6B_1301/2023 11.03.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1301/2023  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2023 (SB220324-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.B.________, C.B.________ und A.________ waren am 12. Oktober 2019 um ca. 2.35 Uhr in Urdorf an einer äusserst gewalttätigen Auseinandersetzung mit D.D.________ und E.D.________ beteiligt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach B.B.________ am 25. August 2021 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, verwies ihn für zwölf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. 
Auf Berufung von B.B.________ sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2023 grundsätzlich das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon im Schuld- und Strafpunkt, wobei es allerdings die Dauer der Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre und acht Monate erhöhte. 
 
C.  
B.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2023 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Subeventualiter für den Fall, dass an der Landesverweisung festgehalten werde, sei deren Dauer auf fünf Jahre festzusetzen. 
C.B.________ (separates Verfahren 6B_1302/2023) und A.________ (separates Verfahren 6B_1293/2023) erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_1331/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1; 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Hauptantrag, sondern ersucht bloss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Der Begründung der Beschwerde lässt sich aber entnehmen, dass er einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung erreichen will. Zudem beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, es sei keine Landesverweisung anzuordnen; subeventaliter sei deren Dauer auf höchstens fünf Jahre festzusetzen. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der mehrfachen versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung. Er rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, er habe (eventual-) vorsätzlich gehandelt (Beschwerde S. 2-12).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweis).  
 
2.3. Wenn der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt (Urteil S. 18-20), sich von ihnen entfernt bzw. ihnen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er erhebt keine Willkürrüge (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung mehrfach als erfüllt erachtet, zeigt er nicht auf. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 23-26 E. 2.1; erstinstanzliches Urteil S. 86 ff.; insbesondere S. 90 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die Anordnung der Landesverweisung. Im Wesentlichen macht er geltend, es liege ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, was die Vorinstanz zu Unrecht verneine (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz würdigt die Situation des Beschwerdeführers eingehend, wobei sie sämtliche massgebenden Aspekte, wie namentlich den Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen berücksichtigt. Sie gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Ferner erwägt sie, selbst bei Annahme eines solchen sei eine Landesverweisung anzuordnen, da die öffentlichen Interessen aufgrund der Schwere der begangenen Taten sowie der schlechten Legalprognose ohnehin deutlich höher zu gewichten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (Urteil S. 48 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 109 und S. 125 ff.).  
Die Vorinstanz hält fest, der heute 47-jährige Beschwerdeführer habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht. In der Schweiz sei er erst seit dem Jahr 2009. Seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, die Familiensprache sei Albanisch. Der deutschen Sprache sei der Beschwerdeführer kaum mächtig. Von seinen insgesamt sieben Geschwistern würden die zwei älteren Brüder nach wie vor im Kosovo leben, die Eltern wohnten in der Schweiz. Bis zu seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer hier mit einem eigenen Geschäft tätig gewesen und habe damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdient. Über Vermögen oder Schulden verfüge er nicht; allerdings besitze er im Kosovo ein Haus, das sich im Rohbau befinde. Ob er nach seiner langjährigen Freiheitsstrafe seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne, sei fraglich. Zumindest werde der Geschäftsbetrieb derzeit durch Familienmitglieder aufrechterhalten. 
Die Vorinstanz fasst zusammen, insgesamt weise der Beschwerdeführer durch seinen rund 10-jährigen Aufenthalt in der Schweiz (vor der Inhaftierung) und die Anwesenheit wichtiger Familienmitglieder sowie seiner beruflichen Integration durchaus eine gewisse Bindung zur Schweiz auf. Jedoch beherrsche er die deutsche Sprache nur mangelhaft und habe sich gesellschaftlich nicht wirklich integriert. Zudem habe er durch seine wiederholte Straffälligkeit gezeigt, er sei neun Mal vorbestraft, dass er die hiesige Werte- und Rechtsordnung nicht respektiere. Als einzige mögliche härtefallbegründende Tatsache komme in Betracht, dass seine zwei minderjährigen Kinder sowie deren Mutter, mit der er eine Paarbeziehung pflege, in der Schweiz lebten. Allerdings weise der Beschwerdeführer - u.a. wegen der Inhaftierung - keine enge Beziehung zu seinen Kindern auf und sei in deren Alltag nicht präsent. Sodann könne der Kontakt bei einem Wegzug des Beschwerdeführers in den Kosovo problemlos mittels (Video-) Telefonie, sozialer Medien und Besuche gepflegt werden. Überdies wäre es denkbar und der Partnerin sowie den beiden Kindern ohne Weiteres zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu ziehen. Die Partnerin sei kosovarische Staatsangehörige und die Kinder seien zweifelsohne durch ihre Eltern sowie das familiäre Umfeld der albanischen Sprache mächtig sowie mit der dortigen Kultur vertraut. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland beruflich sowie gesellschaftlich ohne Weiteres zumutbar. Er habe bis zu seinem 35. Lebensjahr dort gelebt und gearbeitet. Mithin sei er mit der Sprache und der Kultur vertraut. Ferner verfüge er im Kosovo über ein Haus, das sich im Rohbau befinde, sei vor seiner Verhaftung regelmässig ferienhalber dorthin gereist und pflege einen guten Kontakt zu seinen beiden dort lebenden Brüdern. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Kommt es - wie vorliegend - zu einer Verurteilung wegen sog. Katalogtaten, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 f.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zum einen weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt diese frei, ohne eine Willkürrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzugehen. Zum anderen beruhen seine Ausführungen auf Umständen nach dem vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt (25. August 2023), so etwa, wenn er darlegt, seine Partnerin sei nun in der 8. Schwangerschaftswoche (Beschwerde S. 13). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz würdigt seine Situation ganzheitlich. Dass und inwiefern sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls willkürlich oder rechtsfehlerhaft ausgeschlossen haben könnte, ist weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Auf- und Ausbau eines Betriebs im Baugewerbe in der Schweiz Arbeitsplätze geschaffen hat (Beschwerde S. 13), nichts zu ändern. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie ihn des Landes verweist.  
Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auf die eventualiter vorgenommene Interessenabwägung der Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen (Beschwerde S. 14 f.). 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der Landesverweisung. Er argumentiert, aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände - die massive Betroffenheit der Kernfamilie und die gesundheitlichen Probleme - sei sie auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen (Beschwerde S. 15).  
 
4.2. Die Vorinstanz erachtet eine Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren als adäquat (Urteil S. 54 E. 1.7).  
 
4.3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5-15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Mit seinen pauschalen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen liegt die von der Vorinstanz vorliegend als verhältnismässig erachtete Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren im Rahmen ihres Ermessens. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich ein. Sie berücksichtigt weiter zutreffend, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, die gegen hochrangige Rechtsgüter gerichtet gewesen sei. Es resultiere schliesslich eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Monaten (Urteil S. 54 E. 1.7). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini