2C_388/2014 27.04.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_388/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Schlussabrechnung vom 14. März 2014 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen X.________ und Y.________ die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Dagegen gelangte X.________ am 26. März 2014 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen; die Eingabe bezeichnete er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Normenkontrollverfahren im Anwendungsfall) ". Das Obergericht trat mit Verfügung vom 28. März 2014 mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs darauf nicht ein und leitete die Rechtsschrift zur Behandlung als Einsprache an die Steuerverwaltung (bzw. an die zuständige Einsprachebehörde) weiter. X.________ hat dem Bundesgericht am 23. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er behauptet im Wesentlichen, das Obergericht hätte die von ihm gerügten kantonalen Gesetzesbestimmungen ungeachtet der verfahrensrechtlichen Regeln über die Anfechtung von Veranlagungsentscheiden überprüfen müssen. 
 
 Obergericht und Bundesgericht (mit Urteilen 2C_423/2013 vom 9. Mai 2013; 2C_297/2013 vom 9. April 2013; 2C_928/2012 vom 25. September 2012; 2C_742/2012 vom 2. August 2012 sowie 2C_717/2011 / 2C_718/2011 vom 10. Oktober 2011) haben dem Beschwerdeführer in mittlerweile zahlreichen Entscheidungen dargelegt, dass die verfahrensrechtlichen Regeln des Kantons Schaffhausen über den Rechtsmittelzug in Steuerangelegenheiten (Anfechtung von Veranlagungsentscheiden zunächst mit Einsprache, erst danach Weiterzug an das Obergericht) verfassungskonform und im Übrigen vom Bundesrecht vorgegeben sind. Ebenso ist dem Beschwerdeführer mehrfach das Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrollprüfung erläutert worden, wobei er unter anderem aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_717/2011 / 2C_718/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.2 wissen muss, dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 46 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 zur abstrakten Überprüfung von formellen Gesetzen nicht ermächtigt ist. Er begründet die vorliegende Beschwerde, als hätte er von besagten Urteilen keine Kenntnis genommen. Seine Vorgehensweise ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde und auf das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die unnötig verursachten Gerichtskosten, bei deren Bemessung namentlich die Art der Prozessführung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller