5A_244/2024 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_244/2024  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. April 2024 (3H 24 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 ordnete die KESB Stadt Luzern für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und ernannte B.________ zur Beiständin. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 16. Februar 2024 forderte das Kantonsgericht Luzern sie auf, bis zum 8. März 2024 eine verbesserte, den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Frist lief ungenutzt ab. Mit Urteil vom 3. April 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt es fest, dass der Beschwerde wohl selbst dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. 
Am 17. April 2024 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an ihrer Adresse keinen Briefkasten. Da sie zwei Monate auf der Strasse gelebt habe, sei Briefverkehr nicht möglich. Sie sei nur online erreichbar, was die KESB wissen sollte.  
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Aufforderung des Kantonsgerichts zur Verbesserung der Beschwerde habe sie aus den genannten Gründen nicht erreicht. Sie legt auch nicht dar, dass ihre Beschwerde eine genügende Begründung enthalten hätte. Es genügt dazu nicht, auszuführen, sie sei kein Anwalt, und stichwortartig die gerügten Mängel aufzuzählen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich ausserdem zu ihren Lebens- und finanziellen Verhältnissen. Die Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der Eventualerwägung des Kantonsgerichts. Sie macht geltend, da kein Bargeld fliesse, könne sie keine Billighotels buchen. Sie lehne die KESB ab, da der Bargeldzugriff unerlässlich sei. Es habe ja 53 Jahre funktioniert. Die Krankenkassenprämien würden schon lange bezahlt. Statt am 5. habe sie ihren Rentenanteil erst am 17. bekommen. Damit schildert sie jedoch bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne sich mit der Eventualerwägung des Kantonsgerichts (es sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung leide und krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich hinreichend um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern; in der Klinik habe beobachtet werden können, dass sie alle Briefe zerreisse und wegwerfe, die sie empfange; seit einigen Monaten bezahle sie die Krankenkassenprämien nicht mehr, etc.) im Einzelnen auseinanderzusetzen.  
 
3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg