9C_608/2023 27.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_608/2023  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 
Mythenquai 2, 8002 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2023 
(200 22 351-352 BV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1958 geborene A.________ war vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 bei der AXA-Agentur B.________ AG, und vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bei der AXA-Agentur C.________ AG, mit einem Vollpensum angestellt und dadurch bei der Pensionskasse für den Aussendienst der AXA Gesellschaften (heute: Pensionskasse für die AXA Schweiz) berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2012 war er bei der Versicherung D.________ AG angestellt und vom 1. April 2012 bis zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber per 5. September 2012 arbeitete er vollzeitlich als Kundenberater bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft E.________ AG, und war hierdurch bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungsgruppe (heute: Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe; nachfolgend: Pensionskasse der Zürich) berufsvorsorgeversichert. 
Nach einer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2017 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In der Folge machte dieser bei der Pensionskasse für die AXA Schweiz und der Pensionskasse der Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge geltend, dies jedoch erfolglos. Die Pensionskasse der Zürich trat infolge Anzeigepflichtverletzung am 11. November 2014 vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück. 
 
B.  
Am 31. Mai 2022 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Pensionskasse der Zürich und die Pensionskasse für die AXA Schweiz. Er beantragte, die Pensionskasse der Zürich sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente von jährlich Fr. 53'222.- ab dem 26. August 2016 nebst Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung auszurichten, eventualiter sei die Pensionskasse für die AXA Schweiz zu verpflichten, ihm eine ganze Rente von jährlich Fr. 54'642.- für die letzten 5 Jahre nebst Zins seit Klageeinreichung auszurichten. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Pensionskasse der Zürich vorleistungspflichtig sei und diese sei zu verpflichten, eine Invalidenrente für die letzten 5 Jahre nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszurichten. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse der Zürich dazu, dem Versicherten ab 1. Juni 2017 aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 28'063.25 zuzüglich Verzugszinsen zu 1 % ab dem 1. Juni 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen wies sie die Klage gegen die Pensionskasse der Zürich ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klage gegen die Pensionskasse für die AXA Schweiz wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (datiert: 31. Januar 2022, Postaufgabe: 22. September 2023) lässt A.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Pensionskasse der Zürich sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG ab dem 1. Juni 2017 aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge eine volle Invalidenrente in der Höhe von Fr. 53'522.- jährlich zuzüglich Verzugszinsen von 1 % ab dem 1. Juni 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Pensionskasse der Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG ab dem 1. Juni 2017 eine volle Invalidenrente unter Anwendung des gesetzlichen Umwandlungssatzes von 6.8 % sowie unter Berücksichtigung des jährlichen Mindestzinssatzes auf dem Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG zuzüglich Verzugszinsen von 1 % ab dem 1. Juni 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. 
Zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 22. September 2023 und vom 8. Oktober 2023. Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte verspätet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Eingaben eingereicht. Die erste datiert vom 31. Januar 2022, die zweite vom 22. September 2023 und die letzte vom 8. Oktober 2023. Die letzte Rechtsschrift wurde am 8. Oktober 2023 der Post aufgegeben und ist damit verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Ob die zweite Eingabe vom 22. September 2023 fristgerecht eingereicht wurde, kann offen gelassen werden, nachdem die Beschwerdefrist mit der ersten Eingabe vom 31. Januar 2022 gewahrt wurde und die beiden Schriften (zumindest hinsichtlich der Rügen) inhaltlich identisch sind. Nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Weiterungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Pensionskasse der Zürich verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 28'063.25 zuzüglich Verzugszinsen zu 1 % ab dem 1. Juni 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 und Art. 41 BVG, Art. 4 BVV 2, Art. 3 Abs. 3 FZG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen (Reglement/Statuten respektive Art. 4 ff. VVG analog; Art. 14 Abs. 1 FZG, Art. 24 Abs. 3 BVG) und den Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR respektive Reglement/Statuten). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das kantonale Gericht trotz entsprechender Rüge betreffend die Verzinsung des Altersguthabens nach Art. 15 BVG erwogen habe, die Berechnung sei unbestritten geblieben.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteil 2C_608/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Behörde hat die Pflicht, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu beurteilen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 11. April 2023 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt, was die Berechnung der Altersleistungen (durch die Beschwerdegegnerin) anbelange, so scheine der Zins auf dem eingebrachten Kapital zu fehlen, jedenfalls habe das Freizügigkeitsguthaben per Ende 2022 mittlerweile Fr. 404'023.45 betragen. Obwohl das kantonale Gericht die Höhe der geschuldeten Invalidenrente explizit als Streitgegenstand anerkannt hat (vorinstanzliche Erwägung 6. S. 26), hat es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und stattdessen aktenwidrig erwogen, die Berechnung der Beschwerdegegnerin sei unbestritten geblieben (vorinstanzliche Erwägung 6.2 S. 27). Soweit die Beschwerdegegnerin die Verzinsung der Altersgutschriften anspricht, gehen ihre Einwände an der Sache vorbei.  
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht ist vor diesem Hintergrund zu bejahen, da dieses es unterlassen hat, sich zu seiner Rüge zu äussern. Letztinstanzlich werden Tat- und Rechtsfragen in den Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge nurmehr eingeschränkt überprüft (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb eine Heilung auf dieser Stufe rechtsprechungsgemäss entfällt, unbesehen davon, ob es sich dabei um eine schwerwiegende oder nicht besonders schwerwiegende Verletzung handelt. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht und ist aufzuheben; materielle Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die im Zusammenhang mit der Rentenberechnung vorgebrachte Rüge eingeht. 
 
4.  
 
4.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Des Weitern wird diese regelmässig verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Auch wird ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies gestattet auch, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 5.1 und 9C_666/2018 vom 27. Mai 2019 E. 7.1, in: SVR 2019 IV Nr. 92 S. 306).  
 
4.2. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Indem die Rückweisung einzig in der Nichtbehandlung einer Rüge durch die Vorinstanz begründet liegt, erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die Gerichts- und Parteikosten zu überbinden. Vielmehr hat diese der Kanton Bern zu tragen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Bern auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist