5D_88/2023 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_88/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Abteilung Finanzen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
2. Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Klage auf Rückerstattung, Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Mai 2023 (RU230019-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2023 (Poststempel) ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt Winterthur, wobei er verlangte, den abgezogenen Betrag von Fr. 1'804.50 (Betreibung Nr. xxx) sowie die im Verfahren entstandenen Kosten an ihn zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 21. April 2023 trat das Friedensrichteramt mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt es fest, dass die Verfügung des Friedensrichteramtes nicht zu beanstanden wäre. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat, und er legt nicht dar, inwiefern es dabei gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auch auf die Eventualerwägung geht er nicht ein. Stattdessen wehrt er sich gegen die Forderung der Zollbehörden und die Lohnpfändung durch das Betreibungsamt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg