 2023 richtenden Eingaben vom 11. Februar und 5. März 2023 an das Bundesgericht. Seine als "Widerspruch" bezeichneten Eingaben sind als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 Frist bis zum 10. März 2023 sowie mit Verfügung vom 24. März 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 19. April 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill