1C_309/2022 08.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_309/2022  
 
 
Urteil vom 8. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
handelnd durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich, 
und dieses vertreten durch Herr Jacques Fäh, 
c/o Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Postfach, 8021 Zürich, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wasserrechtliche Konzession (Rechtsverweigerung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 
vom 19. April 2022 (VB.2021.00818). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. September 2021 ersuchte A.________ die Baudirektion des Kantons Zürich um Erlass einer Anordnung, wonach auf dem Grundstück Kat-Nr. W05337 in Zürich keine Bauarbeiten ausgeführt werden dürften, bis hierfür eine rechtskräftige Konzession oder Bewilligung gemäss dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG/ZH; LS 724.11) vorliege. Die Baudirektion teilte A.________ daraufhin am 29. September 2021 mit, dass sie als Aufsichtsbehörde nur einschreite, wenn klares Recht verletzt sei. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte für grobe Rechtsverletzungen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern würden. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass das erwähnte Baugrundstück auf Konzessionsland liege. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erhob A.________ dagegen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 darauf nicht eintrat. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. April 2022 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhebt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, an die zuständige Behörde zurückzuweisen und festzustellen, dass er zur Beschwerde berechtigt sei. 
Die Stadt Zürich sowie das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). Dabei prüft es auch die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist (BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 17; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Zudem war der Beschwerdeführer bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG ist er zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (vgl. Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das bundesgerichtliche Verfahren bleibt daher von vornherein auf die Frage beschränkt, ob das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts wegen fehlender Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer weitere Anträge stellt, die über eine Rückweisung der Angelegenheit an die zuständige Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seines Anliegens hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Die Beschwerdebefugnis vor kantonalen Vorinstanzen darf nicht enger gefasst sein als vor Bundesgericht (vgl. Art. 111 BGG; BGE 144 I 43 E. 2.1). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 144 I 46 E. 2.1; 142 II 80 E. 1.4.1).  
 
3.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt die Zuständigkeit des Baurekursgerichts infrage. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb das Baurekursgericht vorliegend zuständig war. Weder macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das kantonale (Verfahrens-) Recht willkürlich angewendet (vgl. vorne E. 3.2), noch ist dies ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
5.  
Streitig ist, ob das Baurekursgericht die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und das Verwaltungsgericht den unterinstanzlichen Nichteintretensentscheid zu Recht geschützt hat. 
 
5.1. Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer, dass auf seine Beschwerden nicht eingetreten wurde, weil die erforderliche Nähe seines Wohnorts zum strittigen Bauprojekt fehlte, obwohl eine solche Nähe gerade nicht erforderlich sei für die Erhebung einer Einsprache gegen Vorentscheide zur Konzessions- oder Bewilligungspflicht, da "jedermann" eine solche einreichen kann (§ 40 WWG/ZH). Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass es willkürlich wäre, diese Legitimationsregelung auf das Einspracheverfahren beschränkt zu verstehen (vgl. § 42 WWG/ZH).  
 
5.2. Es ist ebenso nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt qualifiziert. Soweit er sich überhaupt genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vorne E. 3.2), dringt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dagegen nicht durch. So gelten diese Anforderungen entgegen seiner Ansicht nicht nur bei baurechtlichen, sondern bei allen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (vgl. vorne E. 3.1). Dass die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren weiter als im bundesgerichtlichen Verfahren eingeräumt werde und das kantonale (Verfahrens-) Recht willkürlich angewendet worden sei, macht er weder gelten, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr macht er Umstände geltend, die im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein besonderes Berührtsein zu begründen vermögen. Dies trifft namentlich auf seinen Wohnsitz "im betroffenen Gemeinwesen" zu, auf den behaupteten Umstand, dass die von seinem Wohnsitz aus nächstgelegene - allerdings ca. 1.3 km entfernte - frei zugängliche Naherholungsfläche mit Seeanstoss vom Bauvorhaben beeinträchtigt und seine Wohn- und Lebensqualität dadurch abgewertet werde sowie auf seine grundrechtlichen Ansprüche aus Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz dieser Vorbringen eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Streitsache verneint hat. Ebensowenig sind die weiteren sachverhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet, ein besonderes Berührtsein aufzuzeigen bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz infrage zu stellen.  
 
5.3. Ausserdem dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und deshalb seine Berechtigung zum Rekurs nicht gehörig geklärt worden sei. Es ist nicht erkennbar, wie die geforderten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu einer anderen Beurteilung seiner Beschwerdebefugnis hätten beitragen können. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Aus dem Umstand, dass die Baudirektion darauf hinwies, in konstanter Praxis auf Aufsichtsbeschwerden nicht einzutreten, wenn ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann bzw. konnte, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegen die strittige Baubewilligung hätte ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden können. Ob diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer offengestanden hätte, ist nicht massgeblich. Ausserdem hat die Baudirektion die Aufsichtsanzeige auch in der Sache geprüft. Die diesbezügliche Rüge, seine Beanstandung sei nicht gehört worden, bleibt ohnehin unsubstantiiert (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 3.2), weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz