1C_394/2022 23.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_394/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2022 (TB210159-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 gab das Obergericht des Kantons Zürich dem Gesuch von A.________ nicht statt und erteilte der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________ nicht. 
Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 forderte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ auf, bis zum 29. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
Mit Eingabe vom 1. August 2022 ersuchte A.________ um eine "Erweiterung" der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses und die Einreichung neuer Beweise. 
Am 3. August 2022 wurde A.________ die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 16. September 2022 erstreckt. 
Am 12. Dezember 2022 setzte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ eine Nachfrist bis zum 12. Januar 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Verfügung wurde gleichentags versandt und lag für ihn bis zum 21. Dezember 2022 auf der Post Zürich Hirschwiesen zur Abholung bereit. Die Gerichtsurkunde wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt 
 
2.  
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. 
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Dezember 2022 an seine Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass er die Sendung nicht abholte, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi