1C_159/2023 21.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_159/2023  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Raima Sherifoska, 
Beschwerdegegner, 
 
Bau- und Werkkommission Erlinsbach, 
Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach SO, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2023 (VWBES.2022.354). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.B.________ und B.B.________ wollen ihr in der Gewerbezone der Gemeinde Erlinsbach liegende Wohn- und Gewerbehaus aufstocken und zu einer Autowerkstatt umnutzen. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies die Baukommission der Gemeinde Erlinsbach ab und erteilte die Baubewilligung. A.________ erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde, welche das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. März 2022 im Sinne der Erwägungen guthiess, die Baubewilligung aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde zurückwies. Auf die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Februar 2023 nicht ein. Es liege gegenwärtig keine Baubewilligung vor, weshalb kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde bestehe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Mit dem angefochtenen Urteil wird das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission Erlinsbach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli