9C_788/2023 30.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_788/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2023 (66/2023/22). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde von der Steuerverwaltung Neuhausen am Rheinfall mit Schlussrechnung vom 30. Mai 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 70'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- veranlagt. Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 nicht ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs nach Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift mangels rechtsgenüglicher sachbezogener Begründung mit Verfügung vom 24. November 2023 androhungsgemäss nicht ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie eine "Neubeurteilung" seiner Situation.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556; BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung zum Nichteintreten auf seinen Rekurs auseinander. Die Beschwerde genügt damit den soeben dargelegten Anforderungen nicht.  
 
2.3. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend jedoch umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist