Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_563/2023
Urteil vom 3. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil.
Gegenstand
Kontosperrung (Sicherungsmassnahme),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Juli 2023 (PS230121-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 5. Mai 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde, wobei er die Rückgabe seines angeblich vom Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen gepfändeten Guthabens von Fr. 11'214.32 verlangte. Mit Urteil vom 9. Juni 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, den Beschluss des Obergerichts als gesetzwidrig und als Rechtsbeugung zu bezeichnen, mit dem er zur Teilnahme an einer verbotenen Pfändung genötigt werden soll. Am Thema vorbei zielt der Einwand, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nichtig, das Vorgehen des Gläubigers willkürlich und die (gemäss Auffassung des Beschwerdeführers) gepfändete und nicht bloss mit einer Sicherungsmassnahme belegte Summe sei weder abtret- noch verpfändbar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg