6B_452/2024 10.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_452/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2024 (ST.2021.166-SK3 und ST. 2022.207-SK3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Januar 2024 von der Anklage der versuchten Nötigung (2. Februar 2019, 27. März 2019 und 14. Oktober 2020), der mehrfachen üblen Nachrede (4. und 9. Juli 2021 [B.________] sowie 9. Juli 2021 [Bank C.________ AG]), der Verletzung der Verkehrsregeln (9. März 2020) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (9. März 2020) frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, 23. April 2019 und 9. Januar 2020), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, 9. April 2019 und 19. März 2020), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, 19. März 2020), der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB, 7. Mai 2019, 17. Juni 2019, 3., 10., 11., 13. und 16. August 2020, 14. Oktober 2020 und 4., 5., 12., 14., 21., 22., 23. und 29. Juli 2021), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, 18., 19. März 2019 und 9. April 2019), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, 9. Januar 2020, 19. März 2020, 14. Oktober 2020, 11. Juni, 1., 8., 14. und 23. Juli 2021), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, 9. März 2020), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, 9. März 2020 und 25. September 2020) und weiteren Delikten. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der Haft von 35 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 900.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Das Kantonsgericht sah davon ab, die mit Entscheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 3. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu vollziehen, ebenso davon, den Beschwerdeführer des Landes zu verweisen. Es regelte die Einziehung bzw. Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen sowie die Zivil-, die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht kurz zusammengefasst geltend, er habe nichts Gesetzeswidriges gemacht. Er verstehe nicht, warum er der Beschuldigte sei. Die fallführende Staatsanwältin habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen ihn ermittelt. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn zum Sozialfall gemacht und auch das Kantonsgericht habe gegen ihn entschieden und ihn für nicht glaubwürdig befunden. Die Geschäftsbeziehungen mit der Bank zeigten, dass es im Zeitraum vom 1. August 2012 bis Februar 2018 Gewinne gegeben habe, "nicht 90 % Verlust". Die Bank habe sich sein Vermögen unrechtmässig angeeignet und alles, was in den vergangenen 15 Monaten geschehen sei, sei Folge des Betrugs. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer über das Verfahren und seine Verurteilung, die er für falsch erachtet, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und anhand der Erwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht im Geringsten zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill