8C_429/2022 03.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_429/2022  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Visana AG, 
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2022 (VBE.2021.389). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ war als Angestellter des Einzelunternehmens B.________ (im Handelsregister gelöscht am 4. April 2019) bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch unfallversichert. Im Jahr 2009 stürzte er mit dem Mountainbike und im Jahr 2012 mit dem E-Bike. Bei beiden Unfällen erlitt er - neben weiteren Verletzungen - jeweils eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Hierfür erbrachte die Visana die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), die sie rückwirkend per 31. Mai 2014 bezüglich beider Unfälle einstellte (Verfügung vom 30. September 2016). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (unangefochten gebliebener Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018).  
 
A.b. Am 22. Februar 2018 kollidierte A.________ als Motorradfahrer auf einer Kreuzung mit einem abbiegenden Personenwagen. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit diversen Verletzungen. Die Visana anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus. Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei der sich A.________ im September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ab 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu. Anlässlich weiterer Abklärungen veranlasste die Visana bei der I.________ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten vom 31. August 2020. Nach Eingang einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der I.________ GmbH vom 1. November 2020 stellte die Visana mit Verfügung vom 22. Januar 2021 die vorübergehenden Leistungen rückwirkend auf den 28. Februar 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen verzichtete. Ferner sprach sie A.________ für die Unfallfolgen am rechten Knie (leichte bis mittelgradige Instabilität und auf lange Sicht zu erwartende Femoropatellararthrose) eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 ab.  
 
B.  
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. Mai 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihm Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren. Die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Visana mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. Juli 2021 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers über den 28. Februar 2019 hinaus verneinte. Nicht mehr streitig ist hingegen die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil und im Einspracheentscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) und die Grundsätze der Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz mass dem (neurologischen, orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) I.________ GmbH-Gutachten vom 31. August 2020 vollen Beweiswert zu. Danach sei ein medizinischer Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG rund ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden, weshalb der Fallabschluss per 28. Februar 2019 korrekt sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und Verkäufer bei einem Motorradgeschäft (Bekleidung und Zubehör) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (ohne körperlich schwere und mittelschwere Belastungen), wobei rund sechs Monate nach dem Ereignis mit einer Arbeitsaufnahme habe gerechnet werden können. Im Weiteren gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die über den 28. Februar 2019 hinaus persistierenden Beschwerden bezüglich der erlittenen HWS-Distorsion nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizierenden Unfallereignis vom 22. Februar 2018 stünden. Der Anspruch auf Rentenleistungen für die organisch nicht hinreichend objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen sei daher zu Recht verneint worden. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Beweistauglichkeit des orthopädischen Teilgutachtens von Dr. med. C.________. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die zervikalen Beschwerden die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellte Fehlhaltung als entscheidenden Faktor für die aktuelle HWS-Symptomatik angesehen, was willkürlich sei. Solches sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dr. med. C.________ habe lediglich festgehalten, dass die Fehlhaltung (in Kombination mit der reversiblen Kopfgelenksstörung) seines Erachtens als entscheidender Faktor für die festgestellte subokzipitale Sehnenansatzschmerzhaftigkeit und die Funktionsstörung der Kopfgelenke seien. Über die schleudertraumaassoziierten Beschwerden habe der Gutachter damit, entgegen der Vorinstanz, nichts ausgesagt. Er habe ferner nicht begründet, weshalb er trotz all der aktenkundigen und noch immer aktuellen schleudertraumatypischen Beschwerden bloss einen Zustand nach Schleudertrauma diagnostiziert habe. Die Vorinstanz habe ihrerseits in Bezug auf die Beurteilung der Darlegungen des Dr. med. C.________ die zahlreichen Beschwerden ausgeblendet und damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine nicht beweiskräftige Expertise abgestellt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der orthopädisch-traumatologische Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Blick auf die HWS ein chronisches zerviko-vertebrogenes Syndrom mit leichter Bewegungseinschränkung der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Fehlhaltung der HWS und reversibler Kopfgelenksstörung, Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 2018. Die Röntgenbilder der HWS am 20. April 2018 ergäben keinen Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Es seien keine posttraumatischen Folgen erkennbar. Ferner führte er einen Status nach Skiunfall ca. 2005 mit HWS-Distorsion, einen Status nach Motorbike-Unfall 2009 mit HWS-Distorsion und einen Status nach E-Bike-Sturz 2012 mit HWS-Distorsion auf. Eine MRI-Untersuchung der HWS vom 20. März 2013 habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. Januar 2005 eine neu nachweisbare kleine ventrale Deckplattenimpression am Brustwirbel Th1 und eine neu nachweisbare diskrete Diskusprotrusion im Segment WK6/7 parasagittal rechts ohne Neurokompression gezeigt. Bei der Untersuchung stellte der Experte u.a. eine Funktionseinschränkung der Kopfgelenke mit einer Schmerzhaftigkeit subokzipital im Atlasbereich und an den subokzipitalen rechtsseitigen Muskelansätzen fest, ohne Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite. Bei bereits vorbestehender Symptome aufgrund der Vorgeschichte mit weiteren Nackenverletzungen erachtete er einen wesentlichen Einfluss des Unfalls 2018 auf die aktuelle (nur geringe objektivierbare) Funktionsstörung als unwahrscheinlich. Richtig ist, dass Dr. med. C.________ die bereits im Austrittsbericht Bericht der Klinik D.________ vom 25. Mai 2018 festgestellte Fehlhaltung (spontane vermehrte Streckhaltung des Kopfes nach vorne) als entscheidenden Faktor für die subokzipitale Sehnenansatzschmerzhaftigkeit sowie die (reversible) Funktionsstörung der Kopfgelenke bezeichnete. Indem die Vorinstanz hierzu feststellte, dass die Fehlhaltung (Streckhaltung des Kopfes nach vorne) gemäss Dr. med. C.________ als entscheidender Faktor für die aktuelle Symptomatik im Zusammenhang mit der HWS anzusehen sei, formulierte sie die Ausführungen des Experten zwar um. Darin kann aber keine willkürliche Interpretation der Darlegungen des Dr. med. C.________ gesehen werden, denn es ergibt sich ohne Weiteres, worauf sich die Vorinstanz hiermit bezog. In der gleichen Erwägung erwähnte sie zum einen die gutachterlich festgestellte Funktionsstörung der Kopfgelenke mit einer Schmerzhaftigkeit subokzipital im Atlasbereich und an den subokzipitalen Muskelansätzen rechts. Zum andern verwies sie auf die vom Beschwerdeführer genannten Darlegungen des Dr. med. C.________, worin dieser die Fehlhaltung als entscheidenden Faktor für die subokzipitale Sehnenansatzschmerzhaftigkeit sowie die (reversible) Funktionsstörung der Kopfgelenke nannte. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ergibt sich demnach aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, dass sich Dr. med. C.________ damit auch zu den übrigen vom Beschwerdeführer beklagten schleudertraumassoziierten Beschwerden äusserte.  
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 22. Februar 2018 ein HWS-Scheudertrauma erlitt. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. C.________, rund zweieinhalb Jahre danach, unabhängig von der noch geklagten Restsymptomatik, nicht einen Status nach Schleudertrauma festhalten sollte. Damit bezog sich der Experte einzig auf das zurückliegende Traumaereignis. Etwas anderes lässt sich hieraus nicht schliessen. 
 
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens infolge unvollständig erhobener Befunde anzweifelt und auf die immer wieder geäusserten, zahlreichen Beschwerden verweist, legt er nicht stichhaltig dar, weshalb der Experte nicht vollständige Kenntnis von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner orthopädisch-traumatologischen Untersuchung gehabt haben soll. Traumatisch bedingte, objektivierbare strukturelle Läsionen der HWS lagen ausweislich der Akten nicht vor. Sind demnach die Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden zu beurteilen, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejahen (BGE 134 V 109). Bei verneinter Adäquanz durfte die Vorinstanz die Frage eines natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss offen lassen (BGE 148 V 301 E. 4.5.1; 135 V 465 E. 5.1). Daher brauchte sie sich nicht näher mit den subjektiv persistierenden Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS (wie Kopfschmerzen, Kopfdruck, Konzentrationsstörung, Übelkeit, Tinnitus rasche Ermüdbarkeit, Erschöpfung, Vergesslichkeit, Hörminderung und Schwindel) zu befassen. Es sind auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte erkennbar, die die Beweiskraft der Ausführungen des Dr. med. C.________ zu schmälern vermöchten. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen, wenn die Vorinstanz den gutachterlichen Darlegungen folgte und auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtete.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Weiter habe sich die Vorinstanz willkürlich und in Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht zu den Einwänden hinsichtlich des Teilgutachtens des Neuropsychologen Dr. phil. E.________ geäussert. Gemäss der Stellungnahme zum Gutachten von lic. phil. F.________ vom 9. Oktober 2020 habe der Experte die Vergesslichkeit nur sehr oberflächlich und die Ablenkbarkeit/Schwierigkeit beim Multitasking, die Ermüdbarkeit, der Tinnitus, die Lärmempfindlichkeit oder das bei gerichteter mentaler Aktivität zunehmende Druckgefühl im Kopf nicht mit geeigneten Instrumenten dokumentiert.  
 
4.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum neuropsychologischen Teilgutachten in rechtsgenüglicher Weise auseinander gesetzt und ist in ihrer Erwägung 5.2.3 zum Schluss gelangt, dass die von der Fachpsychologin lic. phil. F.________ am 9. Oktober 2020 geäusserte Kritik am Teilgutachten von Dr. phil. E.________ mit der detaillierten Stellungnahme hierzu von Dr. phil. E.________ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. G.________ vom 1. November 2020 (richtig wohl: 1. Dezember 2020) entkräftet worden sei. Der Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung nicht im Detail jede vorgebrachte Rüge (namentlich hinsichtlich der durchgeführten oder unterlassenen Testverfahren) einzeln widerlegte, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, da sich aus der vorinstanzlichen Begründung insgesamt ergibt, weshalb sie der neuropsychologischen Beurteilung im I.________ GmbH-Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) den Beweiswert nicht absprach. Das Urteil genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht.  
 
4.3.4. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist ferner die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten (BGE 134 V 109 E. 9.5; 119 V 335 E. 2b/bb, Urteile 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2; 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5). Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation ausser Acht, dass die geklagten neuropsychologischen Beeinträchtigungen und Defizite, da organisch nicht objektiv fassbar, der Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis unterliegen (vgl. E. 5 hernach). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). Selbst wenn im neurologischen Teilgutachten von unvollständigen neuropsychologischen Abklärungen und einer mangelhaften Diskussion der Vorbefunde gemäss Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom 3. September 2019 auszugehen wäre, wie der Beschwerdeführer rügt, könnte hieraus nichts zu seinen Gunsten gewonnen werden. Denn auch aus einem Nachweis gewisser neuropsychologischer Defizite lässt sich allein nichts über die (natürliche und adäquate) Unfallkausalität ableiten. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, ist es sodann nachvollziehbar, wenn im neuropsychologischen Gutachten angesichts der geschilderten Auffälligkeiten und Inkonsistenzen sowie der nicht bestandenen Beschwerdevalidierung), die von der Psychiatrischen Dienste H.________ geschilderten neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht bestätigt werden konnten, bzw. keine plausiblen neuropsychologischen Defizite mangels hinreichendem Aussagewert der Testergebnisse festgestellt wurden. Weitere neuropsychologische Abklärungen, auch, wie verlangt, hinsichtlich Textgedächnis sowie verbaler und visueller Lern- und Frischgedächnisfunktion können nach dem Gesagten unterbleiben. Eine bundesrechtsverletzende Beweiswürdigung liegt auch in diesem Punkt nicht vor, weshalb die Vorinstanz dem I.________ GmbH-Gutachten Beweiswert zuerkennen durfte.  
 
5.  
 
5.1. Uneinig sind sich die Parteien weiter, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 besteht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt einen verfrühten Fallabschluss geltend macht, dringt er damit nicht durch. Wie soeben ausgeführt, vermag er mit seinen Vorbringen keine fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die I.________ GmbH-Experten äusserten sich explizit zum Erreichen des medizinischen Endzustands, welcher ca. ein Jahr nach dem Unfall eingetreten sei. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig anzusehen ist (BGE 134 V 109 E. 4.3; SVR 2022 UV Nr. 19 S. 78, 8C_208/2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht substanziiert, inwiefern ein weiterer Behandlungsbedarf gegeben sein soll, sodass der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per Ende Februar 2019 vor Bundesrecht stand hält.  
 
5.2. Es wird zu Recht nicht moniert, dass die Vorinstanz bezüglich der organisch nicht hinreichend ausgewiesenen Beschwerden die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (vorstehende E. 3) vornahm.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Eine fehlerhafte Adäquanzprüfung erblickt der Beschwerdeführer aber darin, dass die Vorinstanz das Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne betrachtete. Richtigerweise hätte dieses seiner Auffassung nach als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden müssen.  
 
5.3.2. Zum Unfallhergang steht fest, dass der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad innerorts vor einem Rotlicht stand und beim Wechsel der Ampel auf grün losfuhr. Kurz nach der Anfahrt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, wurde er von einem links abbiegenden Auto, das ihm den Vortritt nahm, seitlich-frontal erfasst und zu Fall gebracht (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Mai 2018).  
 
5.3.3. Die Unfallschwere ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 5.3.1; 140 V 356 E. 5.1; Urteile 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.1; 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.1).  
 
5.3.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Unfall - in Übereinstimmung mit der Praxis in vergleichbaren Fällen bei Kollisionen zwischen Autos und Motorrädern - als mittelschwer im eigentlichen Sinn qualifizierte (SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136 E. 5.3.3, 8C_627/2019; Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1; 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1; 8C_430/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 7.4; 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1; 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.1; 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.2 f.). In den genannten Fällen kollidierten Motorräder mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 70 km/h mit Personenwagen, die in der Regel den Vortritt missachteten. Als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren wurde hingegen ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem entgegenkommenden Personenwagen frontal kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50 km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass der Motorradlenker und die Mitfahrerin beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurden (Urteile 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1). In dieselbe Kategorie fallen Ereignisse, bei denen ein Lenker eines Lieferwagens am Steuer einschlief und in der Folge ungebremst mit einem Roller zusammenstiess (Urteil 8C_917/2010 vom 28. September 2011 E. 5.3) oder ein Motorradlenker bei einer unübersichtlichen Kurve eine Kolonne überholte und dabei mit einem abbiegenden Traktor kollidierte (Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2). Als erschwerend fällt bei ersterem die Art, insbesondere die Grösse und damit die Wucht des Autos ins Gewicht. Bei letzterem der angeführten Urteile ging das Gericht von einer erheblichen Geschwindigkeit des herannahenden Motorrades aus, da sich nur so erklären liess, dass es dem Lenker nicht mehr möglich war, eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver einzuleiten.  
Erschwerende Umstände (wie beispielsweise hohe Geschwindigkeiten, Beteiligung mitfahrender Personen, Wegschleudern über mehrere Meter oder besondere Art/Grösse des Kollisionsfahrzeug) sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht erstellt, dass er nach dem Zusammenprall mehrere Meter über das Fahrzeug hinweg geschleudert wurde (vgl. nachstehende E. 5.4.2; siehe auch Urteil 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1). 
 
5.4.  
 
5.4.1. Ist demnach das Ereignis den mittelschweren Unfällen im eigentlichen Sinn zuzurechnen, müssen von den weiteren massgeblichen Kriterien für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).  
 
5.4.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Der Unfallhergang geht nicht über die Eindrücklichkeit hinaus, die jedem mittelschweren Unfall im engeren Sinn eigen ist. An die Erfüllung dieses Kriteriums sind deutlich höhere Anforderungen gestellt (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung am 22. März 2018 nichts, es habe sich angefühlt, als hätte er einen "gestreckten Salto" gemacht. Gleiches gilt für die in der Beschwerde erwähnte handschriftliche Angabe des Unfallverursachers, wonach er auf die Bremse gegangen sei, als er den Beschwerdeführer bemerkt habe, dann sei die Kollision bereits geschehen. Das Nächste was er wisse sei, dass der Beschwerdeführer auf der linken Seite seines Personenwagens gelegen sei. Wie die Vorinstanz bereits feststellte, lässt sich insbesondere weder aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau noch aus dem anlässlich des Einspracheverfahrens eingereichten Aktenstück oder zeitnahen Schilderungen des Unfallhergangs ableiten, dass der Beschwerdeführer beim Aufprall rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurde.  
 
5.4.3. Mit Blick auf das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ist nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer neben dem HWS-Trauma erhebliche Verletzungen erlitt (Beckentrauma mit Schambeinastfrakturen beidseits, Scaphoidfraktur links, Verletzungen im Handgelenk). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2), wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend einwendet. Dass dieses Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt wäre, ist indessen nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den übrigen Kriterien, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.  
 
5.4.4. Nach dem Gesagten sind weder drei der sieben massgebenden Kriterien noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Die Vorinstanz verneinte daher bundesrechtskonform den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2018 und den noch geklagten Beschwerden. Damit erübrigen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen, da sie an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla