5A_988/2023 04.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_988/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2023 (ZBS.2023.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind miteinander verheiratet. Mit Entscheid vom 17. November 2023 (Z2.2023.14) merkte das Bezirksgericht Münchwilen das Getrenntleben der Eheleute vor und regelte die Belange des Eheschutzes. 
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Poststempel) an das Bezirksgericht verlangte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bezirksgericht leitete die Eingabe als allfällige Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 gewährte das Obergericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Wahrung der Berufungsfrist. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. Dezember 2023 vernehmen, ohne sich zur Fristwahrung zu äussern. Er legte eine Eingabe vom 11. Dezember 2023 bei, mit der er diejenige vom 6. Dezember 2023 ergänzte. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 trat das Obergericht auf die Berufung vom 6. Dezember 2023 infolge Verspätung nicht ein. Es leitete die Eingabe vom 6. Dezember 2023 als Revisionsgesuch an das Bezirksgericht weiter. 
Am 27. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 17. November 2023. Er verlangt die unverzügliche Wiederaufnahme des Eheschutzverfahrens und die vorzeitige Auflösung der Ehe. Der Entscheid des Bezirksgerichts kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Einzig anfechtbar ist der obergerichtliche Entscheid vom 15. Dezember 2023. Mit dem Entscheid des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner sechzigseitigen Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer zudem um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ersuchen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zur Behandlung eines solchen Gesuches nicht zuständig ist (BGE 143 III 617 E. 7; Urteil 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg