2C_143/2016 16.06.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_143/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. Juni 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Blum&Grob Rechtsanwälte AG, 
 
gegen  
 
Gemeinde Fehraltdorf, vertreten durch das Gemeindesteueramt, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower, 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, 2012, 2013; Sicherstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 sowie 2012 und 2013, 
in die Verfügung vom 7. April 2016, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen vorläufig sistiert wurde, 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016, worin dieser erklärt, dass die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben und die Beschwerdeführerin gestützt darauf die Beschwerde zurückziehe, wobei allfällige Kosten gemäss Vergleich von der Beschwerdeführerin übernommen würden und die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichteten, 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, 
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 19. Mai 2016 abgeschrieben werden kann, 
dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), wie sie dies unter Hinweis auf die Vereinbarung auch beantragt, 
dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigungen geschuldet sind, 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller