9C_267/2018 29.06.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_267/2018  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2018 (S 2017 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist als selbständiger Personalvermittler sowie nebenberuflich als Dozent und Verwaltungsrat tätig. Am 13. Juni 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihm infolge eines Motorradunfalls im April 2013 das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert worden war. Die IV-Stelle Zug (fortan: IV-Stelle) tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und gewährte Kostenbeiträge an Hilfsmittel. Am 21. Januar 2016 gab sie über die Plattform SuisseMED@P bei der MEDAS Medizinisches Gutachtenszentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) ein polydisziplinäres (orthopädisch-psychiatrisch-internistisches) Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 14. April 2016 erstattet und attestierte für die Zeit ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Personalberater und Geschäftsführer. Mit Stellungnahme zum leistungsabweisenden Vorbescheid vom 31. Mai 2016 reichte der Versicherte ein bisdisziplinäres Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) der Gutachterstelle C.________, vom 23. Juni 2016 ein, worin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde. Die IV-Stelle tätigte weitere berufliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20. März 2017 einen Rentenanspruch. Da der Versicherte in der angestammten (Haupt-) Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei, könne in Anwendung des Prozentvergleichs ausgeschlossen werden, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliege. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 15. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt zur Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2017 seien aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab April 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 1.4). Rechtsfragen sind demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie die Methodenwahl bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 f. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Rente (Art. 28 IVG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen zur - gegenüber der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs grundsätzlich subsidiären - Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1; vgl. auch Urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).  
 
2.2. Gestützt auf das Gutachten der MGSG erwog die Vorinstanz, es bestehe (seit Januar 2014) eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % in der bisherigen Haupterwerbstätigkeit als selbständiger Personalvermittler; in den Nebenerwerbstätigkeiten als Verwaltungsrat und Dozent sei keine Einschränkung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer könne "unbestritten und aufgrund der Aktenlage" seine verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeiten am besten ausschöpfen. Das dabei erzielbare Invalideneinkommen lasse sich jedoch weder anhand der Geschäftsabschlüsse noch der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung zuverlässig ermitteln. Es sei deshalb ein Prozentvergleich vorzunehmen; der Invaliditätsgrad entspreche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der Haupterwerbstätigkeit als Personalvermittler und angesichts der fehlenden Einschränkung in den Nebentätigkeiten als Verwaltungsrat und Dozent liege der Invaliditätsgrad offensichtlich unter 40 %.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig festgestellt und "nachgerade willkürliche" Annahmen getroffen. So habe sie etwa die Einnahmen aus seinen Nebenerwerbstätigkeiten nicht beziffert. Das Gericht habe zu Unrecht nicht die konkrete Einkommenssituation nach dem Unfall als Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt, sondern einen Prozentvergleich vorgenommen. Im Ergebnis habe es ihm damit ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet, was nur zulässig sei, wenn er so behandelt werde, als würde er seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgeben. Dies müsste - so der Versicherte - mit der Schadenminderungspflicht begründet werden, die vorliegend aber nicht greife, könne er doch nichts unternehmen, um in seiner angestammten Tätigkeit höhere Erträge und Verdienste zu erwirtschaften als die tatsächlich erzielten. Sollte ihm dennoch ein hypothetisches (Invaliden) Einkommen anzurechnen sein, seien statistische Erfahrungswerte heranzuziehen. 
 
4.  
 
4.1. Letztinstanzlich ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer zumutbarerweise noch erzielbare Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) dem in den angestammten Tätigkeiten noch erzielbaren Verdienst entspricht, da er mit deren Weiterführung seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der ihm zumutbaren Weise voll ausschöpfen kann. Umstritten ist hingegen, ob sich der solchermassen erzielbare Verdienst (ziffernmässig genau oder näherungsweise) bestimmen lässt. Vom Bundesgericht ist demnach zu beurteilen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Prozentvergleichs vornahm.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht stellte verbindlich (oben E. 1.1) fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. 31'645.77, im Jahr 2015 einen solchen von Fr. 9'431.29 und im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 3'804.95 erwirtschaftete. Hinzu kamen Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeiten von jährlich rund Fr. 26'000.-. Im Ergebnis mit der Vorinstanz kann jedoch nicht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 i.f. mit Hinweis; Urteil 9C_276/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2) - davon ausgegangen werden, dass dieser effektiv erzielte Verdienst dem in der angestammten Tätigkeit  zumutbarerweise noch erzielbaren (Art. 16 ATSG) entspricht.  
 
4.1.1.1. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ist seine Erwerbseinbusse in den Jahren nach dem Unfall darauf zurückzuführen, dass ihn der Gesundheitsschaden (Amputation des linken Unterschenkels oberhalb des Knies, vgl. Sachverhalt lit. A) zunächst während einiger Zeit "ans Spitalbett gefesselt hat und er deshalb Mandate und Marktstellung verloren hat". Hierbei handle es sich um erwerbliche Auswirkungen des Gesundheitsschadens, für die die Invalidenversicherung einzustehen habe. Mit dieser Argumentation verkennt der Versicherte indes, dass die Invalidenversicherung (nur) für die erwerblichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit einzustehen hat, die  nach Ablauf eines "Wartejahres" seit Eintritt des Gesundheitsschadens noch besteht. Für die erwerblichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit  während des Wartejahres hat sie dagegen nicht aufzukommen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Dies gilt auch, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit  während des Wartejahres erst  nach dessen Ablauf, mithin mit zeitlicher Verzögerung, auswirkt. Eine solche Konstellation ist hier zu beurteilen, bestreitet der Beschwerdeführer doch die - nicht offensichtlich unrichtige, und für das Bundesgericht deshalb verbindliche (vgl. E. 1.1 oben) - Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach er seit Januar 2014 - noch vor Ablauf des Wartejahres - in der angestammten, selbständigen Haupterwerbstätigkeit als Personalvermittler zu 75 % arbeitsfähig ist, sondern führt seine späteren Erwerbseinbussen auf die (höhere) Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem Unfallgeschehen (im April 2013, vgl. Sachverhalt lit. A oben) zurück. Mit dem kantonalen Gericht hat sich dabei aber ein Risiko verwirklicht, das nicht von der Invalidenversicherung abzudecken ist. Auf den in den Jahren nach dem Unfall effektiv erzielten Verdienst darf deshalb für die Berechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht abgestellt werden.  
 
4.1.1.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt die - auf den vorliegenden Fall transponierbare - Rechtsprechung, wonach die in den ersten Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit effektiv erzielten Einkünfte für die Höhe der erreichbaren Einkünfte wenig repräsentiv sind, weshalb auf sie in der Regel nicht abgestellt werden darf (vgl. etwa Urteil 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2). Nachdem der Beschwerdeführer geltend macht, während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Marktstellung eingebüsst zu haben, ist ab Januar 2014 (Zeitpunkt der Wiedererlangung der 75 %igen Arbeitsfähigkeit) von einer Periode des Wiederaufbaus auszugehen. Dies steht auch im Einklang mit den vom Versicherten vorgelegten Erfolgsrechnungen der Kommanditgesellschaft "B.________", aus denen erhellt, dass die Erträge aus "Personalvermittlung" (unter Ausklammerung der Erträge aus "Personalvermittlung durch Dritte") in den Jahren 2014 und 2015 (mit ca. Fr. 100'000.- bis Fr. 120'000) knapp die Hälfte der Erträge der Jahre vor dem Unfall (ca. Fr. 220'000.- bis Fr. 250'000.- in den Jahren 2010 bis 2012) betrugen und bereits im Jahr 2016 wieder annähernd das Niveau vor dem Unfall erreichten (ca. Fr. 200'000.-). Auch aus diesem Grund verbietet sich die Annahme, der während der Wiederaufbauphase erzielte Verdienst würde dem - allein unter Berücksichtigung der  invaliditätsbedingtenerwerblichen Einbusse (vgl. E. 4.1.1.1 soeben) - zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen entsprechen.  
 
4.1.2. Nach dem Gesagten lässt sich das vom Beschwerdeführer zumutbarerweise in der angestammten selbständigen Tätigkeit als Personalvermittler noch erzielbare Invalideneinkommen nicht hinreichend genau bestimmen. Da der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausübt und darin noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufweist, rechtfertigte sich ein Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 213 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).  
 
4.2. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, bei der Durchführung des Prozentvergleichs rechtsfehlerhaft die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbseinbusse gleichgesetzt zu haben, übersieht er, dass im von ihm zitierten BGE 114 V 310 ein Versicherter am Recht stand, dem die Ausübung der bisherigen Tätigkeit - anders als im hier zu beurteilenden Fall -  nicht mehr zumutbar war (a.a.O. E. 2 S. 312). Dass diesfalls der Invaliditätsgrad nicht ohne weiteres der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit entspricht, leuchtet ein. Nachdem dem Beschwerdeführer jedoch die angestammten Tätigkeiten weiterhin zumutbar sind, entspricht seine medizinisch-theoretisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad (vgl. etwa Urteil 9C_780/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Ob bei Selbständigerwerbenden in Einzelfällen zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass zunächst (bei gleichbleibendem Aufwand) nur der Ertrag abnehmen kann, so dass der Gewinn stärker abnimmt als im Umfang des attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrads, kann offen bleiben. Wie bereits ausgeführt wurde, bleibt vorliegend jedenfalls der auf die  während der Wartefrist bestehende Arbeitsunfähigkeit zurückzuführende Ertragsrückgang unbeachtlich (E. 4.1.1.1 oben). Inwiefern sich schliesslich die Kostenstruktur des Versicherten mittelfristig nicht seiner  nach Ablauf der Wartefrist bestehenden Arbeitsfähigkeit von 75 % anpassen liesse, zeigt dieser nicht (substanziiert, vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) auf und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.3. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des massgeblichen Valideneinkommens (E. 6.3 der angefochtenen Erkenntnis) ebenso wie solche zur Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens des Beschwerdeführers in einer unselbständigen Tätigkeit.  
 
5.   
Die Beschwerde ist unbegründet und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
 
6.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald