8C_277/2023 30.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_277/2023  
 
 
Urteil vom 30. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2023 (UV.2022.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1978 geborene A.________ arbeitet seit September 2005 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG als Kundenbetreuerin und ist dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. März 2020 knickte sie beim Aufstehen mit dem linken Fuss um, nachdem ihr dieser beim Sitzen mit übereinander geschlagenen Beinen "eingeschlafen" war. Dabei zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (nachfolgend: OSG) zu. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem die konservative Behandlung keine dauerhafte Besserung gezeitigt hatte, liess sich A.________ am 23. Februar 2022 in der B.________ AG, am betroffenen linken Fussgelenk operieren. Die Helsana stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2022 unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres beratenden orthopädischen Chirurgen (Beurteilung vom 18. März 2022) per 30. Oktober 2021 ein, da kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden mehr nachweisbar sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 4. November 2022 sei die Helsana zu verpflichten, über den 30. Oktober 2021 hinaus Leistungen für das Unfallereignis vom 23. März 2020 zu erbringen. Eventualiter sei diese zu verpflichten, zur Klärung des Kausalzusammenhangs bei einer unabhängigen Stelle ein Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 30. Oktober 2021 aus Sicht des Bundesrechts stand hält.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie dessen Wegfall (Erreichen des Status quo sine vel ante; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen), sowie hinsichtlich des massgeblichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz hat der Aktenbeurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden orthopädischen Chirurgen Dr. med. C.________ vom 18. März 2022, Beweiskraft zuerkannt. Sie ist zur Überzeugung gelangt, daraus und aus den übrigen (medizinischen) Unterlagen ergäben sich insgesamt keine Diagnosen, Befunde oder Hinweise, wonach die über den 30. Oktober 2021 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bewertet werden müssten. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Beweis für das Dahinfallen ihrer Leistungspflicht anhand der Stellungnahme des Dr. med. C.________ zur Genüge erbracht. Auf die verlangte Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens könne deshalb verzichtet werden. Somit erweise sich der Einspracheentscheid vom 4. November 2022 als rechtens. 
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Soweit sie insbesondere die Beweiskraft der vertrauensärztlichen Angaben des Dr. med. C.________ in Abrede stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aktenbeurteilung vom 18. März 2022 auf einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt beruht. So sei bei der fachärztlichen Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis keine Schwellung und kein Instabilitätsgefühl (mehr) zu erkennen gewesen. Klinisch hätten sich ein unauffälliges Gangbild sowie ein geringer Talusvorschub und eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit gezeigt. Wohl stammten die gemäss Magnetic resonance imaging (nachfolgend: MRI) vom September 2021 vorliegenden Veränderungen des lateralen Kapsel-Band-Apparates am linken OSG ohne Zweifel von einem oder mehreren Trauma (ta). Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen dem Unfall und der Schadensfeststellung durch das erwähnte MRI erscheine jedoch nicht (mehr) überwiegend wahrscheinlich, dass die Restbeschwerden am linken OSG noch auf das strittige Supinationstrauma vom 23. März 2020 zurückzuführen seien. Inwieweit Dr. med. C.________ im Rahmen dieser Beurteilung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt oder ungewürdigt gelassen haben soll, ist nicht ersichtlich.  
Macht die Beschwerdeführerin (erneut) geltend, dieser habe einzelne der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Kausalzusammenhang respektive dessen Wegfall überhaupt nicht beantwortet, so kann ohne Weiteres auf die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung verwiesen werden. Demnach darf dennoch auf die vertrauensärztlichen Aussagen abgestellt werden, wenn sich - wie hier - die erforderlichen Antworten bereits aus den vorangehenden Darlegungen ergeben und diese insgesamt schlüssig erscheinen. Auch die sonstigen Rügen vermögen keine (auch nur geringen) Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung zu wecken (zum Beweiswert: E. 2.2 hievor). Dass ein Widerspruch zu anderen ärztlichen Einschätzungen besteht, wird vor Bundesgericht zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht. Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal es an einem offensichtlichen Rechtsmangel (vgl. E. 1.1 hievor) fehlt. 
 
4.2. Nicht zutreffend ist alsdann der Einwand, die vorinstanzliche Begründung reiche für die Leistungseinstellung nicht aus, habe doch die Beschwerdegegnerin und nicht die Beschwerdeführerin den Wegfall des einmal anerkannten Kausalzusammenhangs zu beweisen. Die Vorinstanz würdigte gestützt auf die wie erwähnt beweiskräftige (vgl. E. 4.1 hiervor) vertrauensärztliche Stellungnahme des Dr. med. C.________ vorab, dass ein Jahr nach dem Unfall unbestritten ein nahezu unauffälliges klinisches Bild vorlag (vgl. E. 4.1 hiervor). Ausserdem berücksichtigte sie - unter Einbezug der damaligen Covid-19-Situation - den relativ grossen Zeitraum von rund drei Monaten zwischen dem Unfallereignis vom 23. März 2020 und der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit ihrer Hausärztin (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.7). Eine erste Bildgebung (Röntgen) erfolgte zudem nachweislich erst Mitte Dezember 2020, also wiederum einige Monate später. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht (implizit) davon ausging, es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes, sodass die nach dem 30. Oktober 2021 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (kausal) auf das Ereignis vom 23. März 2020 zurückzuführen seien. Hat es mit anderen Worten im Ergebnis das Erreichen des Status quo sine bejaht, so ist damit auch der Wegfall des Kausalzusammenhangs mit dem erforderlichen Beweisgrad belegt (vgl. Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.3 mit Hinweis). Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt demzufolge nicht vor. Abgesehen davon kann der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie sich in diesem Kontext - ausgehend von den Vorbringen in der Beschwerde - auf das Wesentliche beschränkt hat (Näheres dazu: BGE 133 III 439 E. 3.3; 126 I 97 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; je mit Hinweisen). Gleichermassen zu Recht erfolgte nach dem Gesagten der vorinstanzliche Verzicht auf weitergehende Abklärungen (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder