7B_164/2024 03.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_164/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorladung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (UH230102-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 5. Januar 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich infolge Verspätung nicht auf die Beschwerde von A.A.________ betreffend Vorladung ein. 
Dagegen (sowie gegen diverse weitere Beschlüsse, die in separaten Verfahren geprüft werden) führen A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 2. Januar [recte wohl Februar] 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, welche zum Nichteintreten führten. Die Vorinstanz erwog, die erste Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht wie erforderlich mit der Originalunterschrift versehen gewesen und die zweite Beschwerde sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Damit setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Sie beschränken ihre Ausführungen darauf, dass sie die Beschwerde fristgemäss am 5. März 2024 eingereicht hätten. Damit vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 2 nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zu ihrer Legitimation vor Bundesgericht führt sie nichts aus. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier