7B_84/2022 25.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_84/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, vorsätzliche einfache Verkehrsregelverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 28. Oktober 2021 (SA 21 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 6. April 2020 legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.________ den folgenden Sachverhalt zur Last: 
 
"Am Sonntag, 15. September 2019 um ca. 21.55 Uhr lenkte A.________ den Personenwagen der Marke SSANGYONG ROK mit den Kontrollschildern AG xxx samt Anhänger der Marke ANSSEMS X mit dem Kontrollschild AG yyy von Chiasso (TI) herkommend auf der Autobahn A2 in Stans (NW) in Fahrtrichtung Norden, um an seine Meldeadresse in U.________ (AG) zu gelangen. Bei km 111.200, ca. 200 m vor der Autobahnausfahrt Stans-Süd, musste A.________ aufgrund seiner Schläfrigkeit die Fahrzeugkombination auf den Pannenstreifen lenken und dort anhalten. Danach schlief er auf dem Lenkrad ein. Pflichtwidrig schenkte A.________ den Anzeichen der aufkommenden Müdigkeit zu wenig Beachtung und fuhr so lange weiter, bis er nicht mehr in der Lage war, die Autobahn via Autobahnausfahrt Stans Süd rechtmässig zu verlassen und die Fahrt durch Abstellen des Fahrzeugs an einem geeigneten Ort abzubrechen. Somit lenkte A.________ vor dem Anhalten auf dem Pannenstreifen die genannte Fahrzeugkombination in fahrunfähigem Zustand infolge Übermüdung." 
 
Die Staatsanwaltschaft hielt A.________ des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn für schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 255.- bei zweijähriger Probezeit und eine Busse von Fr. 2'600.--. 
 
B.  
 
B.a. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 95.-- bei zweijähriger Probezeit sowie einer Busse von Fr. 850.--.  
 
B.b. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Berufung von A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Berufungsurteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen (lediglich) fahrlässiger, einfacher Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. 
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist. Das ist der Fall, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, zeigt er doch Willkür nicht im Ansatz auf. Im Gegenteil: Auf mehr als 10 Seiten seiner Beschwerdeschrift, nämlich den S. 4-17, schildert er einerseits die Geschehnisse auf dem Pannenstreifen der Autobahn sowie anschliessend auf dem Polizeiposten aus eigener Perspektive, andererseits legt er wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz dar, wie die Beweismittel, namentlich die Aussagen der beteiligten Personen, aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären. Es handelt sich dabei um geradezu beispielhaft unzulässige appellatorische Kritik, wird doch weder ausdrücklich noch sinngemäss in irgendeiner Weise Willkür, Unhaltbarkeit oder Unvertretbarkeit geltend gemacht. Mit dieser Sachverhaltskritik ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.  
 
3.  
Unklar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Rechtliche Würdigung" auf den S. 18 und 19 seiner Beschwerdeschrift der Vorinstanz konkret vorwirft. Eine Rechtsrüge, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, trägt er in dieser Passage jedenfalls nicht vor. Letztlich handelt es sich hier wieder um unzulässige appellatorische Sachverhaltskritik, wenn etwa ausgeführt wird, bei "diesen zahlreichen Widersprüchen" liessen "sich konkrete Zweifel an der Schuld des Beschuldigten nicht verdrängen". 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, da den strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht genügend. Darauf wird nicht eingetreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger