5A_79/2024 07.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_79/2024  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva, Bahnhofstrasse 31, 7130 Ilanz. 
 
Gegenstand 
Weisung betreffend Kontaktaufnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2023 (ZK1 23 138). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C.________ (geb. 2010), D.________ (geb. 2009) und E.________ (geb. 2008). Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung seitens der Schule eröffnete die KESB Surselva ein Abklärungsverfahren und ernannte den Kindern eine Vertretung. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das Kantonsgericht Graubünden die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Nachdem die Kindesvertreterin der KESB mitgeteilt hatte, dass sie von den Eltern nie eine Antwort auf all ihre Kontaktversuche (Telefon, E-Mail, Brief) erhalten habe, erteilte die KESB diesen mit Entscheid vom 12. September 2023 die Weisung, innert 20 Tagen mit der Kindesvertreterin Kontakt aufzunehmen und einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid haben die Eltern am 27. Januar 2024 (Eingang: 30. Januar 2024) eine Beschwerde eingereicht und gleichzeitig für deren Begründung eine Fristverlängerung bis 12. Februar 2024 verlangt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 hat ihnen das Bundesgericht mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt und gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Zwischenentscheide können nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern nach ihren eigenen Angaben sowie gemäss dem Auszug "Track & Trace" am 29. Dezember 2023 zugestellt. Allerdings galt bis und mit 2. Januar 2024 der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 3. Januar 2024 zu laufen und endete am 2. Februar 2024. 
Vorliegend wären die besonderen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG eigens begründungspflichtig und sodann ist eine Beschwerde auch allgemein zu begründen, indem gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Innert Frist ist jedoch keine Beschwerdebegründung nachgereicht worden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (bzw. vorliegend als vollständig unbegründet), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Surselva und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli