1C_209/2024 25.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_209/2024  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Inc, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe 
von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 28. März 2024 (RR.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 gegen eine grössere Tätergruppierung eine Strafuntersuchung wegen des Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mutmasslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern. Sie verdächtigen die Tätergruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum vorteilhaften festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivare umzutauschen. In diesem Zusammenhang haben sie seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Unter anderem gelangten sie mit einem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um die Herausgabe der Bankunterlagen zu drei auf die A.________ Inc lautenden Geschäftsbeziehungen bei der B.________ AG. Zur Begründung führten sie aus, dass Gelder, die aus einem von der erwähnten Tätergruppierung angewendeten Betrugsschema stammten, auf die Konten der A.________ Inc bei der B.________ AG transferiert worden seien. Mit Schlussverfügung vom 22. September 2022 entsprach das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Rechtshilfeersuchen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ Inc, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ersuchten die US-amerikanischen Behörden im gleichen Zusammenhang um die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen zu drei auf die A.________ Inc lautenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank C.________ SA. Zur Begründung führten sie aus, dass Gelder aus einem weiteren von der erwähnten Tätergruppierung angewendeten Betrugsschema auf die Konten der A.________ Inc bei dieser Bank transferiert worden seien. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2022 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen. Eine Beschwerde der A.________ Inc, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 28. März 2024 ebenfalls ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2024 beantragt die A.________ Inc, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. März 2024 und die Schlussverfügung des BJ vom 15. Dezember 2022 seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, das BJ habe aus dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 entscheidrelevante Tatsachen entnommen, ohne ihr zuvor eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht diesbezüglich hervor, dass im Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 zwar kein expliziter Verweis auf das frühere Ersuchen zu finden sei, jedoch immerhin die Sachverhaltsfeststellung jenes Ersuchens (das sich ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin richtete) in verkürzter Form wiedergegeben worden sei. Ob bzw. unter welchen Umständen dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ausreichend ist (vgl. dazu BGE 109 Ib 158 E. 2b mit Hinweisen), ist hier nicht im Einzelnen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, um welche neuen Sachverhaltselemente es sich handelt, noch behauptet sie, aufgrund der beanstandeten Vorgehensweise des BJ einen Nachteil erlitten zu haben. Ein besonders bedeutender Fall ist in dieser Hinsicht deshalb zu verneinen. 
Laut dem angefochtenen Entscheid wies das BJ in seiner Schlussverfügung darauf hin, dass zu den im Rechtshilfeersuchen und den in den editierten Bankunterlagen erwähnten Personen, Gesellschaften und Konten bereits Rechtshilfeverfahren durchgeführt worden seien und die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen durch die in den früheren Rechtshilfeverfahren edierten Bankunterlagen bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich dieser Hinweis auf ihr unbekannte Akten beziehe, wodurch abermals ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Das Bundesstrafgericht legte allerdings dar, dass der Hinweis keine Entscheidrelevanz habe und sich die Rechtshilfevoraussetzungen unabhängig davon prüfen liessen - was es in der Folge denn auch mit ausführlicher Begründung und in nachvollziehbarer Weise tat. Auch in dieser Hinsicht ist ein besonders bedeutender Fall zu verneinen. 
Dass in anderer Hinsicht von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) und ist auch nicht erkennbar. Insbesondere hat sich das Bundesstrafgericht eingehend mit der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (s. E. 7 des angefochtenen Entscheids). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold