5A_914/2022 07.12.2022
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_914/2022  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwaltin Valentina Bühlmann, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen (Obhuts- und Betreuungsfragen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2022 (ZG 22/001). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdegegner sind die Eltern der 2017 geborenen Beschwerdeführerin. Seit 21. August 2021 leben sie getrennt und haben ein hochkonfliktuöses Verhältnis, namentlich in Bezug auf das Kind, welches seither bei der Mutter lebt. 
Mit Eheschutzentscheid vom 30. Dezember 2021 - zwischenzeitlich ist auch das Scheidungsverfahren hängig - ordnete das Kantonsgericht Obwalden gestützt auf das am 23. August 2021 erstattete Erziehungsfähigkeitsgutachten die gemeinsame elterliche Sorge und für die Dauer des Eheschutzverfahrens die alleinige elterliche Obhut der Mutter an, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Weiter setzte es die von diesem zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge fest und wies den Antrag der Mutter auf Genehmigung der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Österreich ab. Ferner ordnete es weitere Massnahmen an (Anmeldung Kindergarten, fachtherapeutische Unterstützung, Weiterführung der Beistandschaft). 
Dagegen legte der Vater eine Berufung ein. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 teilte das Obergericht des Kantons Obwalden die Obhut dem Vater zu, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter und der (bis zum Vollzug des Obhutswechsels vom Vater und sodann von der Mutter zu leistenden) Kindesunterhaltsbeiträge. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Kindesvertreterin am 28. November 2022 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ob und gestützt auf welche Bestimmung die Kindesvertreterin für das vorliegend offenkundig noch nicht urteilsfähige Kind vor Bundesgericht eine Beschwerde erheben könnte - was in Bezug auf Obhutsfragen für Berufungen gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheide (Art. 300 lit. a ZPO) sowie gegen Entscheide der KESB (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB) möglich ist, während das Bundesgerichtsgesetz keine entsprechende Norm enthält -, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und muss vorliegend auch nicht abschliessend geklärt werden, weil es der Beschwerde ohnehin an tauglichen Rügen fehlt. 
 
2.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 zuletzt Urteil 5A_369/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 2.1, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
In der Beschwerde wird ausschliesslich appellatorisch und damit in unzulässiger Weise argumentiert. Einzig dahingehend wird sinngemäss eine Gehörsrüge erhoben und damit ein verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt angerufen, als kritisiert wird, im angefochtenen Entscheid seien unbekümmert um die Offizial- und Untersuchungsmaxime diverse kurz vor dem Entscheid eingetretene Sachverhaltselemente, namentlich Berichte vom 4. Oktober 2022 nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, wann und inwiefern diese Unterlagen dem Obergericht eingereicht worden wären oder dieses von sich aus auf die Unterlagen hätte aufmerksam werden müssen, und die Rüge mithin unsubstanziiert bleibt, stünde in diesem Punkt die (in der Beschwerde nicht thematisierte) Frage einer willkürlich unterlassenen Beweiswürdigung oder einer willkürlichen Handhabung der Untersuchungsmaxime im Vordergrund, denn es wird in diesem Kontext eine ungenügende Sachverhaltsabklärung moniert und nicht geltend gemacht, dass den Betroffenen zu den Berichten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit das rechtliche Gehör verweigert worden wäre. 
Alle anderen Ausführungen bleiben wie gesagt von vornherein appellatorisch und können mithin nicht gehört werden. Im Übrigen findet sich zum Kernelement des angefochtenen Entscheides, welches Angriffspunkt bilden könnte, nicht einmal eine appellatorisch vorgetragene Rüge: Das Obergericht hat den Wegzugswunsch der Mutter nach Österreich zum Anlass und Ausgangspunkt der Obhutsumteilung genommen (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 13) und erwogen, bei einem Wegzug würde der Vater das Kind angesichts der grossen Distanz kaum noch sehen (angefochtener Entscheid, E. 9.5 S. 23), obwohl es an anderer Stelle selbst festhält (angefochtener Entscheid, E. 10.3 S. 25), dass die Mutter für den Fall, dass die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes nicht genehmigt werde - was im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheides ja auch geschehen ist -, weiterhin in der Schweiz bleiben würde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Kindesvertreterin zur Beschwerdeführung nicht legitimiert und erweist sich die Beschwerde im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Entschädigungen zu sprechen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli