9C_436/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_436/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Mai 2023 (VSBES.2023.109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist bei der CSS Versicherung obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert. Mit Unfallanzeige vom 15. Januar 2023 teilte er der CSS Versicherung mit, am 8. Januar 2023 "habe er bei sich zu Hause beim Essen von Weihnachtsgebäck auf ein Glaskügelchen oder einen Glassplitter oder ein Steinchen gebissen. Als Folge davon sei auf der linken Seite die Füllung eines Zahns herausgefallen, der Zahn habe sich gespaltet [...]". Am 25. Januar 2023 erklärte die CSS Versicherung, sie lehne die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ab, und bestätigte dies erneut mit Verfügung vom 6. Februar 2023. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Februar 2023 Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Übernahme der strittigen Zahnbehandlungskosten. Genannte Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 18. April 2023 abgewiesen. Auch die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Mai 2023 (Nr. VSBES.2023.109) ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 beantragt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Übernahme der strittigen Zahnbehandlungskosten. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel abgewiesen, weil aus dem Zahnschaden als solchem nicht bereits auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden könne. Im Lichte der Rechtsprechung sei die Ungewöhnlichkeit - für das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG - zu bejahen, wenn der Zahnschaden durch einen Umstand verursacht worden sei, der üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden sei. In vorliegender Konstellation liege kein Unfall nach genannter Qualifikation vor, da der Fremdkörper genau hätte bezeichnet werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Sportunfällen geltend machen wolle, könne ihm auch nicht weiter gefolgt werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2 und E. 4.3). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht weiter mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt oder der Begründung auseinander, sondern macht blosse Wiederholungen des im Urteil Ausgeführten. Auch unterlässt er es substantiiert aufzuzeigen, wieso seines Erachtens ein Unfall vorliegt. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf