6B_675/2014 22.08.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_675/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2013 wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung von 383 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (SB130134). Ebenfalls am 26. August 2013 wurde er durch das Obergericht in Bestätigung eines bezirksgerichtlichen Urteils wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt, unter Anrechnung von 22 Tagen Haft (SB130221). 
 
 Das Bundesgericht hiess dagegen gerichtete Beschwerden am 24. Februar 2014 teilweise gut und hob die Urteile des Obergerichts hinsichtlich der Anrechnung von Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs auf. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (6B_983 und 995/2013). 
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich rechnete mit Urteil vom 18. Juni 2014 an die am 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren 702 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug an. Gleichentags stellte das Obergericht fest, dass die Urteile vom 26. August 2013 im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen sind (SB140098 und 99). 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht und ersucht darum, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Unschuld zu beweisen (Beschwerde S. 2). 
 
2.  
 
 Mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen hatte sich die Vorinstanz am 18. Juni 2014 nicht mehr zu befassen. Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn