6B_716/2016 19.07.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_716/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Anordnung der Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Mai 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 25. Mai 2016 trat die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Dezember 2015 nicht ein, da nicht dieses Rechtsmittel, sondern die Beschwerde gegeben war. Weiter stellte die Strafkammer fest, die Richtigkeit des Entscheids vom 15. Dezember 2015 werde die Beschwerdekammer des Obergerichts im separat geführten Beschwerdeverfahren überprüfen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. Mai 2016 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht nur prüfen, welches Rechtsmittel im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegeben war. Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ganz andere Fragen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn